OGH 4Ob1016/96

OGH4Ob1016/9627.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schinko und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****GmbH, *****, vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--) infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 9.Jänner 1996, GZ 15 R 227/95-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung steht nicht im Gegensatz zu ÖBl 1995, 272-Kanalverbaugeräte. Dort war die beanstandete Werbung ausschließlich an Fachkreise gerichtet; deren Verständnis von der in der Werbung gebrauchten Begriffe hielt der Oberste Gerichtshof für bescheinigungsbedürftig. Hier wendet sich die Beklagte, die die beanstandeten Hinweise auf die "Schweizer Qualität" auch auf der Verpackung ihrer Waren angebracht hat, auch an Letztverbraucher. Die Beklagte führt selbst im Revisionsrekurs aus, ihre Werbung richte sich zum Teil an Detailhändler, zum Teil aber an Letztverbraucher.

Zur Beurteilung, wie die Letztverbraucher von Mobiltelefonzubehör udgl die beanstandete Werbung verstehen, sind die Richter auf Grund ihrer allgemeinen Lebenserfahrung sehr wohl befähigt (ÖBl 1985, 105-C & A; SZ 59/101 = ÖBl 1987, 78 [Wiltschek] = MR 1986, 44, 29 [Korn] - Wärmeabgabetabellen; ÖBl 1995, 272-Kanalverbaugeräte ua).

Eine Irreführung der Verbraucher, also eines Teils der angesprochenen Verkehrskreise, reicht aber aus, um einen Verstoß gegen § 2 UWG anzunehmen.

Jedenfalls für die Verbraucher trifft zu, was das Rekursgericht über die mit dem Hinweis auf "Schweizer Qualität" udgl verbundenen Erwartungen ausgeführt hat. Von einer Verkennung der Rechtslage durch das Gericht zweiter Instanz kann daher keine Rede sein.

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