OGH 9ObA6/96

OGH9ObA6/9628.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Karl Heinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Kurt Retzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herta T*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Chemie ***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Zamponi-Weixelbaum & Partner, Rechtsanwälte OEG in Linz wegen Feststellung: Streitwert S 173.000 sA, infolge der Rekurse beider Streitteile gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31.Oktober 1995, GZ 12 Ra 70/95-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26.April 1995, GZ 12 Cga 178/94g-9, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Klägerin trat am 31.3.1960 in die Dienste der S***** AG. Sie arbeitete bis zu ihrem Ausscheiden mit 30.9.1981 im damals nicht ausgegliederten Pharmabereich. Zum Teilbereich "Feinchemie" hatte ihre Tätigkeit keinen Bezug. 1973 erfolgte eine Namensänderung des Dienstgebers in "Chemie ***** AG". 1987 wurde der Teilbereich "Pharma" aus der Chemie ***** AG in die Chemie ***** Pharmazeutika GesmbH ausgegliedert. In diesem Jahr wurde auch der Teilbereich "Chemikalien" aus der Chemie ***** AG in die "CL-Chemie GesmbH" (infolge Namensänderung "Chemie ***** Gesellschaft mbH") ausgegliedert. Die Chemie ***** AG wurde in die "Chemie Holding AG" umbenannt, die im Jahr 1991 in die "Chemie Holding Gesellschaft mbH" umgewandelt wurde. 1991 erfolgte eine Verschmelzung der Chemie ***** Gesellschaft mbH in die Chemie Holding Gesellschaft mbH, die infolge Namensänderung den Firmennamen "Chemie ***** Gesellschaft mbH" führte. Bedingt durch die schlechte wirtschaftliche Lage wurde eine Umstrukturierung durch Trennung der Teilbereiche "Stickstoff-Chemikalien" und "Feinchemie" überlegt. Für den letzteren Teilbereich gab es einerseits Kooperationsüberlegungen mit ausländischen Unternehmungen und andererseits Überlegungen, diesen Bereich an die Börse zu bringen, wobei für derartige Absichten Altpensionisten nicht als förderlich erachtet wurden. Der Teilbereich "Feinchemie" wurde zum Stichtag 30.12.1993 ertragswertorientiert mit S 930,000.000 bis S 1.100,000.000 bewertet. Aufgrund dieses Gutachtens beschloß die Ö***** AG als Alleingesellschafterin der Chemie ***** GmbH ***** ("Chemie *****") sowie der am 23.12.1993 im Firmenbuch neu eingetragenen Chemie ***** Chemikalien GmbH ("CL-C") am 15.2.1994, daß die Chemie ***** per 30.12.1993 gemäß § 19 Abs 2 Z 5 (Art III) des Umgründungssteuergesetzes ihren Teilbetrieb "Feinchemie" in die CL-C ohne Gewährung neuer Anteile eingebracht hat. Als Entschädigung gemäß § 82 GmbHG beschloß die Ö***** AG für die Einbringung des Teilbetriebes einen Betrag in der Höhe 1,100 Mio S per 30.12.1993 in die Chemie ***** einzulegen. Diese Verpflichtung gegenüber der Chemie ***** Gesellschaft mbH wurde im Auftrag der Ö***** AG von der C***** und T***** GmbH dadurch eingelöst, daß diese auf eine unverzinsliche Forderung von S 1 Mrd und einer verzinslichen Forderung von S 100 Mio per 30.12.1993 verzichtete. Die Ö***** hatte im Zeitpunkt der Ausgliederung des Teilbereiches "Feinchemie" offene Forderungen gegenüber der Chemie ***** Gesellschaft mbH in Höhe von ca 3 Mrd S, wobei man auf die Teilforderung von 1.100,000.000 S verzichtete. Durch die Ausgliederung wurde keine Schmälerung unter das Stammkapital (S 955 Mio) bewirkt. In der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1993 sind die S 1.100,000.000 als Entschädigung für die Ausgliederung der "Feinchemie" enthalten. Mit Sacheinlagevertrag vom 14.3.1994 zwischen der Chemie ***** Gesellschaft mbH, nunmehr aufgrund einer Namensänderung vom 19.3.1994 "A***** Gesellschaft mbH" und der Chemie ***** Chemikalien GesmbH, nunmehr aufgrund einer Namensänderung vom 19.3.1994 "Chemie ***** GmbH" wurde der Teilbereich "Feinchemie" in die Chemie ***** GmbH mit Stichtag 30.12.1993 eingebracht. Gemäß § 12 des Sacheinlagevertrages tritt dieser Vertrag mit Eintragung der Änderung des Firmennamens der Gesellschaft in "Chemie ***** GmbH" im Firmenbuch in Kraft. Die Klägerin bezieht von der A***** GesmbH eine ihr vertraglich zugesicherte betriebliche Zusatzpension in Höhe von S 1.371 monatlich (14 x jährlich).

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß ihr die Beklagte als Übernehmerin des Teilbetriebes "Feinchemie" von der Firma A***** GesmbH im Rahmen eines Sacheinlagevertrages für die Verbindlichkeiten der Firmenpension der Klägerin von derzeit monatlich S 1.371 hafte. Durch die Ausgliederung des Bereiches "Feinchemie" sei der ertragreichste Teilbetrieb vom restlichen mit Problemen behafteten Betrieb abgetrennt worden, wodurch der Deckungsfonds für die Chemie-Pensionisten verringert worden sei. Eine tatsächliche Gegenleistung sei nicht ergangen. Der tatsächliche Wert des Teilbetriebes liege im übrigen über dem im Verrechnungsweg ausgeglichenen Betrag von S 1,100.000.000.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Sacheinlage habe nicht den Kern des Unternehmens betroffen, weil sie höchstens 1/3 des Firmenvermögens der Chemie ***** Gesellschaft mbH repräsentiere. Die Pensionsforderung der Klägerin stehe auch in keinem Zusammenhang mit der Übertragung des Teilbereiches, weil sie ihren Pensionsanspruch im Pharmabereich erworben habe. Im übrigen bestehe auch keine Haftung des Übernehmers für künftig entstehende Forderungen. Die Haftung gemäß § 25 HGB sei auszuschließen, weil eine Unternehmensfortführung unter der bisherigen Firma nicht vorliege.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. In rechtlicher Hinsicht verneinte es die Haftungsgrundlagen des § 6 AVRAG bzw eine sittenwidrige Gestaltung im Sinne des § 879 ABGB. Das Erstgericht bejahte die Firmenfortführung und maß dem leicht geänderten Firmenwortlaut keine wesentliche Bedeutung zu. Soweit der vom Sacheinlagevertrag umfaßte Betriebsteil eine ausreichende wirtschaftliche Selbständigkeit aufweise, sei die unbeschränkte Haftung des § 25 HGB zumindest für die dem übertragenen Unternehmensteil zuzurechnenden Verbindlichkeiten gegeben. Auch die Voraussetzungen des § 1409 ABGB lägen vor. Der Forderungsverzicht sei keine eigene Gegenleistung des übernehmenden Unternehmens. Die mit Deckung der Konzernmutter Ö***** AG durchgeführte Vermögensverschiebung im Konzernverbund hätten eine Verschlechterung des Haftungsfonds bei der nunmehrigen A***** GmbH als Schuldnerin der Betriebspension herbeigeführt. Von der Haftung des § 1409 ABGB seien auch künftige, noch nicht fällige Betriebspensionsraten umfaßt. Ein Zweifel am rechtlichen Interesse könne nicht bestehen.

Das Gericht zweiter Instanz hob in Stattgebung der Berufung der beklagten Partei das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig.

Es vertrat die Rechtsansicht, daß § 25 HGB auch bei Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft anwendbar sei. Es sei notwendig und ausreichend, daß der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern des Unternehmens übernommen werde. Werde bloß ein Unternehmensteil erworben (eine Zweigniederlassung, ein Betrieb von mehreren, die das Unternehmen bilden), so sei § 25 HGB anzuwenden, wenn der Unternehmensteil als solcher im Wesen einem selbständigen Unternehmen etwa entspricht und in einem solchen Fall eine Firmenfortführung möglich ist, weil der erworbene Betriebsteil für sich allein lebensfähig sei und von einem Dritten isoliert fortgeführt werden könne. Für diese ausreichende wirtschaftliche Selbständigkeit des Teilbereiches Feinchemie fehle aber die Sachverhaltsgrundlage. Demzufolge sei derzeit noch nicht abschließend zur Frage des Umfanges der Haftung des Übernehmers eines bloßen Unternehmensteiles Stellung zu nehmen. Das Berufungsgericht bejahte auch die Firmenfortführung, weil es nicht auf wort- und buchstabengetreue Gleichheit des Firmennamens, sondern auf den Kern der Firmenbezeichnung ankäme. An der Identität vermöge die Bezeichnung GmbH anstelle Gesellschaft mbH keine Zweifel zu erwecken, zumal die Wirksamkeit des Sacheinlagevertrages erst mit Gültigkeit der Namensänderung der übernehmenden Gesellschaft in Chemie ***** GmbH eintreten sollte und damit die Absicht der Beklagten, nie im Geschäftsverkehr mit dem übertragenen Teilbereich Feinchemie im Rahmen einer Chemie ***** Chemikalien GesmbH, sondern nahtlos und sofort wieder als Chemie ***** GmbH auftreten zu wollen, eindeutig dokumentiert sei. Für die Haftung nach § 1409 ABGB sei das Vorliegen einer Unternehmensübertragung zu prüfen. Auch hiezu sei die Ergänzungsbedürftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens gegeben.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Rekurse der Streitteile.

In ihren Rekursbeantwortungen stellen die Parteien die Anträge, den Rekursen der jeweils anderen Partei nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurse sind nicht berechtigt.

Unter der Voraussetzung, daß der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern des Unternehmens übernommen wird und daß es sich um ein bestehendes Handelsgeschäft handelt, ist bei Firmenfortführung § 25 HGB auch bei Erwerbung und Fortführung von Unternehmensteilen und auch bei Einbringung als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft anwendbar (Riedler, Der Vermögens- und Unternehmensbegriff des § 1409 ABGB, JBl 1992, 563 [631]; Schuhmacher in Straube, HGB2, Rz 7 zu § 25; Ertl in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 1409; JBl 1989, 256 [Thiery]; GesRZ 1992, 135; 5 Ob 553/93).

Entscheidend ist dabei, ob der Aktiventzug durch Ausgliederung von Teilbereichen derartig ist, daß durch ihn die Weiterführung des bisherigen Unternehmens unmöglich wird. Denn nur dann ist das Unternehmen selbst im wesentlichen der Gläubigersicherung entzogen worden. Es kommt daher darauf an, was nach der Übergabe beim Veräußerer zurückbleibt. Kann der Übernehmer das erworbene Unternehmen weiterführen, hat er eine Betriebsmöglichkeit, so ist dies ein Indiz dafür, daß er (zumindest) die wesentlichen Teile des veräußerten Unternehmens übernommen hat (Riedler aaO, 631). Das Berufungsgericht bejaht, gestützt auf die Meinung Schmidt, HR4, 345 und Krejci, Grundriß des Handelsrechts, 131; dagegen Riedler aaO, 631, die Anwendbarkeit des § 25 HGB auch dann, wenn ein Unternehmensteil (Zweigniederlassung, ein Betrieb von mehreren, die das Unternehmen bilden) erworben wird, dieser als solcher im Wesen einem selbständigen Unternehmen entspricht und eine Firmenfortführung möglich ist, weil dieser Betriebsteil für sich allein lebensfähig ist, und von einem Dritten fortgeführt werden kann.

Mit dieser Meinung steht das Berufungsgericht aber nicht im Widerspruch zur herrschenden Lehre und Rechtsprechung, daß der wesentliche Kern des Unternehmens übernommen werden muß. Entscheidende Bedeutung kommt nämlich dem Umstand zu, ob dieser Unternehmensteil im Wesen einem eigenständig und selbständig abgrenzbar geführten Unternehmen entspricht und einem selbständigen Handelsgeschäft gleichkommt. Dann wird man in Wahrheit auch nicht mehr von einem Erwerb eines Unternehmensteiles sprechen können (Krejci aaO, 130; Schuhmacher aaO, Rz 7 zu § 25; Schmidt aaO 245; SZ 32/74; SZ 44/170; ÖBA 1994, 159). Auch in diesem Fall kommt dem Umstand Bedeutung zu, ob bei isolierter Betrachtung des selbständigen "Unternehmensteiles" der wesentliche Kernbereich übernommen wurde. Es spricht nichts dagegen, diese Grundsätze auch auf den Fall des § 1409 ABGB anzuwenden, der auch bei Erwerb eines Teilunternehmens greift (Rebhahn in Rungaldier/Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung, 349).

Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an das Merkmal der Firmenfortführung nicht allzu hoch. Entscheidend ist die Verkehrsauffassung über die Firmenidentität (Schuhmacher aaO, Rz 9 zu § 25 mwN). Das Gesetz enthält keine Regelung, ob die Zeitpunkte des Erwerbes sowie der Unternehmensfortführung und der Firmenfortführung genau übereinstimmen müssen. Hauptzweck der Norm ist der Verkehrsschutz, nämlich die Verkehrserwartung der Haftung bei vollzogenen Unternehmens- und Firmenfortführungen. Es kommt daher auf differenzierende Zeitpunkte nicht an, wenn sich die einzelnen Vorgänge einigermaßen in einer für den Verkehr als gleichzeitig zu wertenden Weise vollziehen (Krejci aaO 132; Schuhmacher aaO Rz 10 zu § 25; SZ 64/39). Nur wenn das erworbene Unternehmen so lange unter einer anderen Firma fortgeführt wird, daß Dritte mit einer Fortführung der früheren Firma nach der Verkehrsauffassung nicht mehr rechnen müssen, könnte allenfalls eine spätere Änderung des Firmenwortlautes in jenen, den der Vorgänger führte, keine Haftung nach § 25 HGB mehr auslösen, weil in solchen Fällen das Vertrauen Dritter in die durch die Firmenfortführung signalisierte Unternehmenskontinuität fehlt (Krejci aaO, 132 f).

Im vorliegenden Fall wurde mit Gesellschafterbeschluß vom 12.2.1994 der Ö***** AG als Alleingesellschafterin der Chemie ***** Gesellschaft mbH (Chemie *****) und der Chemie ***** Chemikalien GesmbH die Einbringung des Teilbetriebes der Chemie ***** "Feinchemie" in die CL-C per 3.12.1993 beschlossen. Mit Sacheinlagevertrag vom 14.3.1994 zwischen der Chemie ***** Gesellschaft mbH, aufgrund einer Namensänderung seit 19.3.1994 A*****GesmbH genannt und der Chemie ***** Chemikalien GesmbH, nunmehr aufgrund einer Namensänderung am 19.3.1994 Chemie ***** GmbH genannt, wurde der Teilbetrieb mit Stichtag 30.12.1993 eingebracht, wobei der Sacheinlagevertrag erst mit Änderung des Firmennamens der Gesellschaft in Chemie ***** GmbH in Kraft trat.

Daraus ergibt sich, daß der Sacheinlagevertrag vom 14.3.1994 ungeachtet der dann beiderseitig erfolgten Namensänderung erst in Kraft treten sollte, wenn die übernehmende Gesellschaft ihren Firmennamen im Firmenkern der übertragenden Gesellschaft geändert hat. Damit kommt es aber nicht darauf an, daß die übernehmende Gesellschaft sich nach der Namensänderung der Chemie ***** Gesellschaft mbH in A***** GesmbH des nun frei gewordenen Firmennamens in leicht abgeänderter Form aber mit Erhaltung des Firmenkerns bediente. Objektiv wurden diese Vorgänge in einer gleichzeitig zu wertenden einheitlichen Weise vollzogen, sodaß das erworbene Teilunternehmen in Wahrheit nie unter einer anderen als der Kernfirmenbezeichnung des übertragenden Unternehmens tatsächlich nach außen geführt wurde. Wurden auch mehrere differente Rechtsakte offenbar zur Verschleierung dieses Vorganges gewählt, so ändert dies nichts an den als Einheit zu wertenden Vorgängen des Unternehmenserwerbes und der Firmenfortführung. Objektiv ist die Unternehmenskontinuität bei der durch mehrere Rechtsakte verschleierten Firmenfortführung evident.

Da aus dem ohnehin festgestellten Umstand, daß es sich bei der "Feinchemie" um einen Teilbetrieb handelt, die Eigenständigkeit und Selbständigkeit des Unternehmensteiles allein nicht ableitbar ist, vermögen die diesbezüglichen Ausführungen des Rechtsmittels der klagenden Partei dem Aufhebungsbeschluß nichts Entscheidendes entgegenzusetzen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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