OGH 4Ob1009/96

OGH4Ob1009/9626.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Ehmayr und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. N***** VerlagsGmbH & Co KG, 2. Wolfgang F*****,

3. Dr.Peter P*****, vertreten durch Dr.Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Freiheitliche Partei Österreichs, Wien 1, Kärntner Straße 28, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Schadenersatz, Widerruf, Veröffentlichung des Widerrufs, Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 21. September 1995, GZ 2 R 23/95-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß (§§ 78, 402 EO iVm) § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In ÖBl 1995, 136 (Marmor, Stein und Eisen) wurde - unter dem Aspekt des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK ausgeprochen, daß die Grenzen einer vertretbaren Kritik in bezug auf einen Politiker auch bei der Auslegung des Bildnisschutzes gemäß § 78 UrhG weiter zu ziehen sind als in bezug auf eine Privatperson; jeder Politiker setzt sich selbst unvermeidlich und willentlich einer genauen Beurteilung seiner Worte und Taten nicht nur durch Journalisten und das breite Publikum, sondern insbesondere auch durch den politischen Gegner aus. Daher muß er sich eine humorvolle-satirische Kritik gefallen lassen. Die Verbreitung von Bildnissen solcher Personen ist aber dennoch nicht schrankenlos zulässig. Auch Politiker haben aber Anspruch darauf, daß die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. Daher ist auch die Intimsphäre dieser Personen geschützt und die Verbreitung von Bildern, die entstellend wirken oder die den Abgebildeten im Zusammenhang mit der Bildunterschrift oder dem Begleittext der Neugierde oder Sensationslust der Öffentlichkeit preisgeben, oder ihn mit Vorgängen in Verbindung bringen, mit denen er nichts zu tun hat, unzulässig (vgl auch ÖBl 1995, 233 - Handbuch des österreichischen Rechtsextremismus). Den in einem Begleittext zu einer Bildnisveröffentlichung gegen einen Journalisten erhobenen Vorwurf, gefügig, also unsachlich beeinflußbar zu sein, oder Meinungsmanipulation zu betreiben, müßte auch ein Politiker nicht hinnehmen. Ob der in der Rechtsprechung für Politiker ausgesprochenen Grundsatz, daß die Grenzen einer vertretbaren Kritik weiterzuziehen sind, als in bezug auf eine Privatperson, auch auf Repräsentanten von Medien anwendbar ist, muß daher nicht geprüft werden.

Die Frage, ob der die Interessen des Drittklägers beeinträchtigende Begleittext noch im Zusammenhang mit der Bildnisveröffentlichung steht, die beanstandeten Angaben also vom angesprochenen Publikum auch dem Drittkläger zugeordnet werden (vgl dazu SZ 60/188 = ÖBl 1988, 139 - Wahlnachlese mwN; ÖBl 1995, 233 - Handbuch des österreichischen Rechtsextremismus), ist wegen ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage. In der Auffassung des Rekursgerichtes, daß ein solcher Zusammenhang gegeben ist, ist eine Fehlbeurteilung nicht zu erkennen.

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