Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Parteien haben ihre Kosten des Rekursverfahrens jeweils selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 MRG fallen Mietverhältnisse über Wohnungen in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen, wobei Wohnräume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen. Daß "nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen" vorhanden sein dürfen, bedeutet nicht etwa nur, daß drei Wohnung schädlich sind; vielmehr dürfen neben den zwei selbständigen Wohnungen - von den privilegierten Dachbodenausbauten abgesehen - keinerlei einer Vermietung zugängliche Räume im Haus vorhanden sein (MietSlg 36.244), insbesondere auch keine Geschäftsräume (WoBl 1992, 147). Bildeten selbständig zugängliche Räume (hier die im Souterrain gelegene Küche und ein weiterer nur von dieser Küche aus begehbarer Wirtschaftsraum) nur Bestandteile einer der im Hause vorhandenen zwei selbständigen Wohnungen, dann kann aus der selbständigen Zugänglichkeit dieser Wirtschaftsräume und ihrer damit an sich gegebenen selbständigen Vermietbarkeit noch nicht geschlossen werden, daß sie nicht zu einer Wohnung im Hause gehören; daß sich eine Wohnung auf mehrere Etagen erstreckt, schadet dabei nicht (MietSlg 42.184/25 = WoBl 1991, 58; WoBl 1993, 115). Denn der Gesetzgeber wollte mit der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 2 MRG eine Ausnahme (nur) zugunsten jener Ein- und Zweifamilienhäuser schaffen, die zur Befriedigung der persönlichen Wohnbedürfnisse einer oder höchstens zweier Familien errichtet worden sind (WoBl 1989, 42; WoBl 1992, 147). Daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin den von der Küche im Souterrain aus erreichbaren Raum (aus sozialen Gründen an eine Bekannte) zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG am 1.1.1982 (MietSlg 37.234/33; MietSlg 38.263) vermietet hatte, kann wegen der Zugehörigkeit dieses Raumes zu der im Erdgeschoß gelegenen selbständigen Wohnung ebensowenig schaden, wie wenn die Rechtsvorgängerin der Klägerin einen anderen - im Wohnungsverband im Erdgeschoß gelegenen - Raum ihrer Wohnung vermietet hätte. Mangelt es aber den im Souterrain gelegenen Räumen an der Eigenschaft als zusätzliche einer Vermietung zugänglichen Räume, dann kann auch die weiter im Rekurs relevierte Frage offenbleiben, ob die im ersten Stock dieses Hauses gelegene (weitere) Wohnung der Beklagten durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurde, weil durch die Baumaßnahmen im Jahr 1943 in dem als Einfamilienvilla im Jahr 1989 errichteten Haus nur eine zweite selbständige Wohnung errichtet wurde.
Ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes (§ 526 Abs 2 ZPO), daß der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß zulässig sei, war der Rekurs der beklagten Partei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 519 Abs 2 (iVm § 502 Abs 1) ZPO zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO. Auf die Unzulässigkeit des Rekurses hat die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung nicht hingewiesen.
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