OGH 8ObS8/96

OGH8ObS8/9622.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches und Walter Benesch in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rudolf P*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Steiermark, Graz, Babenbergerstraße 35, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenzausfallgeld S 3.240,-- netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.November 1995, GZ 8 Rs 139/95-8, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.Mai 1995, GZ 37 Cgs 86/95p-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend begründet, daß die Begrenzung der Abfertigung gemäß § 1 Abs 4 a IESG bis zum Ausmaß der einfachen bzw bis zum Ausmaß der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage zur Hälfte nach dem Bruttobetrag der Abfertigung zu berechnen sei, sodaß es genügt auf die Richtigkeit dieser Begründung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:

Die in § 1 Abs 4 IESG genannte Höchstbeitragsgrundlage - in dieser Bestimmung wird ausdrücklich auf § 45 Abs 1 ASVG verwiesen - ist in Verbindung mit § 44 ASVG als Bruttobetrag zu verstehen. In § 44 ASVG findet sich auch nicht andeutungsweise ein Hinweis, daß es sich um einen Nettobetrag handelte. Für diese Auslegung spricht auch eindeutig, worauf das Berufungsgericht schon zutreffend verwiesen hat, der gebotene Gleichklang des Verständnisses der Höchstbeitragsgrundlage als Bruttobetrag in § 1 Abs 4 (".... begehrte Bruttobetrag.....") und § 1 Abs 4 a IESG; anderenfalls erfolgte eine verfassungsrechtlich zweifelhafte Ungleichbehandlung (Liebegg, IESG 97 bis FN 188). Es wäre eine nicht zu rechtfertigende zusätzliche - dh zu § 67 Abs 3 EStG hinzutretende - Begünstigung der Abfertigung, für die ein Grund nicht ersichtlich ist. Weiters wäre es widersprüchlich, nach Wegfall der bei Vorhandensein von Kindern bei der Lohn- und Gehaltsverrechnung wahrzunehmenden Kinderstaffel - noch teilweise im Rahmen der Übergangsbestimmungen - diese für die Berechnung der nach dem IESG gesicherten Abfertigung gemäß § 1 Abs 4 a IESG wieder anzuwenden, obwohl sich das IESG ansonsten zur Vermeidung der beschwerlichen Berechnung des Nettoanspruches (vgl § 7 Abs 1 IESG) um eine weitgehende Harmonisierung mit dem EStG (§ 3 Abs 4 IESG) bemüht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; besondere Billigkeitsgründe sind schon nach dem Verhältnis des durch Bescheid zuerkannten Betrages zu dem nunmehr abgewiesenen Betrag nicht gegeben.

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