OGH 5Ob9/96

OGH5Ob9/9627.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Diethard W*****, 2. Christine S*****, beide vertreten durch Dr.Bruno Pollak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen grundbücherlicher Eintragungen in EZ ***** Grundbuch *****, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 14.Dezember 1995, AZ 2 R 395/95, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 3. Oktober 1995, TZ 10201/95, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag, aufgrund des Kaufvertrages vom 19.6.1995 ob dem Hälfteanteil des Diethard W*****, an der Liegenschaft EZ 194 Grundbuch ***** das Eigentumsrecht für Christine S*****, einzuverleiben, ab. Es führte dazu aus, die Grundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Villach habe lediglich bestätigt, daß das vorliegende Rechtsgeschäft gemäß § 25 Abs 2 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes, LGBl 104/1994, nicht der Genehmigungspflicht unterliege; es fehle aber eine solche Bestätigung nach dem dritten und fünften Abschnitt dieses Gesetzes.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs - mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den vorliegenden Fragen - für zulässig. Es verwies auf seine Entscheidungen 3 R 308/95, 3 R 324/95 und 3 R 380/95, in denen zusammengefaßt folgender Standpunkt eingenommen worden sei:

Auch bei einem Grundstückerwerb außerhalb eines Genehmigungsgebietes nach § 20 Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994 sei zur grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes die Vorlage nach dem dritten, vierten und fünften Abschnitt dieses Gesetzes erforderlich. Gemäß § 33 Abs 1 dürfe, solange die erforderliche Genehmigung (§§ 9, 11 und 28) oder eine erforderliche Negativbestätigung (§§ 10 Abs 6, 25 Abs 2, 28 Abs 6) oder eine Bestätigung nach § 44 Abs 2 durch die zuständige Behörde nicht erteilt worden sei, der dem Rechtserwerb zugrunde liegende Rechtstitel nicht ausgeübt und das Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere sei eine grundbücherliche Eintragung des Rechtsgeschäfts nicht zulässig. Gemäß § 34 Abs 1 dürfe ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb (§§ 9, 22, 28) an einem Grundstück im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch angeschlossen sei:

a) der rechtskräftige Genehmigungsbescheid oder eine Bestätigung (§ 10 Abs 3, § 28 Abs 4) oder

b) eine erforderliche Negativbestätigung (§§ 10 Abs 6, 25 Abs 2, 78 [richtig: 28] Abs 6) oder ein Hinweis auf eine Verordnung nach § 10 Abs 7, oder

c) eine Bestätigung nach § 44 Abs 2.

Der vierte Abschnitt (§§ 19 bis 27) des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 betreffe den Rechtserwerb an Baugrundstücken. Gemäß § 19 unterliege in Genehmigungsgebieten ua die Übertragung des Eigentums an Baugrundstücken unter Lebenden diesem Gesetz. Gemäß § 20 Abs 1 habe die Landesregierung zu bestimmen, in welchen Gemeinden oder in welchen Katastralgemeinden die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Verkehr mit Baugrundstücken anzuwenden seien (Genehmigungsgebiete). Gemäß § 22 Abs 1 bedürften Rechtserwerbe unter Lebenden - unbeschadet einer erforderlichen Genehmigung nach dem dritten oder fünften Abschnitt - in Genehmigungsgebieten einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit § 23 nichts anderes bestimme. Nach § 23 seien von der Genehmigungspflicht nach § 22 Abs 1 ausgenommen: Rechtserwerbe unter Lebenden an Baugrundstücken

a) wenn das Baugrundstück, auf das sich der Rechtserwerb beziehe, außerhalb eines Genehmigungsgebietes liege;

b) ....;

c) zwischen Ehegatten, Verwandten ...;

d) zwischen dem seinerzeitigen Ehegatten im Zuge der Aufteilung des ehelichen Vermögens nach rechtskräftiger Scheidung ...;

e) durch einen Miteigentümer im Zuge der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB ...;

f) im Zuge eines Enteignungsverfahrens;

usw.

Gemäß § 25 Abs 2 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 habe die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn ein Rechtserwerb nicht der Genehmigungspflicht nach § 22 unterliege, dies auf Verlangen des Erwerbers schriftlich zu bestätigen (Negativbestätigung). Hinsichtlich des Rechtserwerbs an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (dritter Abschnitt) führe § 10 Abs 6 an: Unterliege ein Rechtsgeschäft nicht den Bestimmungenn dieses Abschnittes oder sei es gemäß § 11 von der Genehmigungspflicht ausgenommen, habe die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dies auf Verlangen des Erwerbers schriftlich zu bestätigen (Negativbestätigung). Dies gelte nicht in Katastralgemeinden, die in einer Verordnung nach Abs 7 angeführt seien. Nach Abs 7 habe die Landesregierung mit Verordnung jene Katastralgemeinden anzuführen, in denen keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke (§ 3) gelegen seien und in denen eine Negativbestätigung (Abs 6) daher entbehrlich sei. Nach dem Wortlaut des § 34 Abs 1 habe der Gesetzgeber in völlig klarer Weise zum Ausdruck gebracht, daß eine Negativbestätigung auch dann erforderlich sei, wenn das Kaufgrundstück außerhalb eines Genehmigungsgebietes nach § 20 liege. Bei einer anderen Absicht des Gesetzgebers wäre neben der Verordnung nach § 10 Abs 7 auch die Verordnung nach § 20 Abs 1 angeführt worden. Daß eine planwidrige, vom Kärntner Landesgesetzgeber nicht gewollte Lücke vorliege - welche vom Gericht im Wege der Analogie geschlossen werden könnte - könne nicht angenommen werden. Der Umstand, daß das Grundbuchsgericht die Verordnung über die Genehmigungsgebiete zu kennen hätte, ändere nichts an der vom Kärntner Landesgesetzgeber allein der Bezirksverwaltungsbehörde überlassenen Beurteilung, ob eine Ausnahme von einer Genehmigungspflicht vorliege. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf die anderen (zum Teil oben angeführten) Ausnahmetatbestände nach § 23, welche ebenso (zumindest bei ordnungsgemäßer gleichzeitiger Vorlage öffentlicher Urkunden) vom Grundbuchsgericht wie von der Verwaltungsbehörde beurteilt werden könnten; der Gesetzgeber habe aber die Beurteilung der Bezirksverwaltungsbehörde zugewiesen. Mit der Formulierung in den §§ 33 und 34 - "erforderliche" Negativbestätigung - werde nur der Unterschied zur nicht erforderlichen Negativbestätigung bei einem Hinweis auf eine Verordnung nach § 10 Abs 7 zur Darstellung gebracht. Durch die Verweisung in § 34 auf § 25 Abs 2 sei die Negativbestätigung, wonach der Rechtserwerb nicht der Genehmigungspflicht nach § 22 unterliege, also immer erforderlich, wenn nicht ein anderer in § 34 Abs 1 angeführter Umstand vorliege.

Daß das gegenständliche Rechtsgeschäft nach der Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 1.8.1995 gemäß § 25 Abs 2 nicht der Genehmigungspflicht unterliege, besage nicht, daß eine Negativbestätigung nach dem dritten und fünften Abschnitt des Kärntner Grundverkehrsgesetzes nicht erforderlich wäre. Denn dazu sei nochmals auf § 22 dieses Gesetzes zu verweisen, wonach Rechtserwerbe unter Lebenden an Baugrundstücken - unbeschadet einer erforderlichen Genehmigung nach dem dritten oder fünften Abschnitt - in Genehmigungsgebieten der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde bedürften, soweit § 23 nichts anderes bestimme. Sofern von der Verwaltungsbehörde - nach einer von ihr allenfalls gehandhabten Übung - ohnehin die Voraussetzungen nach allen drei Abschnitten geprüft werden sollten, müßte im Hinblick auf die Formstrenge der §§ 33 und 34 (zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung und Zulässigkeit der Eintragung) das Ergebnis dieser Prüfung auch ausdrücklich angeführt werden. Es werde daher die Auffassung vertreten, daß Negativbestätigungen sowohl nach dem dritten als auch dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes hätten beigebracht werden müssen.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß dem Einverleibungsgesuch der Antragsteller stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerber machen geltend, die Bezirksverwaltungsbehörde habe bestätigt, daß das gegenständliche Rechtsgeschäft nicht den Bestimmungen des vierten Abschnittes des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 unterliege. Nicht das Gericht, sondern die Bezirksverwaltungsbehörde habe zu beurteilen, wie ein in ihre Zuständigkeit fallendes Landesgesetz auszulegen sei. Das Gericht sei daher an die einmal erteilte Negativbestätigung gebunden. Die Vorinstanzen hätten übersehen, daß es sich bei dem zwischen den beiden bisherigen Hälfteeigentümern abgeschlossenen Kaufvertrag um einen Rechtserwerb durch einen Miteigentümer im Zuge der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB handle, weshalb nach § 23 des Gesetzes das Rechtsgeschäft von der Genehmigungspflicht nach § 22 Abs 1 ausgenommen sei. Die Vorinstanzen hätten sich auch nicht damit befaßt, ob die Bestimmungen des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 mit den geltenden EU-Richtlinien bzw -Verordnungen in Einklang zu bringen seien. Würde man die Auffassung der Vorinstanzen teilen, erschienen die Bestimmungen dieses Gesetzes verfassungsrechtlich bedenklich.

Der erkennende Senat hält diese Ausführungen für nicht stichhaltig und erachtet die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes für zutreffend.

Den Rechtsmittelwerbern ist kurz noch folgendes entgegenzuhalten:

Es trifft zu, daß die Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück den Verkehrsbeschränkungen des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994, LGBl 104 (alle im folgenden genannten Paragraphen sind solche dieses Gesetzes) unterliegt, allein der Grundverkehrsbehörde vorbehalten und der Entscheidungskompetenz des Grundbuchsgerichtes entzogen ist. Dieses hat lediglich zu prüfen, ob eine der in § 34 Abs 1 genannten Urkunden (Genehmigungsbescheid, Bestätigung, Negativbestätigung bzw Hinweis auf Verordnung) dem Grundbuchsgesuch angeschlossen ist, soferne - wie hier - kein Fall des § 34 Abs 2 HVG vorliegt (vgl zuletzt zum TirG 5 Ob 131/94 mwN). Vorgelegt wurde eine - von den Rechtsmittelwerbern als für die Bewilligung des Grundbuchsgesuches ausreichend erachtete - Negativbestätigung gemäß § 25 Abs 2, wonach das Rechtsgeschäft nicht den Bestimmungen des vierten Abschnittes des Kärntner Grundverkehrsgesetzes unterliegt. Dieser Abschnitt betrifft den Rechtserwerb an Baugrundstücken. Das Gesetz (vgl dessen § 2) gilt aber auch für den Rechtserwerb an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (dritter Abschnitt) und Grundstücken, wenn an diesen Ausländer Rechte erwerben (fünfter Abschnitt). Auch diese Abschnitte sehen jeweils gegebenenfalls die Erteilung einer Negativbestätigung vor (§ 10 Abs 6, § 28 Abs 6; wobei eine Negativbestätigung gemäß § 10 Abs 6 entbehrlich ist, wenn das Grundstück in einer Katastralgemeinde liegt, die in einer Verordnung der Landesregierung gemäß § 10 Abs 7 genannt ist). Dementsprechend verlangt § 34 Abs 1 lit b nach dem darin enthaltenen Klammerausdruck die Vorlage einer Negativbestätigung gemäß § 10 Abs 6, § 25 Abs 2 und § 28 Abs 6, somit nach dem dritten, vierten und fünften Abschnitt des Gesetzes. Lediglich eine Negativbestätigung gemäß § 10 Abs 6 könnte durch einen Hinweis auf eine Verordnung nach § 10 Abs 7 ersetzt werden.

Die dem Grundbuchsgesuch angeschlossene Negativbestätigung gemäß § 25 Abs 2 ist somit unzureichend, weil sie lediglich den Bereich des Baugrundverkehrs, nicht aber die Bereiche des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs sowie des Ausländergrundverkehrs abdeckt. Andere in § 34 Abs 1 genannte Urkunden wurden dem Grundbuchsgesuch nicht angeschlossen. Damit war die begehrte Eintragung nicht zu bewilligen.

Soweit die Rechtsmittelwerber auf die Bestimmung des § 23 lit e Bezug nehmen, genügt der Hinweis, daß diese eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 22 Abs 1 vorsieht. Insoweit liegt aber ohnehin eine Negativbestätigung gemäß § 25 Abs 2 vor.

Daß die angewendeten Gesetzesbestimmungen europarechtlich oder verfassungsrechtlich bedenklich wären, ist für den erkennenden Senat mangels jeglicher Begründung der Rechtsmittelwerber nicht nachvollziehbar.

Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

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