OGH 1Ob1002/96

OGH1Ob1002/9627.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann O*****, vertreten durch Dr.Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei Agrargemeinschaft U*****, vertreten durch Dr.Reinhold Unterweger, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Feststellung eines Fischereirechts, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 13.Dezember 1995, GZ 2 R 510/95-22, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren, das (1962 vom Vater und Rechtsvorgänger des Klägers erworbene) Fischereirecht an einem näher bezeichneten, 1934 gebildeten Revier der Drau in Osttirol umfasse auch zwei kleine auf - nicht mit intabulierten Fischereirechten belasteten (§ 2 Abs 1 Tiroler FischereiG 1952 als Wiederverlautbarung des Tiroler FischereiG 1925, § 3 Abs 3 Tiroler FischereiG 1992) - Grundstücken der beklagten Agrargemeinschaft gelegenen Wasserflächen, ab. Zwischen den beiden Wasserflächen und der Drau besteht weder eine oberirdische noch eine zum Durchzug von Fischen geeignete unterirdische Verbindung. Ob vor dem Jahr 1932, als der südseitige Schutzdamm der Drau fertiggestellt wurde, eine oberirdische zum Wechsel von Fischen geeignete Verbindung zur Drau vorhanden war, läßt sich nicht feststellen.

Das Fischereirecht an einem nicht im Eigentum des Fischereiberechtigten stehenden Gewässer ist als Grunddienstbarkeit, wenn es mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbunden ist, sonst als unregelmäßige Dienstbarkeit zu behandeln (§ 2 Abs 1 Tiroler FischereiG 1952) bzw ein selbständiges dingliches Recht (§ 3 Abs 2 Tiroler FischereiG 1992). Weil hier beide Wasserflächen nicht zum öffentlichen Wassergut zählen, kann ein dingliches Recht wie das Fischereirecht auf fremdem Grund gegenüber einer Agrargemeinschaft wie der beklagten Partei gegen den Grundbuchstand nur durch nachgewiesene uneigentliche Ersitzung (JBl 1991, 189; SZ 47/88; Schubert in Rummel2, § 1455 ABGB Rz 4; Mader in Schwimann, § 1455 ABGB Rz 5, je mwN; Koziol-Welser, Grundriß10 I 86) über einen Zeitraum von 40 Jahren (§ 1472 ABGB) erworben werden. Dieser Nachweis für einen Zeitraum von 40 Jahren ist dem Kläger aber nicht gelingen. Daß die Rechtsvorgängerin des Rechtsvorgängers des Klägers, die Fürstbischöfliche Mensa Brixen, in Ansehung der beiden Wasserflächen Besitzergreifungshandlungen getätigt habe oder bei Bildung der Fischereireviere 1934 wegen einer Verbindung der Drau mit den beiden hier zu beurteilenden Wasserflächen zufolge § 9 Abs 1 Tiroler FischereiG 1925 Fischereiberechtiger gewesen sei, steht nicht fest.

Auf die vom Kläger als im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Frage bezeichnete Auslegung des § 4 Abs 2 und 3 Tiroler FischereiG 1992 kommt es schon deshalb nicht an, weil dort nur die Grenzen der Zulässigkeit der Einbeziehung von Fischwässern in (Eigen- bzw Gemeinschafts-)Reviere (§ 5 Abs 1 bzw § 6 Abs 1 Tiroler FischereiG 1992) abgesteckt werden. Wie auch in dem im Akt erliegenden Unterbrechungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 24.8.1995 ausgeführt, setzt aber die Bildung eines Eigenreviers voraus, daß an den Fischwässern, die das Eigenrevier bilden sollen, das Fischereirecht derselben Person zusteht (§ 5 Abs 1 lit b Tiroler FischereiG 1992). Die in den Abs 2 und 3 des § 4 dieses Landesgesetzes umschriebenen Fischwässer können daher überhaupt nur dann zu einem Eigenrevier zusammengefaßt werden, wenn die Eigentümeridentität gegeben ist. Für die Einbeziehung des strittigen Gewässers in das Fischereirevier des Klägers wäre es demnach Voraussetzung, daß ihm auch daran das Fischereirecht zustünde; gerade der Beweis dessen ist ihm indes mißlungen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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