OGH 11Os25/96

OGH11Os25/9627.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Sild als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl-Heinz R***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 15.Dezember 1995, GZ 23 Vr 1776/95-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthaltenden - Urteil wurde Karl Heinz R***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Strafsatz und 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Zeit vom 2.April bis 15.Juni 1995 in verschiedenen Orten Österreichs (zusammengefaßt dargestellt) gewerbsmäßig in 39 Angriffen den im Spruch des Ersturteils genannten Personen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Gebrauchsgegenstände in einem 25.000 S übersteigenden Wert (von zusammengerechnet rund 238.553 S), mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen, wobei es in 17 Fällen beim Versuch geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die allein auf die Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angklagten; indes zu Unrecht.

Den Verfahrensmangel (Z 4) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 15.Dezember 1995 gestellten Antrages (421/III) auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens "zum Beweis, daß der Angeklagte zum Tatzeitpunkt auf Grund seines Alkoholkonums nicht zurechnungsfähig war und der Sachverständige in der heutigen Hauptverhandlung Dispositions- und Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt bejahte".

Der Sache nach zielte der Antrag auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen - zu einem Beweisthema, zu dem bereits das (sowohl schriftliche erstattete - ON 15/I als auch in der Hauptverhandlung am 15. Dezember 1995 mündlich aufrecht erhaltene und ergänzte) Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr.P***** vorlag (417/III f) - darauf ab, das vom erkennenden Gericht den beweiswürdigenden Erwägungen als unbedenklich zugrunde gelegte Gutachten zu erschüttern. Ein zweiter (psychiatrischer) Sachverständiger ist aber nur dann beizuziehen, wenn der Befund des bereits beigezogenen Sachverständigen dunkel, unbestimmt oder mit sich selbst oder mit erhobenen Tatumständen im Widerspruch steht oder sich zeigt, daß dessen Gutachten Schlüsse enthält, die aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen werden können, und wenn sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung dieses Sachverständigen beseitigen lassen (§§ 125, 126 StPO) oder wenn die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen wegen der Schwierigkeit der Begutachtung erforderlich ist (vgl § 118 Abs 2 StPO), wobei als schwierig eine Begutachtung in der Regel nur dann angesehen werden kann, wenn der beigezogene Sachverständige die ihm vom Gericht vorgelegten Sachfragen entweder gar nicht oder doch nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermochte (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 118 ENr 66 f). Eine besondere Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung, wie sie § 118 Abs 2 StPO für die Einholung zweier Gutachten voraussetzt, wurde weder behauptet, noch ist sie gegeben. Die Beurteilung, ob die Schwierigkeit des Falles die Zuziehung eines zweiten Sachverständigen gebietet, ist dem Gericht anheimgestellt. Hält es - wie hier - den Sachverständigen für fähig, ein einwandfreies Gutachten abzugeben, somit für glaubwürdig, und ergeben sich keine Bedenken im Sinne des § 125 StPO, so kann die Entscheidung, daß ein zweiter Sachverständiger nicht zuzuziehen sei, nicht angefochten werden; denn dies wäre eine Anfechtung der Beweiswürdigung, die im Nichtigkeitsverfahren nicht zulässig ist (Mayerhofer-Rieder aaO § 118 E 72; § 134 E 54). Die dazu erst in der Rechtsmittelschrift vorgebrachten Ergänzungen hinwieder haben außer Betracht zu bleiben, weil sich die Prüfung der Berechtigung einer Verfahrensrüge stets an dem erstinstanzlichen Zwischenerkenntnis auf der Basis des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages und der Verfahrensergebnisse zu jenem Zeitpunkt zu orientieren hat (Mayerhofer-Rieder aaO § 281 Z 4 E 41).

Da somit durch die Abweisung des Beweisantrages Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird demnach der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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