OGH 4Ob8/96

OGH4Ob8/9627.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schinko und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Arnulf Summer und Dr.Nikolaus Schertler, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1. L***** AG, ***** 2. Else C*****, beide vertreten durch Prunbauer, Peyrer-Heimstätt & Romig, Rechtsanwälte in Wien, 3. Heidemarie L*****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000), infolge Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 13.Dezember 1995, GZ 2 R 1069/95p-32, womit der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 27.Oktober 1995, GZ 7 Cg 40/95d-29, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin und die Erstbeklagte erzeugen und vertreiben auch in Österreich Ski- und Wanderstöcke unter Bezeichnungen, die den Bestandteil "L*****" enthalten. Die Klägerin ist Inhaberin der auch für Österreich gültigen internationalen Marke "L*****". Die Marke wurde am 31.7.1987 unter der Nummer 514 367 (ua) für Skistöcke eingetragen. Zu Nm 126/91 des Österreichischen Patentamtes ist ein Löschungsverfahren anhängig, welches die Erstbeklagte angestrengt hat.

Die Zweitbeklagte ist Generalvertreterin für Österreich für die von der Erstbeklagten erzeugten Ski- und Wanderstöcke. Über das Vermögen der Drittbeklagten wurde zu 13 S 15/96b des Landesgerichtes Feldkirch das Konkursverfahren eröffnet.

Die Klägerin begehrt, den Beklagten zu untersagen, in Österreich Skiund/oder Wanderstöcke einschließlich Zubehör unter der Bezeichnung "L***** Sport" anzubieten oder zu verbreiten. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf die zu ihren Gunsten registrierte Marke.

Die Erst- und Zweitbeklagte beantragen, das Klagebegehren abzuweisen.

Karl L*****, der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin und der Erstbeklagten, habe einen verstellbaren Skistock erfunden. Diesen Teleskop-Stock habe die Erstbeklagte erzeugt und (ua) in Österreich vertrieben. Für die von ihr - mit Zustimmung von Karl L***** - verwendeten Zeichen "L*****" und "L***** Sport" habe sie bereits vor Registrierung der Marke "L*****" in Österreich Verkehrsgeltung erreicht. Sie habe daher einen Löschungsantrag gestellt. Beim Erwerb der Marke sei die Klägerin im übrigen treuwidrig und damit sittenwidrig vorgegangen.

Die Anträge der Klägerin, zur Sicherung ihres Klagebegehrens inhaltsgleiche einstweilige Verfügungen zu erlassen, wurden abgewiesen; ihr außerordentlicher Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen. In der Folge beantragte die Klägerin, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens Nm 126/91 des Österreichischen Patentamtes zu unterbrechen.

Die Erst- und die Zweitbeklagte sprachen sich gegen die Unterbrechung aus.

Das Erstgericht unterbrach das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens Nm 126/91 des Österreichischen Patentamtes.

Die Unterbrechung sei aus prozeßökonomischen Gründen zweckmäßig. Die Klägerin stütze ihr Unterlassungsbegehren primär auf die zu ihren Gunsten registrierte Marke. Im Verfahren vor dem Patentamt werde seit Jahren darüber verhandelt, ob die Erstbeklagte zum Zeitpunkt der Registrierung der Marke der Klägerin mit der Bezeichnung "L*****" bereits Verkehrsgeltung erreicht gehabt habe. Es sei nicht zweckmäßig, über die gleiche Frage ein aufwendiges Beweisverfahren durchzuführen.

Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Unterbrechungsantrag abwies. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs nach § 192 Abs 2 ZPO unzulässig sei.

Die Unterbrechung wäre nur zweckmäßig, wenn die Streitpunkte in beiden Verfahren im wesentlichen gleich wären. Erst- und Zweitbeklagte hätten aber nicht nur markenrechtliche Einwendungen erhoben. Es sei auch kein außergewöhnlich großer Prozeßaufwand zu erwarten.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 192 Abs 2 ZPO können die nach §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Anfechtbar sind daher grundsätzlich nur Beschlüsse, durch die eine Unterbrechung des Verfahrens angeordnet wurde. Die Verweigerung der Unterbrechung ist nur anfechtbar, wenn die Unterbrechung (sondergesetzlich) zwingend vorgesehen ist (zB § 41 MRG; § 156 Abs 3 PatG; Fucik in Rechberger, ZPO § 192 Rz 2 mwN; SZ 64/98 = JBl 1992, 664; zuletzt etwa 4 Ob 521/94; 4 Ob 549/95 uva).

Das Gericht hat selbständig zu prüfen, ob eine registrierte Marke

schutzfähig ist. Ist vor dem Patentamt ein Löschungsverfahren

anhängig, so steht es im Ermessen des Gerichtes, ob es den

Rechtsstreit unterbricht und die Entscheidung des Patentamtes

abwartet (SZ 49/65 = ÖBl 1976, 154 - Schwedenbomben). Das Gericht

ist, anders als nach § 156 Abs 3 PatG (ÖBl 1987, 39; SZ 60/76 = ÖBl

1988, 5 - Bodenbearbeitungsmaschine), nicht verpflichtet, das Verfahren zu unterbrechen.

Im Hinblick auf § 192 Abs 2 ZPO ist somit der Revisionsrekurs - wie ein Revisionsrekurs in den in § 528 Abs 2 ZPO (nicht taxativ) aufgezählten Fällen - jedenfalls unzulässig. Darauf hat das Rekursgericht auch ausdrücklich hingewiesen.

Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen.

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