Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die gesetzliche Beschränkung der Gegenleistung auf ein nach objektiven Kriterien (hier: der in § 16 Abs 1 Z 1 MRG aF genannten) zu ermittelndes Maß erscheint verfassungsrechtlich unbedenklich, weil es sich dabei um sachlich gerechtfertigte Beschränkungen der Erwerbsfreiheit handelt. Der erkennende Senat hat daher keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs 1 Z 1 aF MRG.
Die im Revisionsrekurs vertretenen Rechtsmeinungen, der auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung vom Bestbieter gebotene Mietzins sei immer angemessen und bei Anmietung eines Geschäftslokales in bester Lage durch einen Vollkaufmann sei der gebotene Mietzins immer angemessen, widersprechen dem eindeutigen, diesbezüglich nicht differenzierenden Gesetzeswortlaut. Diesbezüglich bedarf es daher keiner ausdrücklichen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes.
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