OGH 1Nd4/96

OGH1Nd4/9627.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Alexander A*****, wegen Amtshaftung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Das Landesgericht für ZRS Wien wird zur Durchführung des Verfahrens und zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und das allfällige weitere Verfahren bestimmt.

Text

Begründung

Der Antragsteller begehrte beim Oberlandesgericht Graz die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Einbringung einer Amtshaftungsklage und brachte im wesentlichen vor, daß in seinem Vermögen durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Organen des Oberlandesgerichts Graz in Ausübung deren richterlichen Amts ein Schaden "in Millionenhöhe" verursacht worden sei.

Das Landesgericht für ZRS Graz legte diesen Antrag mit Übersendungsnote vom 14.Februar 1996 zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, weil der behauptete Amtshaftungsanspruch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz abgeleitet werde.

Rechtliche Beurteilung

Wird der Ersatzanspruch - wie hier - aus einem kollegialen Beschluß eines Oberlandesgerichts abgeleitet, das nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes im Instanzenzug zuständig wäre, ist ein Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG erfüllt. Es ist daher ein nicht zum Sprengel des Oberlandesgerichts Graz gehörendes anderes Landesgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Dabei ist eine Delegierung schon dann auszusprechen, wenn über einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe als Voraussetzung für die Einbringung einer Amtshaftungsklage zu entscheiden ist (1 Nd 16/88; 1 Nd 19/87; Schragel, AHG2 Rz 261).

Was die in ihrer Diktion grob ungehörige Begründung des Verfahrenshilfeantrags betrifft, ist anzumerken, daß der Oberste Gerichtshof über den Antragsteller mit Beschluß vom 30.Jänner 1996 im Verfahren 1 Nd 27/95 eine Ordnungsstrafe verhängte, weil dessen Ausdrucksweise auch dort weit über den Rahmen der Sachlichkeit hinausging. Sollte diese Entscheidung ohne Einfluß auf das künftige Verhalten des Antragstellers bleiben, wird die Notwendigkeit der Verhängung weiterer Ordnungsstrafen in jedem Einzelfall neuerlich zu prüfen sein.

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