OGH 1Ob2015/96x

OGH1Ob2015/96x26.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Markus K*****, vertreten durch dessen Mutter Gabriele I*****, wegen gesetzlichen Unterhalts infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichts vom 22.Jänner 1996, GZ 2 R 29/96-148, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Gericht erster Instanz wies mit Beschluß vom 29.November 1995 die Begehren des Minderjährigen auf Leistung eines rückständigen Unterhaltsbetrags, Erhöhung des laufenden monatlichen Unterhalts und auf teilweisen Ersatz der für einen Unterhaltssonderbedarf aufgewendeten Kosten (Brille, Zahnspange) ab (ON 145). Diese Entscheidung wurde vom Minderjährigen in der Sache selbst nur soweit bekämpft, als damit auch der Antrag auf Bezahlung des geltend gemachten Unterhaltssonderbedarfs abgewiesen worden war (ON 146). Die Abweisung des Begehrens auf Erhöhung des laufenden monatlichen Unterhalts erwuchs dagegen in Rechtskraft und war nicht mehr Gegenstand des Rekursverfahrens. Das bleibt in der Begründung des außerordentlichen Revisionsrekurses unbeachtet. Soweit in diesem Rechtsmittel überdies begehrt wird, dem Vater die „Übernahme der Hälfte der Kosten der erstellten Zahnarztrechnung“ für die „Zahnspange“ des Minderjährigen als Unterhaltsonderbedarf aufzutragen, wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufgeworfen, die eine Grundsatzentscheidung durch den Obersten Gerichtshof erforderte. Ob nämlich der Vater nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage ist, einen bestimmten Unterhaltsonderbedarf des Minderjährigen mitzufinanzieren, läßt sich nur durch eine in ihrer Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall nicht hinausreichende Ermessensentscheidung klären. Daß dem Gericht zweiter Instanz als Voraussetzung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses bei Anwendung des richterlichen Ermessens ein gravierender, an die Grenzen des Mißbrauchs gehender Fehler unterlaufen wäre oder jenes einen gegebenen Ermessensspielraum eklatant überschritten hätte, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen (RZ 1994/45). Soweit im außerordentlichen Revisionsrekurs schließlich noch die durch das Gericht zweiter Instanz ausgesprochene Zurückweisung des Antrags „auf Ersatz von Verfahrenskosten“ bekämpft wird, ist der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig.

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