Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht faßte nach der am 21.3.1995 stattgefundenen Verhandlung den Beschluß vom 22.3.1995 über die Verteilung des Meistbotes der versteigerten Liegenschaften der verpflichteten Partei. Nachdem die nunmehrige Revisionsrekurswerberin gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß Rekurs erhoben hatte, berichtigte das Erstgericht mit Beschluß vom 27.5.1995 das Verteilungsprotokoll vom 21.3.1995 und den Meistbotsverteilungsbeschluß vom 22.3.1995 dahingehend, daß hinsichtlich der Anmeldung und Zuteilung der der führenden betreibenden Partei zustehenden Forderungen als vorgelegte Urkunden der Schuldschein vom 1.4.1987 samt Grundbuchsbeschluß vom 9.4.1987, 765/87, und die Zinsenstaffel vom 24.2.1995 ergänzt wurden; diese tatsächlich vorgelegten Urkunden seien wegen eines offenbaren Schreibfehlers (§ 419 ZPO) im Protokoll und im Meistbotsverteilungsbeschluß nicht angeführt worden.
Die nunmehrige Revisionsrekurswerberin erhob auch gegen diesen Beschluß Rekurs.
Das Rekursgericht gab beiden Rekursen nicht Folge und sprach aus, daß gegen die Entscheidung über den Rekurs gegen den Verteilungsbeschluß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei; gegen die Entscheidung über den Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluß und die Kostenentscheidung sei der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs gegen den Beschluß über die Berichtigung des Protokolls über die Meistbotsverteilungstagsatzung und des Meistbotsverteilungsbeschlusses ist gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig, weil gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ein Rekurs unzulässig ist und ein Ausnahmefall nicht vorliegt. Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin ist die Anfechtbarkeit von Berichtigungsbeschlüssen ausschließlich nach § 528 ZPO zu beurteilen (SZ 51/73); § 239 Abs 3 EO gilt ausschließlich für Rekurse gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß (§ 229 EO) selbst.
Der Revisionsrekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß ist gemäß § 78 EO, § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Nach Vorliegen des rechtskräftigen Berichtigungsbeschlusses haben die Vorinstanzen der Verteilung zutreffend das berichtigte Protokoll über die Meistbotsverteilungstagsatzung zugrunde gelegt. Eine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall bei der Verteilung ist dem Rekursgericht nicht unterlaufen.
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