OGH 13Os8/96

OGH13Os8/9613.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Archan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang Ambros E***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 ff und § 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Roland S***** sowie über die Berufungen des Angeklagten Wolfgang Ambros E***** und der Privatbeteiligten Firma "T***** GmbH" gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 28. September 1995, GZ 7 Vr 125/95-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Roland S***** wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Roland S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roland S***** des Verbrechens der gewerbsmäßigen schweren Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 2, Abs 3 und Abs 4 zweiter und dritter Fall StGB (B) schuldig erkannt. Demnach hat er in Linz von seinem mit gleichem Urteil rechtskräftig schuldig gesprochenen Mitangeklagten Wolfgang Ambros E***** (teils) durch Einbruch gestohlene Sachen in einem 25.000 S jedenfalls übersteigenden Wert in Kenntnis ihrer Herkunft gekauft, und zwar (I) im September 1994 eine komplette Computeranlage um 9.000 S, (II) im Oktober 1994 zwei Computeranlagen um 9.000 S, (III) im Oktober 1994 ein Kopiergerät und zwei Computeranlagen, zwei Graphikkarten, ein Graphiktablett und ein Faxgerät um insgesamt 18.000 S und (IV) Ende Dezember 1994 drei Computeranlagen, ein Faxgerät, ein Graphiktablett, zwei Graphikkarten und mehrere Handbücher um 19.000 S.

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner auf die Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ist der Angeklagte S***** nicht im Recht.

Er vermag nämlich keine sich aus den Akten ergebenden Bedenken - schon gar nicht solche erheblicher Art, also solche Bedenken, die einen Verstoß gegen intersubjektive Überzeugungswerte erkennen ließen - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen vorzubringen. Vielmehr versucht er nur nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen.

So bemängelt er, der Schöffensenat habe den Schuldspruch auf die Angaben des Mitangeklagten E***** gestützt, obwohl dieser mit dem angefochtenen Urteil sogar wegen Verleumdung (des Ivrim R*****) verurteilt und im Vorverfahren wiederholt - nach seinen eigenen Angaben auch hier, um als Täter nicht alleine dazustehen (115, 119/III) - angegeben habe, bei sämtlichen Einbrüchen einen Komplizen namens "G*****" gehabt zu haben. All diesen Einwänden zuwider sind die Tatrichter aber unter Zugrundelegung der belastenden Angaben des Mitangeklagten in vertretbarer Weise zu den bekämpften Urteilsannahmen gelangt, wobei sie sich ausdrücklich mit der Verleumdung auseinandersetzten und zusätzlich eine Reihe von Umständen konkret darlegten, aus denen heraus sie den belastenden Angaben des Angeklagten E***** besondere Glaubwürdigkeit zubilligten (US 12 ff).

Auch im Hinblick darauf, daß E***** den Beschwerdeführer zuerst über ein Inserat in den "O*****" (109/III) und später über ein solches im "K*****" (119/III) kennengelernt haben wollte, ebenso angesichts des Einwandes, E***** habe behauptet, er habe den Beschwerdeführer (wegen des Faxgerätes) angerufen, obwohl dieser zu diesem Zeitpunkt kein Telefon gehabt habe (133/III), und schließlich unter dem Aspekt, daß der Beschwerdeführer nach den Angaben E***** diesen aufgefordert habe, im Falle, daß er erwischt würde, anzugeben, die Geräte stammten aus dem Ankauf einer Konkursmasse, woran E***** sich jedoch unverständlicherweise nicht gehalten habe, ist die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes unbedenklich.

Was die von der Beschwerde im einzelnen kritisierten Überlegungen der Tatrichter betrifft, die diese als die Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben E***** besonders stützend anführen (US 12 ff), so sind daraus - der Beschwerde zuwider - ebenfalls keine Bedenken gegen die relevanten Feststellungen des Erstgerichtes zu erblicken. Daß diese im Rahmen der freien Beweiswürdigung erfolgten Erwägungen nicht zwingend auf die getroffenen Feststellungen hinweisen, sondern auch ein anderes Ergebnis ableiten ließen, kann daran nichts ändern.

Der Tatsachenrüge zuwider sind schließlich auch die Überlegungen des Schöffengerichtes hinsichtlich der beiden Zeugen Karl S***** und Charlotte P***** mit dem Ergebnis, daß deren Angaben die Annahme der Kenntnis des Angeklagten von der Diebstahlsherkunft der angekauften Gegenstände nicht beeinträchtigten, unbedenklich, sodaß der Tatsachenrüge insgesamt kein Erfolg beschieden sein konnte.

Mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a bekämpft der Beschwerdeführer unzulässig (weil § 283 Abs 1 StPO hiefür ausschließlich die Berufung bezeichnet) den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche.

Die teils unbegründete, teils unzulässige (Mayerhofer/Rieder, StPO3 ENr 21 zu § 283) Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.

Über die außerdem erhobenen Berufungen hat damit gemäß § 285 i StPO das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.

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