OGH 3Ob1511/96

OGH3Ob1511/9621.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Christian H*****, vertreten durch die Mutter Maria G*****, wegen Erhöhung des Unterhalts, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Dr.Emmerich H*****, vertreten durch Dr.Walter Kerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 28.November 1995, GZ 51 R 226, 259/95-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren außer Streitsachen nicht Tatsacheninstanz ist (EF 64.653, 61.397, 58.299 ua), gilt in diesem Verfahren entsprechend der Rechtsprechung für das streitige Verfahren (SZ 62/160 mwN), daß er einer vom Rekursgericht angeordneten oder gebilligten Beweisaufnahme nicht entgegentreten kann, weil dadurch ausschließlich der Tatsachenbereich berührt wird, der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden darf (JVS Z 1991/855). Diese Rechtsansicht ergibt sich aus EF 52.678 und 3 Ob 1560/95.

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