Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 25.728,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 4.287,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, der Kläger sei arbeitnehmerähnlich für die beklagte Partei tätig gewesen und ungeachtet der Gründung einer GmbH & Co KG aktiv legitimiert, der Erfolgsbeteiligung sei der Gewinn vergangener Jahre zugrundegelegt worden, das Ausscheiden des Klägers berühre nicht den Anspruch auf die für Zeiträume vor dem Ausscheiden gebührende Erfolgsbeteiligung, zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, war nicht die vom Kläger im Jahre 1990 über Anraten seines Steuerberaters 1990 gegründete Sigmund B***** GmbH & Co KG Vertragspartner der beklagten Partei, sondern nur der gemäß Punkt I 3 des Mitarbeitervertrages zur aussschließlichen Tätigkeit für die beklagte Partei bzw deren Vertragspartner verpflichtete Kläger. Ob der Kläger und die ihm unterstellten Mitarbeiter, wie dies die Revisionswerberin releviert, Akquisitionstätigkeiten nicht nur für die Wiener Städtische Versicherungs AG, sondern auch für andere Versicherungsunternehmungen entfaltet haben, ist nicht entscheidungswesentlich, weil die beklagte Partei nicht einmal behauptet hat, es handle sich dabei nicht um ihr vertraglich verbundene Unternehmungen. Der Kläger als Vertragspartner war daher zur Geltendmachung seiner Ansprüche aus der vereinbarungsgemäß erbrachten Tätigkeit legitimiert; des weiteren ist davon auszugehen, daß die Gründung der GmbH & Co KG durch den Kläger mangels Übernahme des gegenständlichen Vertrages durch diese Gesellschaft für das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen ohne rechtliche Bedeutung war, auch wenn der Kläger die Auszahlung des durch seine Tätigkeit bei der beklagten Partei erworbenen Entgeltes an diese Gesellschaft veranlaßte. Da der Kläger ausschließlich für die beklagte Partei tätig war, darüber hinaus gemäß Punkt I 3 des Mitarbeitervertrages einem Konkurrenzverbot unterlag und überdies in die hierarchisch aufgebaute Organisation des von der beklagten Partei betriebenen Strukturvertriebes eingegliedert war, war er mangels wirtschaftlicher Selbständigkeit als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren (siehe Wachter, Wesensmerkmale der arbeitnehmerähnlichen Person, 148 ff und 172 ff, wonach insbesondere die faktische Tätigkeit nur für eine bestimmte Person, die längere Dauer und gewisse Regelmäßigkeit dieser Tätigkeit sowie die vertragliche Einschränkung der Tätigkeit für andere Personen als den Vertragspartner für die Annahme der wirtschaftlichen Unselbständigkeit von Bedeutung sind, während der Höhe der Entlohnung nur geringe und der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Behandlung der Einkünfte sowie dem Umstand, daß der Betreffende einen eigenen Gewerbeschein für die ausgeübte Tätigkeit besitzt, keine Bedeutung für die Beurteilung dieser Frage zukommt; siehe auch Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz 281 f; vgl SZ 62/21 sowie 9 ObA 12/91 und 9 ObA 200,201/91).
Soweit die Revisionswerberin für ihre Auffassung, die Erfolgsbeteiligung sei nicht vergangenheitsbezogen gewährt worden, die Verteilung von 1,9 Mio S an die Mitarbeiter im Jahr 1988 ins Treffen führt, ist ihr zu erwidern, daß gerade diese Ausschüttung nicht erfolgsabhängig ausgestaltet war, sondern den Mitarbeitern je nach ihrer hierarchischen Einordnung im Vertriebssystem ein Fixbetrag gewährt wurde. Eine vom jeweiligen Beitrag zum Betriebsergebnis abhängige Erfolgsbeteiligung wurde hingegen erstmals am 2.Oktober 1989 ausbezahlt, und zwar unter Zugrundelegung der Provisionseinnahmen des betreffenden Mitarbeiters in den Jahren 1986 bis 1988; auch in den folgenden Jahren wurden jeweils Erfolgsbeteiligungen auf Basis des Ergebnisses zurückliegender Halbjahreszeiträume gewährt.
Soweit die Revisionswerberin aus dem mit "Ansprüche nach Beendigung
ihrer Tätigkeit" bezeichneten Punkt V 4 des Mitarbeitervertrages "mit
Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt jeder Anspruch gegen
die W***** auf Leistungsvergütung und Provisionen; ausgenommen
ausstehende Abschlußprovisionen und Leistungsvergütungen von
Verträgen während ihrer Zugehörigkeit und Rückerstattung der
Stornoreserve" ein Erlöschen der darin nicht genannten, durch die
Tätigkeit während des betreffenden Jahres bereits verdienten
Erfolgsbeteiligung erschließen will, ist ihr zu erwidern, daß sich
diese Regelung auf die darin genannten Ansprüche beschränkt, wobei
dafür gesorgt wird, daß bereits verdiente Vergütungen auch dann
auszuzahlen sind, wenn sie erst nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses fällig werden. Da der Kläger zum Erfolg des
Unternehmens durch seine für die beklagte Partei bis 31.Dezember 1991
entfaltete Tätigkeit beigetragen hatte, stellt die für dieses Jahr zu
gewährende Erfolgsbeteiligung ebenso wie etwa die Leitungsvergütung
verdientes Entgelt dar, das grundsätzlich durch eine Beendigung des
Vertragsverhältnisses vor Fälligkeit nicht verloren geht (vgl auch
infas 1990, A 50; ZAS 1992/4 [Pircher mit dem Hinweis, daß
Leistungen, die die Arbeitnehmer im Hinblick auf ein Leistungsentgelt
erbracht haben, besonders schutzwürdig sind] = ecolex 1990, 567 = WBl
1990, 340 = RdW 1990, 413; siehe auch Martinek/M.u.W.Schwarz, AngG7
290 f sowie 295 f).
Daraus schließlich, daß der Kläger während des aufrechten Vertragsverhältnisses der bisherigen Praxis der beklagten Partei, den ausgeschiedenen Mitarbeitern rechtswidrig die bereits durch ihre Tätigkeit verdiente Erfolgsbeteiligung vorzuenthalten, nicht widersprach, kann entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ein schlüssiger Verzicht des Klägers auf seine diesbezüglichen Ansprüche nicht abgeleitet werden. Daß aber der Kläger, wie von der beklagten Partei behauptet (AS 63) nach seinem Ausscheiden als freier Mitarbeiter auf sämtliche Ansprüche verzichtet habe, wurde von den Vorinstanzen nicht als erwiesen angenommen (siehe S 22 und 32 des Ersturteils).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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