Spruch:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der beklagte Bauunternehmer stellt in seiner Klagebeantwortung außer Streit, daß "die beklagte Partei" - er selbst oder aber eine gleichlautende Gesellschaft mbH - und die S***** Hoch- und Tiefbau Gesellschaft mbH von der klagenden Partei, die nun Schadenersatzansprüche (Verbesserungsaufwand für die Beschichtung von Klärturm II) geltend macht, mit der Herstellung einer Betriebswasser-Kläranlage beauftragt war, die Ausführung der Verfugung und Beschichtung der beiden Klärtürme durch Subunternehmer erfolgte, dabei wesentliche Mängel auftraten und die beiden Auftragnehmer die Mängelbehebungen nicht selbst durchführen wollten.
In der Klagebeantwortung beantragte die beklagte Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung (Delegation) der Rechtssache an das Landesgericht Wiener Neustadt, weil bei diesem Gericht wegen des "gleichen Sachverhalts" bereits zwei zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundene Verfahren mit Feststellungsklagen anhängig seien: Der Mitauftragnehmer habe wegen der mangelhaften Verfugung den Beklagten und dieser habe wegen der mangelhaften Beschichtung den Subauftragnehmer belangt. Das vorliegende Verfahren betreffe den "gleichen Sachverhalt" und wäre zweckmäßigerweise mit den beiden anderen Verfahren zu verbinden.
Die klagende Partei sprach sich, ohne den dazu vorgetragenen Sachverhalt zu bestreiten, gegen die beantragte Delegierung nur mit der Begründung aus, daß kein Delegierungsgrund vorliege; das angerufene Landesgericht Leoben befürwortete sie aus den von der beklagten Partei genannten Gründen.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Eine Delegierung auf Antrag nach § 31 JN ist nach ständiger Rechtsprechung dann zweckmäßig, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (EFSlg 69.713, 60.695 uva; Fasching, Lehrbuch2 Rz 209; Mayr in Rechberger, Zivilprozeßordnung, § 31 JN Rz 4). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder ein maßgeblicher Teil desselben vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung. Ein Delegierungsantrag aus Zweckmäßigkeitsgründen kann nicht nur dann berechtigt sein, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des Gerichts wohnen, dessen Delegierung beantragt wird (EFSlg 72.783, 69.713 uva; Mayr aaO), sondern auch dann, wenn durch Verbindung von zwei Prozessen eine doppelte Beweisaufnahme und eine nicht unerhebliche Kostenersparnis erzielt werden kann (JBl 1986, 53; 7 Nd 509/92).
Beim gegebenen Aktenstand scheint zweifelhaft, daß im Fall einer Delegierung die drei Prozesse verbunden werden können. Denn Voraussetzung einer Verbindung ist nach § 187 Abs 1 ZPO, daß bei einem Gerichte Rechtsstreite zwischen den nämlichen Parteien geführt werden - nach den Antragsbehauptungen ist aber die klagende Partei an den beiden Verfahren in Wr.Neustadt nicht beteiligt - oder zumindest dieselbe Person in allen Prozessen nur als Kläger oder nur als Beklagter auftritt: Bei den beiden Verfahren in Wr.Neustadt ist nach den Antragsbehauptungen der Beklagte einmal Beklagter und einmal Kläger; überdies ist unklar, ob er selbst oder die gleichlautende Gesellschaft mbH dort Prozeßpartei ist.
Demnach muß der Delegierungsantrag abgewiesen werden.
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