Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat den bereits in der Berufung geltend gemachten Mangel des Verfahrens erster Instanz betreffend die Nichtbeiziehung auch eines Sachverständigen für Lungenheilkunde mit ausführlicher Begründung verneint, sodaß nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG (RZ 1989/16) - diese Mängelrüge in der Revision nicht mehr mit Erfolg wiederholt werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503; SSV-NF 7/74, 8 ObA 296/95, 10 ObS 216/95 uva). Die zusätzlich und damit neu behauptete Mangelhaftigkeit wegen unterlassener Prozeßleitung durch den Erstrichter zur Stellung eines derartigen Beweisantrages kann deshalb nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden, weil dieser Verfahrensmangel erster Instanz in der Berufung nicht geltend gemacht worden ist (Kodek, aaO).
2. Die Rechtsrüge geht weitgehend nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und wird damit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Soweit an mehreren Stellen zum Leistungskalkül und zur Verweisbarkeit des Klägers darauf verwiesen wird, daß dieser bereits 55 Jahre alt sei, ist darauf zu verweisen, daß der Genannte am 20.1.1951 geboren ist (unbekämpfte Feststellungen der Vorinstanzen iVm dem eigenen Vermögensbekenntnis des Klägers ON 11) und er damit derzeit erst im 46.Lebensjahr steht.
Soweit unter Hinweis auf die Entscheidung SSV-NF "1990/81" (richtig: 4/81) behauptet wird, daß beide Vorinstanzen dem Kläger bei einem gegenüber dem dortigen Pensionswerber deutlich schlechteren Leistungskalkül die Erwerbsunfähigkeitspension zu Unrecht nicht zuerkannt hätten, wird übersehen, daß es sich beim dortigen Kläger um einen zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung bereits 58-jährigen Eisen- und Gemischtwaren- sowie Brennstoffhändler handelte, dem die damit verbundenen Bück-, Hebe- und Steigarbeiten nicht mehr möglich waren. Auch in dieser Entscheidung wurde im übrigen ausgesprochen, daß es - für den vor der Vollendung des 55.Lebensjahres liegenden relevanten Teilzeitraum - nach § 133 Abs 1 GSVG darauf ankomme, daß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Reihe von Berufen bestehe, für die keine Umschulung und nicht einmal eine Anlernung erforderlich ist. Dabei handelt es sich etwa um Tätigkeiten eines Portiers, Museumwächters, Aufsehers oder Büroboten, welche über leichte und mittelschwere Arbeiten nicht hinausgehen, nicht dauernde Bück- und Hebearbeiten erfordern, auch nicht in exponierten Lagen zu verrichten sind und für welche auch eine besondere Lernfähigkeit nicht erforderlich ist; erst wenn ein Versicherter auch für solche einfache Tätigkeiten, für die unter Umständen nur bestimmte Handgriffe und Handreichungen erforderlich sind, nicht (mehr) unterweisbar wäre, liegt Erwerbsunfähigkeit nach der zitierten Gesetzesstelle vor.
Im vorliegenden Fall ist nun nach den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen der Kläger - der nach Absolvierung der Pflicht- und hernach einem Jahr Baufachschule keine qualifizierte Berufsausbildung erfahren hat und bisher als Bote, Kraft- und Staplerfahrer, Versicherungsvertreter, Verkäufer in einem Sexshop sowie zuletzt als Buchhändler für erotische und pornographische Literatur tätig war, welche Erwerbstätigkeit er nunmehr gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben kann - weiterhin in der Lage, Tätigkeiten wie beispielsweise die eines (Bürohaus)Portiers, Kontrollors in der Elektroindustrie oder Aufsehers/Wächters auszuüben; speziell das Anforderungsprofil eines Bürohausportiers wurde dabei vom Erstgericht - ausgehend vom berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen H***** in ON 9 - in allen maßgeblichen Einzelheiten untersucht und festgestellt. Der Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 133 Abs 1 GSVG bedeutet aber nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Ein Versicherter muß sich daher auf jede wie immer geartete - selbständige oder unselbständige - Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen (jüngst SSV-NF 8/83 sowie die bereits zitierte frühere Entscheidung SSV-NF 4/81).
Dem Kläger gebührt damit tatsächlich, da er jedenfalls den angeführten Verweisungsberufen gesundheitlich gewachsen ist, keine Erwerbsunfähigkeitspension nach § 133 Abs 1 GSVG, sodaß den Vorinstanzen in der Ablehnung des hierauf gerichteten Klagebegehrens ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen ist. Der Revision konnte daher keine Folge gegeben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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