Spruch:
Anstelle des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht wird das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Arbeitsrechtssache bestimmt.
Text
Begründung
Die beklagte Partei beantragte die Delegierung an das Landesgericht Salzburg mit der Begründung, daß sowohl ihr Geschäftsführer als auch die bisher namhaft gemachten vier Zeugen in Salzburg wohnhaft seien.
Der Kläger sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil die Zeugen auch im Rechtshilfeweg einvernommen werden können.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist zweckmäßig im Sinne des § 31 JN. Sowohl der Geschäftsführer der beklagten Partei als auch die bisher namhaft gemachten Zeugen wohnen im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg. Lediglich der Kläger ist als Betriebsberater in Leoben tätig. Zufolge des Vorranges des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 276 Abs 1 ZPO; Fasching ZPR2 Rz 675 ff) kann die Beweisaufnahme nicht von vorneherein auf Vernehmungen im Rechtshilfeweg verwiesen werden.
Die Delegierung ist daher zu bewilligen.
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