Spruch:
Das Landesgericht Salzburg wird zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache bestimmt.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt den Zuspruch von 3,000.000 S sA und die Feststellung, daß ihm die beklagte Partei für alle künftigen Schäden und nachteiligen Folgen aus der "Falsch- bzw. Nichterledigung" bestimmter Eingaben bei Behörden hafte. Er bringt im wesentlichen vor, daß die Erledigung bestimmter seiner Eingaben bei verschiedenen Staatsanwälten, Richtern und Politikern unerledigt geblieben seien. Diese Eingaben hätten sich insbesondere auf "Beschwerden" bzw. "Aufsichtsbeschwerden" bezogen, deren Zweck es gewesen sei, ein Einschreiten gegen jene Behördenwillkür zu veranlassen, die ihm im Zusammenhang mit verschiedenen Anzeigen und Strafverfahren widerfahren sei. Die durch die "willkürliche Untätigkeit" der bezeichneten Behördenorgane eingetretenen "Rechtsverweigerungen" hätten dessen wirtschaftliche Existenz vernichtet und dessen Gesundheit geschädigt. Er habe durch diese rechtswidrigen und schuldhaften Unterlassungen von Organen der beklagten Partei einen schon bezifferbaren Schaden von 3,000.000 S (700.000 S Verdienstentgang, 2 Mio S Ersatz für die "gänzliche Vernichtung seines Unternehmens" und 300.000 S Schmerzengeld) erlitten. Es bestehe aber auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der beklagten Partei für künftige Schäden, weil derzeit nicht absehbar sei, wann er seine volle körperliche Leistungsfähigkeit wiedererlangen werde und "seiner früheren oder jedenfalls einer gleichwertigen anderen Berufstätigkeit in vollem Umfang" werde nachgehen können.
Rechtliche Beurteilung
Eines jener Organe, denen ein schadensursächliches, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorgeworfen wird, übt das Richteramt als Senatspräsident beim Oberlandesgericht Innsbruck aus.
Mit Beschluß vom 12.März 1996 sprach das Oberlandesgericht Innsbruck die Übermittlung der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Fällung einer Delegierungsentscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG aus und stützte diese Aktenvorlage darauf, daß der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch nach den Klagebehauptungen auch aus einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten eines Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck abgeleitet werde und dieses Gericht gegebenenfalls als dem Prozeßgericht erster Instanz (Landesgericht Feldkirch) übergeordnetes Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte. Die Delegierungsbestimmung des § 9 Abs 4 AHG sei überdies nach herrschender Ansicht auch dann anzuwenden, "wenn die angeblich rechtswidrige Handlung oder Unterlassung von einem Einzelrichter eines Gerichtshofs oder nicht in der Form eines kollegialen Beschlusses" - so etwa auch durch rechtswidriges Unterlassen - gesetzt worden sei.
Diese Ausführungen sind zutreffend. Was für den Einzelrichter eines Gerichtshofs gilt, muß in gleicher Weise auch für den Senatspräsidenten eines Oberlandesgerichts gelten, das, unterbliebe eine Delegierung, nach der Verfahrensordnung im Instanzenzuge zuständig wäre.
Das Landesgericht Salzburg ist aus prozeßökonomischen Gründen zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, weil der Kläger als Beweismittel für seine Behauptungen auch die Parteienvernehmung beantragt und das delegierte Landesgericht dessen Wohnsitz von allen in Frage kommenden Gerichtshöfen am nächsten liegt.
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