Spruch:
Der als Rekurs bezeichnete außerordentlicher Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.520 Begründung:
Die Bezirksverwaltungsbehörde legte gemäß § 34 Abs 1 WRG 1959 zum Schutz eines Grundwasserpumpwerks der Antragsgegnerin auch eine Teilfläche der als Mischkultur des biologischen Landbaus genutzten und im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Freifläche/ Landwirtschaftsgebiet ausgewiesenen Liegenschaft des Antragstellers in der Schutzzone II für das Trinkwasserschutzgebiet fest und traf gleichzeitig besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Nutzung. Das Erstgericht setzte im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz die Entschädigung des Antragstellers nach § 34 Abs 4 WRG 1959 mit 1,153.200 S (produktionswirtschaftlicher Nachteil 904.786 S, Verkehrswertminderung des Grundstücks im landwirtschaft- lichen Bereich 248.400 S) fest, ohne über die inhaltliche Abweisung des Mehrbegehrens des Antragstellers, der noch erkennbar in erster Instanz den Zuspruch einer Entschädigung von 13 Mio S (vgl ON 1 AS 4) - und in seinem Rekurs an die zweite Instanz (ON 40 AS 279) von 13,8 Mio S - als Abgeltung von Bauerwartungsland angestrebt hatte, im Spruch zu entscheiden.
Die zweite Instanz gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, im übrigen hob es über Rekurs der Antragsgegnerin den erstgerichtlichen Beschluß zur Verfahrensergänzung (Vervollständigung eines Sachverständigengutachtens) und neuerlichen Entscheidung auf.
Rechtliche Beurteilung
Der als Rekurs bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wendet sich nicht gegen den aufhebenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung, gegen den ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig wäre (§ 117 Abs 6 WRG 1959 iVm § 24 EisbEG 1954, § 14 Abs 4 AußStrG), sondern erkennbar nur gegen die - den in erster Instanz zugesprochene Entschädigungsbetrag von 1,153.200 S übersteigende - implicite-Teilabweisung durch die Vorinstanzen. Das Rechtsmittel zeigt aber keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1, § 16 Abs 3 AußstrG § 502 Abs 1 ZPO iVm § 508a Abs 2, § 510 ZPO auf, die einer meritorischen Behandlung der Sache durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.
Nach § 34 Abs 4 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1990, wodurch ua die Rechtsstellung der Grundeigentümer verbessert wurde, sind die durch wasserrechtsbehördliche Vorkehrungen verursachten Nutzungseinschränkungen zu entschädigen, somit jede mögliche Nutzung, die dem Anspruchsberechtigten infolge des Eingriffs verwehrt bleibt. Voraussetzung dafür ist freilich, daß diese mögliche Nutzung bei Anordnung der Einschränkung rechtlich zulässig und durch etwa erforderliche behördliche - hier indes fehlende - Bewilligungen (Widmungen, Baubewilligungen udgl) gedeckt war (1 Ob 1/94 = SZ 67/27). Daß die Liegenschaft des Antragstellers generell nicht mehr landwirtschaftlich sinnvoll genutzt werden könnte, entspricht nicht den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, ist doch noch dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing.Jäger die Ertragsminderung bei Obst/Beeren 80 % und bei Feldgemüse nur 20 %. Abgesehen davon würde selbst eine vollständige Ertragsminderung nur zu deren Entschädigung und nicht dazu führen, daß nun rein fiktiv die Entschädigung nach der Nutzungsart "Bauland" zu bemessen wäre. Diese Nutzungsart wurde vom Antragsteller nie angestrebt, dazu fehlen die notwendigen Umwidmungen, die jetzt im Hinblick auf die Schutzzonenfestlegungen auch gar nicht mehr möglich wären. Ob sich das Rekursgericht auch auf die Lehrmeinung Raschauers (WRG, § 34 Rz 13) stützte, ist unerheblich.
Von einem unverhältnismäßigen Eigentumseingriff (vgl dazu ÖJZ 1991, 427) und dem erkennbar gemeinten Verstoß gegen Art 1 (wohl nur nach Abs 2) des 1.ZPzMRK kann keine Rede sein, ist doch die vermißte "faire Entschädigung" gerade Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Da der Revisionsrekurswerber erklärt, die Ablehnung der Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung durch die Rekursinstanz nicht anzufechten, kann darauf nicht eingegangen werden. Dem Obersten Gerichtshof ist es versagt, ohne Bezug auf ein konkretes Rechtsmittel "inzidenter auszusprechen, daß das Rekursgericht im Falle eines neuerlichen Rekurses im zweiten Rechtszug eine mündliche Verhandlung durchzuführen habe".
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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