OGH 4Ob12/96

OGH4Ob12/9627.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schinko und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Technischer Überwachungs-Verein Österreich, Wien 1, Krugerstraße 16, vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei TÜV Bayern Austria/Landesgesellschaft Österreich GesellschaftmbH, Jenbach, Tiwagstraße 7, vertreten durch Greiter, Pegger, Kofler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 2.November 1995, GZ 2 R 251/95-42, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.Mai 1995, GZ 10 Cg 4/94t-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie insgesamt, einschließlich des bestätigten Teiles, wie folgt zu lauten haben:

"Die Beklagte ist schuldig,

1. es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, a) die Bezeichnung 'TÜV' in Alleinstellung oder unter blickfangartiger Hervorhebung, zu benützen;

b) diese Bezeichnung insbesondere auch in Verbindung mit der Bezeichnung 'Bayern Austria' zu benützen;

2. ihre Firma durch Entfernen des Bestandteiles 'Austria' binnen drei Monaten zu ändern.

Der Kläger wird ermächtigt, den Urteilsspruch ohne Kostenentscheidung binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils auf Kosten der Beklagten jeweils in einer Samstagnummer der Tageszeitung 'Kurier' (im Teil 'Wirtschaft') und in der 'Neuen Kronenzeitung' ('Wirtschaftsmagazin') mit Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift und fett sowie gesperrt gedruckten Namen der Parteien veröffentlichen zu lassen.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 144.995,70 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin S 23.125,95 USt und S 6.240,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 8.137,40 USt und S 5.300,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger besteht seit 1872. Seine Bezeichnung und seine Rechtsform haben sich wiederholt geändert. 1948 wurde der Kläger als "Technischer Überwachungs-Verein Wien" registriert, seit 31.12.1992 lautet sein Vereinsname "Technischer Überwachungs-Verein Österreich". Im Ausland tritt der Kläger als "Technischer Überwachungs-Verein Austria" auf. Er hat Niederlassungen in Wien, Dornbirn, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Thalheim bei Wels. 1993 gründete der Kläger mit der TÜV Rheinland Holding AG das Gemeinschaftsunternehmen TÜV Consult Österreich-Rheinland GesellschaftmbH mit Sitz in Wien.

Der Kläger prüft im In- und Ausland technische Anlagen, Einrichtungen, Ausrüstungen und Vorrichtungen; er übt technische Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten auf breiter Basis aus. Im geschäftlichen Verkehr tritt der Kläger als "TÜV Technischer Überwachungs-Verein Österreich" und als "TÜV Österreich" auf. Die Kurzbezeichnung "TÜV" verwendet er seit den 50-iger Jahren.

Für den Kläger sind im Markenregister des Österreichischen Patentamtes unter den Nummern 90885 und 91553 die Marke "TÜV" und, aufgrund eines Verkehrsgeltungsnachweises, die Marke "Technischer Überwachungs-Verein", beide mit Schutzdauerbeginn 22.1.1979, registriert. Mit Schutzdauerbeginn 11.7.1991 ist für den Kläger unter der Nummer 136421 die Marke "Technischer Überwachungs-Verein Österreich", und zwar ebenfalls aufgrund eines Verkehrsgeltungsnachweises, eingetragen. Die Marken sind für die Klassen 41 (Ausbildung und Prüfung technischen Personals) und 42 (Prüfung technischer Vorrichtungen, Geräte und Anlagen, Betrieb einer technischen Versuchsanstalt) registriert und zumindest bis 1999 geschützt.

Mit 12.4.1995 war die Marke "TÜV" beim Österreichischen Patentamt für zwei weitere Unternehmen für die Klassen 41 und 42 registriert, und zwar für den Technischen Überwachungs-Verein Südwestdeutschland e.V. und für die TÜV Produktservice GesellschaftmbH mit Sitz in München. Für den TÜV Bayern e.V. war die Marke "TÜV" mit Priorität 29.10.1979 ebenfalls für die Klassen 41 und 42 eingetragen; die Marke wurde mit Beschluß vom 31.12.1992 rechtskräftig gelöscht.

Die Beklagte ist seit 24.1.1989 im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck eingetragen; sie hat ihren Sitz in Jenbach und Niederlassungen in Wien, Bruck an der Mur und Linz. Ihre Firma lautete bis 6.7.1993 ÖTEC-Gesellschaft für Ökonomie, Ökologie und Qualität in der Technik GesellschaftmbH. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der TÜV Bayern Holding AG, welche eine Tochtergesellschaft des Technischen Überwachungs-Vereins Bayern-Sachsen e.V. ist. Der Technische Überwachungs-Verein Bayern-Sachsen e.V. entstand 1992 durch die Fusionierung des 1870 gegründeten Technischen Überwachungs-Vereines Bayern e.V. und des Technischen Überwachungs-Vereines Sachsen e.V. In Deutschland gibt es zahlreiche Technische Überwachungsvereine, die durch Fusionen entstanden sind.

Der Technische Überwachungs-Verein Bayern e.V. war bereits seit 1962 unter der Bezeichnung "TÜV" und "TÜV Bayern" in Österreich tätig. Er nahm bei der V***** Alpine, den J***** W*****, bei E***** B*****, den P*****werken und bei der S***** AG Prüfungen vor. Zwischen ihm und dem Kläger wurden Abkommen über die gegenseitige Anerkennung geschlossen.

Für den Technischen Überwachungs-Verein Bayern e.V. ist beim Deutschen Patentamt unter der Nummer 1084969 eine Wort-Bild-Marke eingetragen:

Die Beklagte verwendet ein Geschäftspapier mit folgendem Aufdruck:

Sie nennt sich in Prospekten

und in Inseraten

Unternehmensgegenstand der Beklagten ist "der Schutz von Menschen, Umwelt und Sachgütern vor nachteiligen Auswirkungen technischer Anlagen und Einrichtungen aller Art und die Förderung der sicheren, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Herstellung und Verwendung von technischen Einrichtungen, Betriebs- und Arbeitsmitteln". Seit 1989 übernimmt die Beklagte in zunehmendem Maß jene Tätigkeiten, die vorher der TÜV Bayern-Sachsen e.V. in Österreich ausgeübt hatte; sie soll in Zukunft alle diese Aufgben wahrnehmen. Die Beklagte leitet ihre Firma vom Vereinsnamen des TÜV Bayern-Sachsen e.V. ab.

Der TÜV Bayern-Sachsen e.V. hat in vielen Staaten Tochterunternehmen, deren Firma sich üblicherweise aus "TÜV" und "Bayern" und dem Namen des jeweiligen Landes zusammensetzt (zB TÜV Bayern-Malaysia, TÜV Bavaria-Südafrika).

Die Streitteile stehen miteinander im Wettbewerb; der Kläger wurde bereits mehrmals mit der Beklagten verwechselt.

Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, 1. es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, a) die Bezeichnung "TÜV" in Alleinstellung oder unter blickfangartiger Hervorhebung, b) insbesondere auch in Verbindung mit der Bezeichnung "Bayern Austria" zu benützen; 2. ihre Firma durch Entfernung des Bestandteiles "Austria" binnen drei Monaten zu ändern. Der Kläger begehrt weiters, ihn zu ermächtigen, das Urteil auf Kosten der Beklagten in der "Neuen Kronenzeitung" und im "Kurier" zu veröffentlichen.

Durch die Verwendung von "TÜV" als Blickfang verletze die Beklagte die Markenrechte des Klägers; als Firmenbestandteil führten "TÜV" und "Austria" zu Verwechslungen zwischen den Streitteilen. Die Bezeichnung "TÜV Bayern Austria" lasse auf besondere Beziehungen zwischen den Streitteilen schließen, weil die Firma von Gemeinschaftsunternehmen üblicherweise die Ländernamen beider Muttergesellschaften enthalte. Der Umfang des Unternehmens der Beklagten rechtfertige die Bezeichnung "Austria" nicht.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.

"Technischer Überwachungsverein" und "TÜV" seien als Begriffe des allgemeinen Sprachgebrauches absolut schutzunfähig; ihr Schutz setze aber jedenfalls Verkehrsgeltung voraus. Durch den Firmenbestandteil "Bayern" stelle die Beklagte ihre Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe "TÜV Bayern" klar. Sie werde österreichweit tätig, so daß auch der Firmenbestandteil "Austria" gerechtfertigt sei. Mit "Austria" werde auf die österreichische Niederlassung hingewiesen.

Das Erstgericht verbot der Beklagten, die Bezeichnung "TÜV" in Alleinstellung oder unter blickfangartiger Hervorhebung zu benutzen. Es ermächtigte den Kläger, den stattgebenden Teil des Urteilsspruches auf Kosten der Beklagten in den Tageszeitungen "Kurier" und "Neue Kronenzeitung" veröffentlichen zu lassen. Das Mehrbegehren wies das Erstgericht ab.

"TÜV" sei kein Freizeichen iS des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG. Soweit die Beklagte "TÜV" als Blickfang oder in Alleinstellung verwende, bestehe die Gefahr von Verwechslungen mit der zugunsten des Klägers registrierten Marke und mit dessen Vereinsnamen. Keine Verwechslungsgefahr begründe der Namensbestandteil "Austria". Die Beklagte bringe damit zum Ausdruck, daß sie jene Tätigkeiten fortführe, die der TÜV Bayern e.V. seit mehreren Jahrzehnten in Österreich wahrgenommen habe. Ihr könne nicht zugemutet werden, wegen der Gefahr von Verwechslungen mit dem Kläger die Firma zu ändern. Sie sei nicht gezwungen, eine den Mindesterfordernissen entsprechende Firma ("TÜV Bayern / Landesgesellschaft Österreich mbH") zu wählen, sondern könne ihre Firma mit der internationalen Bezeichnung "Austria" ausschmücken.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die Bezeichnung "TÜV" sei zwar allgemein bekannt und gebräuchlich; sie werde jedoch dem Unternehmen des Klägers zugeordnet. "TÜV" sei der charakteristische Bestandteil des Vereinsnamens des Klägers; die Bezeichnung sei daher auch nach § 9 Abs 1 UWG geschützt. Verwechslungsgefahr werde nur durch den Firmenbestandteil "TÜV" und nicht auch durch den Firmenbestandteil "Austria" begründet. Mit dem Zeichen "TÜV" bringe die Beklagte zum Ausdruck, daß sie die Tätigkeiten ihrer (Groß-)Muttergesellschaft fortsetze. In einem solchen Fall könne sich die inländische Tochtergesellschaft jedenfalls auf die Firma ihrer Vorgängergesellschaft berufen. Der Zusatz "Bayern" stelle klar, daß es sich nicht um den österreichischen, sondern mit den bayerischen Technischen Überwachungs-Verein handle. Diese Klarstellung werde durch den Zusatz "Austria" nicht aufgehoben. Es liege nahe, die inländische Niederlassung (Tochtergesellschaft) eines ausländischen Unternehmens mit einem derartigen Zusatz zu bezeichnen. Die Beklagte habe alles Erforderliche und Zumutbare getan, um die Verwechslungsgefahr möglichst einzudämmen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.

Der Kläger verweist darauf, daß die Sachverhaltsgrundlage gegenüber dem Provisorialverfahren wesentlich erweitert sei. Es stehe nunmehr fest, daß die Firma von Gemeinschaftsunternehmen regelmäßig kombinierte Länderangaben enthalte. Die Firmenbestandteile "TÜV Bayern Austria" ließen auf ein Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und des bayerischen TÜV schließen. Daß es sich um die inländische Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens handle, werde schon durch den Zusatz "Landesgesellschaft Österreich" ausreichend klargestellt.

In der im Provisorialverfahren ergangenen Entscheidung vom 12.7.1994, 4 Ob 70/94 (ÖBl 1995, 34 - TÜV II), hat der erkennende Senat die Auffassung vertreten, daß durch die Verbindung von "TÜV" mit der Bezeichnung "Austria" keine Verwechslungsgefahr begründet werde. Der Beklagten wurde verboten, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "TÜV" in Alleinstellung oder unter blickfangartiger Hervorhebung zu benützen; das Mehrbegehren, die Benützung der Bezeichnung "TÜV" insbesondere auch in Verbindung mit der Bezeichnung "Austria" ab sofort zu unterlassen, wurde abgewiesen.

Nach Ergehen der Entscheidung im Provisorialverfahren hat der Kläger sein Unterlassungsbegehren geändert. Er begehrt nunmehr, die Beklagte schuldig zu erkennen, 1. es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen,

a) die Bezeichnung "TÜV" in Alleinstellung oder unter blickfangartiger Hervorhebung, b) insbesondere auch in Verbindung mit der Bezeichnung "Bayern Austria" zu benützen. Zur Begründung hat der Kläger vor allem darauf verwiesen, daß die angesprochenen Verkehrskreise unter der Firma "TÜV Bayern Austria" ein Gemeinschaftsunternehmen des bayerischen und des österreichischen TÜV mit dem Sitz in Österreich ("Landesgesellschaft Österreich") vermuteten.

Nach dem im Hauptverfahren festgestellten Sachverhalt enthalten die Vereinsnamen fusionierter Technischer Überwachungsvereine regelmäßig kombinierte Länderangaben (zB Technischer Überwachungs-Verein Bayern-Sachsen e.V.; Technischer Überwachungs-Verein Hannover / Sachsen-Anhalt e.V.; Technischer Überwachungs-Verein Berlin-Brandenburg e.V.). Schon im Provisorialverfahren stand fest, daß der Kläger gemeinsam mit der TÜV Rheinland Holding AG ein Tochterunternehmen errichtet hat, dessen Firma "TÜV Consult Österreich-Rheinland GesellschaftmbH" lautet.

Wird dieser Sachverhalt der Entscheidung über das geänderte Begehren zugrunde gelegt, so kann die im Provisorialverfahren vertretene Auffassung nicht aufrechterhalten werden:

Die Beklagte ist ein inländisches Unternehmen; sie führt aber jene Tätigkeiten fort, die ihre (Groß-)Muttergesellschaft in Österreich ausgeübt hatte. Bei der Beurteilung der Frage, ob die inländische Tochtergesellschaft die Firma ihrer ausländischen Muttergesellschaft (ganz oder teilweise) führen darf, wenn dadurch die Gefahr von Verwechslungen mit der prioritätsälteren Firma eines inländischen Unternehmens begründet wird, sind daher - wie schon im Provisorialverfahren ausgeführt wurde - jene Grundsätze anzuwenden, die bestimmen, inwieweit ein ausländisches Unternehmen berechtigt ist, unter seiner Firma in Österreich tätig zu werden. Einem ausländischen Unternehmen kann nicht zugemutet werden, wegen der Gefahr der Verwechslung mit einem - im Inland prioritätsälteren - Unternehmen seine Firma zu ändern. Es muß aber alles Erforderliche und Zumutbare tun, um die durch die Gleichheit seiner Firma mit der prioritätsälteren Firma eines inländischen Unternehmens hervorgerufene Verwechslungsgefahr möglichst einzudämmen; es wird zumindest auf seine Herkunft aus einem anderen Staat hinweisen müssen (ecolex 1994, 183 = ÖBl 1994, 85 - TÜV I mwN; ÖBl 1995, 34 - TÜV II).

Die Beklagte will mit ihrer Firma ausdrücken, daß sie zur Unternehmensgruppe des bayerischen TÜV gehört und in Österreich tätig wird. Ein als "TÜV Bayern Austria" bezeichnetes Unternehmen kann aber nicht nur die österreichische Tochtergesellschaft des bayerischen TÜV, sondern auch ein Gemeinschaftsunternehmen des bayerischen und des österreichischen TÜV sein. Ebenso wie "Bayern" auf den bayerischen TÜV hinweist, läßt "Austria" eine Beziehung zum österreichischen TÜV - und nicht nur zu Österreich - vermuten, weil kombinierte Länderangaben bei fusionierten oder Gemeinschafts-Unternehmen gebräuchlich sind.

Die dadurch begründete Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn ist keine notwendige Folge des berechtigten Interesses der Beklagten, in ihrer Firma sowohl auf ihre bayerische Herkunft als auch auf ihren österreichischen Sitz hinzuweisen. Ihre Verbindung mit dem bayerischen TÜV wird durch den Firmenbestandteil "Bayern" klargestellt; ihr Tätigwerden in Österreich schon durch die Wortfolge "Landesgesellschaft Österreich". Der Firmenbestandteil "Austria" fügt dem nichts hinzu, sondern ermöglicht nur die Kurzbezeichnung "TÜV Bayern Austria". Das Interesse der Beklagten an einer prägnanten Kurzbezeichnung wiegt aber nicht den Nachteil auf, der dem Kläger durch die Gefahr von Verwechslungen entsteht. Die Kombination der Ländernamen "Bayern" und "Austria" ist, wie schon der Firmenzusatz "Landesgesellschaft Österreich" zeigt, auch nicht der einzige Weg, das Tätigwerden des bayerischen TÜV in Österreich in der Firma seiner österreichischen Tochter-(Enkel-)Gesellschaft sichtbar zu machen. Der Beklagten ist daher zuzumuten, der Gefahr von Verwechslungen mit dem Kläger dadurch zu begegnen, daß sie auf den Firmenbestandteil "Austria" verzichtet.

Der Revision war Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.

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