OGH 13Os176/95

OGH13Os176/956.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Archan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl K***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.Mai 1995, GZ 6 b Vr 9284/92-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl K***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt, weil er in Wien vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1980 bis 1986 eine im Urteilstenor detailliert angeführte Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben an Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuer in der Gesamthöhe von 1,329.574 S bewirkte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gstützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.

Durch die Abweisung des Antrages auf Einvernahme des Zeugen Eduard N*****, durch dessen Aussage bewiesen werden sollte, daß im Jahre 1980 "Schwarzgeldaufzeichnungen" angefertigt wurden, "um infolge eines beabsichtigten Verkaufes ein attraktiveres Bild der Lage des Geschäftes vorzutäuschen, und zwar gegenüber potentiellen und auch in der Folge in Erscheinung getretenen" Interessenten (S 442), wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht beeinträchtigt.

Angesichts dessen, daß N***** in seiner Niederschrift vor dem Finanzamt am 25.Mai 1988 (S 275 ff des Prüfungsaktes) ausdrücklich deponierte, diese Aufzeichnungen anläßlich seines Austrittes auf Weisung und nach Diktat des Angeklagten in einem Zuge verfaßt zu haben, mit buchhalterischen Agenden nicht betraut gewesen zu sein und keine Kenntnis darüber zu haben, wie der Beschwerdeführer, der täglich die Losungen samt Belegen an sich genommen und das Kassabuch selbst geführt habe, zu diesen Zahlen gekommen sei, hätte im Beweisantrag dargetan werden müssen, aus welchen Gründen der Zeuge über die vom Angeklagten behauptete Unrichtigkeit der in Rede stehenden Aufzeichnungen hätte Auskunft geben können (vgl 15 Os 90/91 uva). Ebensowenig wurde begründet, weshalb gerade von N***** Aufschlüsse über das Vorhandensein von Kaufinteressenten zu erwarten waren, die zu geben der Angeklagte selbst nicht in der Lage oder willens war (S 28, 410 f, 433). Die Abweisung des formell mangelhaften Beweisantrages vermag somit den relevierten Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen.

Die Mängelrüge (Z 5) ist nicht begründet.

Dem Vorwurf der Undeutlichkeit zuwider lassen die zur subjektiven Tatseite getroffenen Urteilsannahmen keinen Zweifel daran, daß die Tatrichter dem Beschwerdeführer nicht bloß - für die vorgeworfene Abgabenhinterziehung hinreichendes - bedingt vorsätzliches, sondern sogar absichtliches Handeln unterstellten (US 5). Diese Schlußfolgerung konnten sie in freier Beweiswürdigung aus dem Verhalten des Angeklagten ziehen, der für die in Betracht kommenden Abgabenperioden objektiv zu geringe Warenumsätze erklärte, eine Feststellung, die das Schöffengericht mängelfrei auf das Gutachten des Buchsachverständigen und die Ergebnisse der Betriebsprüfung (US 5 ff) stützte, wobei die leugnende Darstellung des Angeklagten in die beweiswürdigenden Überlegungen miteinbezogen, jedoch als widerlegt verworfen wurde.

Die "Schwarzgeldaufzeichnungen" wurden - der Beschwerde zuwider - nicht für den gesamten Deliktszeitraum, sondern - dem Gutachten folgend - lediglich bei der Abgabenermittlung des davon betroffenen Jahres 1980 berücksichtigt.

Die Beschwerdebehauptung, die "rechnerische Begründung" der Verkürzungsbeträge sei nicht überprüfbar, übergeht den ausdrücklichen Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen (US 12), aus dem sich die Berechnungsweise ergibt, sodaß das Gericht seiner Begründungspflicht durchaus nachgekommen ist (S 205 ff). Auf dieses Gutachten stützt sich auch die Heranziehung der für den Angeklagten unter den gegebenen Umständen günstigsten Schätzungsmethode des äußeren Betriebsvergleiches, die hinsichtlich des Wareneinsatzes - ausgenommen das Jahr 1980 - zudem von den Angaben des Beschwerdeführers ausgeht, sodaß die Feststellung des strafrechtlich zu verantwortenden und zugleich den strafbestimmenden Wertbetrag darstellenden Hinterziehungsbetrages auf denkrichtigen und lebensnahen Prämissen beruht (S 233 ff, 237, US 9 f).

Die diesbezüglichen Beschwerdeeinwendungen vermögen daher insgesamt keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzulegen, sondern erschöpfen sich im Ergebnis unter isolierter Betrachtung einzelner Beweisdetails sowie unter punktueller Hervorhebung einzelner Urteilspassagen in einer in diesem Rahmen unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.

Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO wiederholt der Beschwerdeführer zum Teil seine Argumentation zur Mängelrüge, zum Teil versucht er erneut, das dem Urteil zugrundeliegende Sachverständigengutachten zu erschüttern und seiner eigenen Einlassung zum Durchbruch zu verhelfen, ohne indes erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der für den Schuldspruch entscheidenden Tatsachen erwecken zu können.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge dem Angeklagten vorsätzliches Handeln zur Last liegt. Das Beschwerdevorbringen zu diesem Nichtigkeitsgrund führt insbesondere mit der Behauptung, die Urteilsgründe seien "dunkel" bzw "nicht nachvollziehbar" und in der Infragestellung der Feststellungen zur äußeren Tatseite abermals Bergründungsmängel iSd Z 5 ins Treffen, ohne formelle Begründungsfehler in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Gleiches gilt für das im übrigen unsubstantiierte Vorbringen zur Frage, inwieweit die vom Beschwerdeführer behauptete Art der Kassaaufzeichnungen den Vorschriften der BAO entsprechen, sowie für die Problematisierung der Schätzungsbefugnis seitens der Finanzbehörde. Solcherart wird der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.

Diese verfehlt auch der Einwand des Rechtsirrtums (der Sache nach Z 9 lit b), der sich auf die vermeintliche Gesetzeskonformität der Grundaufzeichnungen bezieht, jedoch die allein maßgeblichen Urteilskonstatierungen ignoriert.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Feststellung der exakten Tatzeit der das Jahr 1980 betreffenden Abgabenhinterziehung im Urteil vermißt, ist seinen Ausführungen die Bedeutung dieses Umstandes für die Lösung der verfahrensaktuellen Rechtsfrage nicht zu entnehmen, sodaß dieses Vorbringen einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z und 2 iVm § 285 a StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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