OGH 9ObA22/96

OGH9ObA22/9627.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Dafert und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat des ***** Krankhauses, vertreten durch die Vorsitzende Edeltraud G*****, diese vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A*****versicherungsanstalt, ***** vertreten durch Dr.Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 100.000,- sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Oktober 1995, GZ 10 Ra 89/95-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.November 1994, GZ 7 Cga 213/93f-22, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die vom Feststellungsbegehren umfaßten Arbeitnehmer Nachtschwer- arbeit im Sinne des Art V § 2 Abs 1 der NSchG-Nov 1992, BGBl 473 leisten, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, die gesetzestechnisch als auch sprachlich völlig verunglückte Novelle beziehe sich nur auf das Pflegepersonal und die Hebammen in Krankenanstalten, die Tätigkeit von Röntgenassistenten und Operationsgehilfen habe mit Pflegeleistungen nichts zu tun und falls diese solche Leistungen erbringen sollten, müßte im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Gesetzes vorliegen, entgegenzuhalten:

Die von der Revisionswerberin angestellten abstrakten Überlegungen gehen nicht von den spezifischen Verhältnissen des Unfallkrankenhauses und vom festgestellten Sachverhalt aus. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen besteht ein ganz wesentlicher Teil der Arbeitstätigkeit von Operationsgehilfen und Röntgenassistentinnen in einem unmittelbaren Dienst an Patienten, welche Tätigkeiten sowohl der Behandlung als auch der Pflege zugerechnet werden können. So hat etwa ein Operationsgehilfe während des Nachtdienstes alle vom Erstgericht aufgezählten Arbeiten im Operationssaal, im Gipszimmer, bei der Wundversorgung und im Schockraum allein durchzuführen, weil zur Nachtzeit nur ein Operationsgehilfe im Dienst ist. Mitglieder des Pflegepersonals helfen dabei nicht aus, weil sie mit ihren eigenen Tätigkeiten voll ausgelastet sind. Auch die im Unfallkrankenhaus beschäftigten Röntgenassistentinnen haben nach den Feststellungen Arbeit direkt an der Person der Patienten vorzunehmen. Auch sie unterliegen zufolge der Unfallaufnahme einer besonderen Belastung.

Von der Regelung des Art V § 2 Abs 1 NSchG-Nov 1992 sind jene Arbeitnehmer in Krankenanstalten erfaßt, die in 17 aufgezählten Stationen mit besonderer Arbeitsbelastung Nachtdienst leisten (etwa OP-Bereich, Unfallambulanz, Aufnahmestation, Unfallstation udgl.) und während dieser Zeit unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten erbringen, sofern nicht in diese Arbeitszeit regelmäßig und im erheblichen Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt. Für die Auslegung dieser Bestimmung ist in erster Linie der Text des Gesetzes maßgeblich, der auf eine unmittelbare "Betreuungs- und Behandlungsarbeit" abstellt. Derartige Arbeiten werden aber vom betroffenen Arbeitnehmerkreis verrichtet. Eine Einschränkung auf eine bestimmte Personengruppe läßt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen (vgl Wöss in DRdA 1995, 183 ff). Ob die gesetzlichen Voraussetzungen in jedem Einzelfall vorliegen, ist nicht Gegenstand dieses Feststellungsverfahrens gemäß § 54 Abs 1 ASGG.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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