OGH 4Ob1015/96

OGH4Ob1015/9627.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schinko und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Heribert Schar und Dr.Andreas Oberhofer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei A*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Goller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 450.000) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14.Dezember 1995, GZ 2 R 1102/95a-25, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Daß die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im Gegensatz zur Rsp des Obersten Gerichtshofes zu § 18 UWG stünde, trifft nicht zu. Die Beklagte entfernt sich bei ihrer Argumentation in unzulässiger Weise von den Feststellungen der Vorinstanzen. Danach hat Mag.Ewald H*****, Prokurist der Beklagten, das beanstandete Inserat auch im Namen und im Interesse der Beklagten einschalten lassen. Daß er dabei "im Betrieb" der Beklagten tätig war und auch deren wirtschaftliche Interessen im Auge hatte, ist nach den Feststellungen - insbesondere im Zusammenhang mit den Erwägungen zur Beweiswürdigung (S. 145 ff, ins S 151) - zu bejahen. Es kann daher keine Rede davon sein, daß das Inserat nur nach dem äußeren Eindruck von der Beklagten stammte, in Wahrheit aber allein von einer anderen Gesellschaft in Auftrag gegeben worden ist.

Soweit das Berufungsgericht die Wiederholungsgefahr bejaht hat, hält sich seine Entscheidung gleichfalls im Rahmen der stRsp des Obersten Gerichtshofes; ob auf Grund der Umstände auch eine andere Lösung dieser Rechtsfrage vertretbar wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage (SZ 60/187 = MR 1988, 18 - Wochenpost uva).

Ganz abgesehen davon, daß die Beklagte in der Berufung gegen die Ermächtigung der Klägerin zur Urteilsveröffentlichung kein Argument vorgetragen hat - sie leitete dort die mangelnde Berechtigung dieses Teils des Urteilsspruches nur aus der mangelnden Berechtigung des Unterlassungsausspruches ab (S. 166) - , haben die Vorinstanzen auch in diesem Belang die Rechtslage nicht verkannt. Auch hiebei handelt es sich um keine erhebliche Rechtsfrage (ÖBl 1989, 86 ua).

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