Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der stRsp des Obersten Gerichtshofes zur Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (SZ 61/6 uva). Daß der Klägerin ein Interesse an der Verfolgung ihres (geänderten) Begehrens auf Zahlung (S. 43) zuzubilligen ist, ändert nichts daran, daß sie die Einlösung der Bankgarantie nicht mehr rückgängig machen kann; sie hat daher an der Klärung der Frage, ob die EV zur Sicherung des geltend gemachten Herausgabe- und Unterlassungsanspruches zu bewilligen war, nur noch ein theoretisches Interesse; durch eine antragsgemäße Erlassung der EV könnte sich aber ihre Stellung nicht verbessern.
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