Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bis zum Jahr 1963 in einem Bergbaubetrieb beschäftigt und erwarb dadurch 131 Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung, während der er wesentlich bergmännische Tätigkeiten verrichtete.
Mit Bescheid vom 27.6.1983 anerkannte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Anspruch des am 9.1.1928 geborenen Klägers auf Invaliditätspension ab 15.4.1983.
Mit Bescheid vom 19.8.1994 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 16.8.1994, zu der seit 15.4.1983 gebührenden Invaliditätspension die zur knappschaftlichen Pensionsversicherung entrichteten Beiträge gemäß § 248 b ASVG ab 1.7.1993 als zur Höherversicherung geleistet zu werten, ab. Der zitierte Paragraph sei nach § 551 Abs 1 Z 1 ASVG mit 1.7.1993 in Kraft getreten. Diese Übergangsbestimmung ermögliche keine Neufeststellung von Leistungen, die vor dem 1.7.1993 bescheidmäßig zuerkannt wurden. Damit wurde von der beklagten Partei eine Erhöhung der laufenden Pension aus dem Grund der Höherversicherung abgelehnt.
Das Begehren der rechtzeitigen Klage richtet sich auf Leistung eines besonderen Steigerungsbetrages ab 1.7.1993 aufgrund der als zur Höherversicherung entrichtet geltenden Beiträge im gesetzlichen Ausmaß des § 248 b ASVG, also inhaltlich auf Leistung einer höheren Pension. Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, daß § 248 b ASVG auch auf Pensionsansprüche mit einem Stichtag vor dem 1.7.1993 anzuwenden sei.
Die beklagte Partei erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und beantragte im übrigen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht verwarf rechtskräftig die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, gab dem Klagebegehren statt und trug der beklagten Partei eine vorläufige monatliche Zahlung von 500 S auf, wobei es sich der Rechtsansicht des Klägers anschloß. Die durch die 51.ASVGNov (= SozRÄG 1993) eingeführte Bestimmung des § 248 b ASVG regle die Anrechnung von Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für die Höherversicherung: Für Versicherte, die am Stichtag auch unter Bedachtnahme auf § 245 Abs 7 ASVG nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig seien und die Beiträge aufgrund von wesentlich bergmännischen oder ihnen gleichgestellten Arbeiten entrichtet haben, gälten diese Beiträge im Ausmaß von 5,5 % der allgemeinen Beitragsgrundlage auf Antrag als zur Höherversicherung entrichtet. Diese Norm stehe in engem Zusammenhang zu § 245 Abs 7 ASVG idF der 51. ASVGNov, über die Regelung der Leistungszugehörigkeit. Danach werde unter bestimmten Voraussetzungen die Leistungszugehörigkeit auch im Fall des Ausscheidens des Versicherten aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung gewahrt; bleibe diese danach nicht gewahrt, habe der Versicherte jedoch aufgrund von Arbeiten im Sinne der Anlagen 9 und 10 zum ASVG Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben, so solle der das sonst anfallende Ausmaß von 18,5 % übersteigende Anteil an Beiträgen nicht verloren gehen, sondern auf Antrag als für die Höherversicherung entrichtet gelten. § 551 Abs 1 ASVG bestimme das Inkrafttreten der Bestimmungen des § 245 Abs 7, § 248 b ASVG mit 1.7.1993. In den weiteren Übergangsvorschriften, insbesondere in § 551 Abs 6 ASVG, der die ausdrückliche Anwendbarkeit neuer Vorschriften bloß auf Versicherungsfälle anordne, in denen der Stichtag nach dem 30.6.1993 liege, würden diese Normen nicht mehr erwähnt. Dies sei hinsichtlich der Leistungszugehörigkeit unproblematisch, weil sich aus dem Antrags- und Stichtagsprinzip die Anwendbarkeit der Neuregelung ergebe. Dies müsse allerdings nicht notwendig auch für § 248 b ASVG gelten. Vorerst falle auf, daß dort das Erfordernis der Antragstellung normiert sei. Träfe die Rechtsansicht der beklagten Partei zu, so hätte dieser Textteil keinen Sinn, weil dann nur das für das Pensionsversicherungsrecht gemäß § 361 Abs 1 Z 1 ASVG allgemein geltende Antragsprinzip wiederholt würde. Sinnhaft und gesetzeskonform sei es daher die Anwendbarkeit des § 245 Abs 7 und des § 248 b ASVG verschieden zu behandeln. Die Leistungszuständigkeit sei nämlich aufgrund eines Pensionsantrages jedenfalls abzuklären. Bleibe danach nach § 245 Abs 7 ASVG die Leistungszuständigkeit der knappschaftlichen Pensionsversicherung erhalten, so sei § 248 b ASVG ohnehin obsolet. Die Leistung könne eben nur ab dem Stichtag begehrt werden. Die Wortinterpretation ergebe, daß § 248 b ASVG auch auf Fälle anzuwenden sei, in denen der Stichtag vor dem 1.7.1993 liege: § 248 b ASVG sei am 1.7.1993 in Kraft getreten, in § 551 Abs 6 ASVG werde jedoch nicht festgelegt, daß die Bestimmung nur auf Versicherungsfälle anzuwenden sei, in denen der Stichtag nach dem 30.Juni 1993 liege. Im übrigen sei die verstärkte Hinwendung zum Gedanken des Versicherungsprinzips eines der Hauptanliegen der 51.ASVGNov gewesen. Wenn nach dem Inhalt der Regierungsvorlage durch § 248 b ASVG vermieden werden solle, daß die vom Dienstgeber tatsächlich entrichteten Beiträge von 5,5 % verloren gehen, so unterstütze auch dies das erhobene Begehren. Dies sei auch nicht systemwidrig, weil im Sozialversicherungsrecht auch andere Leistungen bestünden, die ein eigenes rechtliches Schicksal haben, wie etwa der Kinderzuschuß, die Ausgleichszulage und der Zurechnungszuschlag.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren ab, wobei es der Rechtsmeinung der beklagten Partei beitrat. Grundsätzlich wirkten Gesetze nicht zurück. Gemäß § 551 Abs 1 Z 1 ASVG seien die Bestimmungen des § 245 Abs 7 und § 248 b ASVG mit 1.7.1993 in Kraft getreten; eine Rückwirkung sei nicht angeordnet. Mangels einer solchen Anordnung seien daher nur nach dem 30.6.1993 verwirklichte Sachverhalte von der Neuregelung erfaßt. Dagegen spreche auch nicht § 551 Abs 6 ASVG. Alle dort genannten Fälle wären auch ohne diese Sonderbestimmung erst für Versicherungsfälle mit einem Stichtag nach dem 30.6.1993 wirksam geworden. Der von den Klägern aus dieser Norm gezogene Umkehrschluß sei nicht berechtigt. Es bestehe auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber die Fälle des § 245 Abs 7 und des § 248 b ASVG besser behandeln wollte, als die in § 551 Abs 6 ASVG genannten Fälle (Anrechnung von Kindererziehungszeiten als Ersatzzeiten, Veränderung des Beobachtungszeitraumes für die Bildung der Bemessungsgrundlage, Gleitpension ua). Der aus dem Gesetz sich ergebende Regelungszweck lasse eine solche Absicht vielmehr nicht erkennen. Auch der Umstand, daß bezüglich der Anrechnung von Kindererziehungszeiten eine teilweise Rückwirkung (Stichtag ab 1.1.1993) verfügt worden sei, spreche dafür, daß für andere Fälle eine solche Rückwirkung nicht beabsichtigt gewesen sei. Dies führe zum Ergebnis, daß in § 551 Abs 6 SozRÄG 1993 ein Redaktionsversehen unterlaufen sei; das Gesetz sei daher um diese Bestimmung teleologisch zu reduzieren oder die Fälle des § 248 b ASVG seien ebenfalls dieser Bestimmung zu unterstellen. Auch daraus, daß in § 248 b ASVG eine Antragstellung vorgesehen sei, könne der von den Klägern gezogene Schluß nicht abgeleitet werden. Jedenfalls könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Antragstellung erst nach dem Stichtag möglich sei, zumal auch zuvor ein Spielraum bezüglich der Entscheidung über die Leistungszugehörigkeit bzw das Vorliegen einer Höherversicherung bestehe, worüber eben über Antrag abzusprechen sei. Der Stichtag sei als jener Zeitpunkt anzusehen, der das Pensionsversicherungsverhältnis teile. Mit dem Stichtag seien die davorliegenden, das Versicherungsverhältnis beeinflussenden Sachverhalte endgültig und abschließend verwirklicht, ab diesem Zeitpunkt wirkten nur mehr danach sich verwirklichende Sachverhalte auf das Leistungsverhältnis ein. Eine Änderung des Versicherungsleistungsverhältnisses könne auch durch nach dem Stichtag eingetretene Rechtsänderungen ohne ausdrückliche Rückwirkungsbestimmungen nicht eintreten. § 245 Abs 7 und § 248 b ASVG wirkten daher auf das Dauerrechtsverhältnis des bereits im Leistungsbezug stehenden Klägers nicht ein.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach Art XXI Abs 5 der 33.ASVGNov BGBl 1978/684 blieb ein Versicherter, der am 31.10.1975 im Sinne des § 15 ASVG zur knappschaftlichen Pensionsversicherung versicherungszugehörig war und in diesem Zeitpunkt entweder 180 Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben oder durch 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten (§ 236 Abs 3 ASVG) verrichtet hatte, abweichend von der Regelung des § 245 ASVG ohne Rücksicht auf die Zahl der nachher in anderen Zweigen der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungsmonate jedenfalls der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig, wenn der Übertritt zu einem anderen Zweig der Pensionsversicherung aus dem Grunde der Schließung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube, Revier) oder eines einem solchen gleichgestellten Betriebes (§ 15) erfolgt war (siehe auch MGA ASVG 56.ErgLfg 1234 FN 4). Auf diese Bestimmung nehmen die ErlBem zur RV der 51.ASVGNov, 932 BlgNR 18.GP, 50 Bezug. Sie weisen darauf hin, daß damit eine Sonderregelung für umgeschulte Bergleute hinsichtlich der Aufrechterhaltung ihrer Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung geschaffen wurde. Bei der Abgrenzung des Personenkreises, der für die Sonderregelung in Betracht komme, sei von zwei Kriterien ausgegangen worden, die die Verbundenheit mit dem Bergmannsberuf erweisen sollten, und zwar entweder die Zurücklegung von 15 Jahren Versicherungszeit in der knappschaftlichen Pensionsversicherung oder der Nachweis von 10 Jahren qualifizierter Beschäftigung im Bergbau. Diese Voraussetzungen müßten alternativ erfüllt sein und zwar an einem bestimmten Stichtag, der im Gesetz mit 31.10.1975 festgesetzt worden sei. Dieser Stichtag habe es ermöglicht, die Bergleute des Bergbaues Fohnsdorf und verschiedener anderer Bergwerke nach dieser Sonderregelung zu behandeln. Diese Sonderregelung zur Aufrechterhaltung der Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für umgeschulte Bergleute sei in den Jahren 1976 und 1977 nach langen Beratungen mit den Betroffenen erarbeitet worden. Seit 1975 seien jedoch im Bergbau fortwährend Personal(Struktur-)Anpassungsmaßnahmen vorgenommen worden, die zu einem deutlichen Absinken der Beschäftigtenzahlen bzw zu Schließungen von Bergbaubetrieben geführt hätten; dazu führt die RV eine lange Liste betroffener Betriebe an. Aus sozialpolitischen Erwägungen solle die schwierige Situation im Bergbau, wie schon im Rahmen der 33. Novelle, im Bereich der Sozialversicherung Berücksichtigung finden. Nach der vorgeschlagenen Änderung des § 245 Abs 7 ASVG solle im Falle des Ausscheidens eines Versicherten aus der bergmännischen Tätigkeit bzw aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ohne sein Verschulden, das heiße aus Gründen der Einschränkung oder Stillegung eines knappschaftlichen oder eines diesem gleichgestellten Betriebes, die Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung unter der Voraussetzung gewahrt bleiben, daß der Versicherte im Rahmen der gesamten Versicherungskarriere mehr als die Hälfte Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben habe. Bleibe die Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung nicht gewahrt, habe der Versicherte jedoch aufgrund von Arbeiten im Sinne der Anlage 9 und 10 zum ASVG Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben, so solle der das normale Ausmaß von 18,5 vH übersteigende Anteil an Pensionsversicherungsbeiträgen auf Antrag als für die Höherversicherung entrichtet gelten, und zwar aufgrund der Erwägung, da der vom Dienstgeber zu entrichtende zusätzliche Beitragsanteil von 5,5 vH sonst verlorengehen würde (§ 248 b ASVG).
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß die durch die 51.ASVGNov eingeführte Bestimmung des § 245 Abs 7 ASVG Fälle im Auge hatte, die durch die Übergangsbestimmung des Art XXI Abs 5 der 33.ASVGNov nicht erfaßt waren, weil sie sich nach dem Stichtag dieser Bestimmung ereigneten. Damals wurden Sonderbestimmungen für Bergleute geschaffen, die am 31.10.1975 der knappschaftlichen Pensionsversicherung versicherungszugehörig waren und Versicherungszeiten in der dort bestimmten Dauer bzw Qualifikation erworben hatten. Für Personen, bei denen bis zum Stichtag 31.10.1975 ein entsprechendes Naheverhältnis zur knappschaftlichen Pensionsversicherung bestand, sollte die Leistungszugehörigkeit zu dieser Versicherung erhalten bleiben, sofern das Ausscheiden aus der knappschaftlichen Versicherung aus dort genannten Gründen erfolgte. Schied jedoch jemand der am 31.10.1975 die Voraussetzungen des Art XXI Abs 5 der 33.ASVGNov nicht erfüllte, nach dem 31.10.1975 aus einem einschlägigen Betrieb nach uU jahrelanger Tätigkeit wegen dessen Stillegung oder Einschränkung aus und war er im weiteren nicht mehr in einem bergmännischen oder gleichgestellten Betrieb tätig, so änderte sich bei entsprechender Dauer der danach liegenden Versicherungszeit die Leistungszugehörigkeit. Da aber die Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung nur erbracht werden, wenn die Leistungszuständigkeit der Versicherungsanstalt des Bergbaus gegeben ist, erhielten diese Personen kein Äquivalent für die während ihrer bergmännischen Tätigkeit erbrachten höheren Beitragsleistungen. Diese Personen waren die Zielgruppe der durch die 51.ASVGNov neugeschaffenen Bestimmung des § 245 Abs 7 ASVG. Sie ist nur auf Personen anwendbar, die nach dem 31.10.1975 aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden sind. Sie bleiben der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig, wenn sie mehr als der Hälfte aller Versicherungsmonate nach dem ASVG vor dem Stichtag in der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben haben und aus den in § 245 Abs 7 Z 2 ASVG genannten Gründen aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden sind.
Danach bestehen derzeit zwei Gruppen von Personen, für die nach ihrem Ausscheiden aus einem einschlägigen Betrieb aus Gründen der Betriebsstillegung oder -einschränkung Sonderbestimmungen hinsichtlich der Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gelten:
a.) Personen, die am 31.10.1975 der knappschaftlichen Pensionsversicherung versicherungszugehörig waren und bis zu diesem Stichtag Versicherungszeiten in der dort genannten Dauer bzw Qualifikation erwarben,
b.) Personen, die nach dem 31.10.1975 aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden sind und die bis zum Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) mehr als die Hälfte ihrer Versicherungszeiten in der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben haben.
Nur die zweite Gruppe war Gegenstand der Regelung durch die
51. ASVGNov. Die hier strittige Bestimmung des § 248 b ASVG steht mit dieser Neuregelung in engem Zusammenhang (idS auch ASVG MGA, 59. ErgLfg 1246). Die 33.ASVGNov sah hinsichtlich der Personen, die am 31.10.1975 nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung versicherungszugehörig waren, oder die in diesem Versicherungszweig keine Versicherungszeiten in der in Art XXI genannten Dauer und Qualifikation aufwiesen, keine besonderen Bestimmungen vor. Die höheren Beitragsleistungen dieser Personen fanden bei der Ermittlung der Pensionshöhe keine Berücksichtigung. Hingegen sah der Gesetzgeber der 51.ASVGNov für Personen, die auch unter Bedachtnahme auf § 245 Abs 7 nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind, eine Sonderregelung vor. Diese kann aber entsprechend dem Regelungsbereich des § 245 Abs 7 ASVG nur auf Personen bezogen werden, die nach dem 31.10.1975 (Stichtag des Art XXI Abs 5 der 33.ASVGNov) aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden sind und die aus anderen Gründen (Halbdeckung) nicht dem Anwendungsbereich des § 245 Abs 7 ASVG unterliegen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber durch § 248 b ASVG auch Ansprüche von Personen erfassen wollte, die bereits vor dem 31.10.1975, wenn auch aus Gründen der Betriebsstillegung oder Rationalisierung aus knappschaftlichen Betrieben ausgeschieden sind und für die auch die gerade zur Vermeidung von durch Betriebseinstellungen im Bergbau entstandenen Härtefällen geschaffene Bestimmung des Art XXI Abs 5 der 33.ASVGNov keine Sonderregelung vorsah. Die durch den Inhalt der Gesetzesmaterialien gestützte historische wie auch die am Zweck der Neuregelung orientierte Auslegung führt daher zu dem Ergebnis, daß § 248 b ASVG nur auf Fälle anzuwenden ist, in denen das Ausscheiden aus dem knappschaftlichen Betrieb nach dem Stichtag des Art XXI Abs 5 der
33. ASVGNov (31.10.1975) gelegen ist.
Auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Ergebnis bestehen nicht. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber nur Differenzierungen zu schaffen, die sachlich nicht begründet sind und verbietet ihm insbesondere nicht, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip abzugehen (SSV-NF 5/1 mwN uva) und Sachverhalte ab einem gewissen Zeitpunkt nach anderen Grundsätzen zu behandeln, wenn innerhalb der Fallgruppen vor bzw nach der Änderung das Gebot der Sachlichkeit verletzende Unterschiede nicht bestehen. Unter diesen Voraussetzungen liegt eine mit einem bestimmten Stichzeitpunkt eintretende Neuregelung im Rahmen der dem einfachen Gesetzgeber zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit. Wenn der Kläger ins Treffen führt, die der Regelung zugrundeliegende Absicht, früher durch die Verrichtung im wesentlichen bergmännischer Arbeiten erworbene Versicherungszeiten mit erhöhten Beiträgen entsprechend zu bonifizieren, hätte auch für einen Fall Gültigkeit und sei daher auch auf ihn anzuwenden, erhebt er eine rechtspolitische Forderung, die im Gesetz keine Deckung findet.
Wohl führt dies zum Ergebnis, daß der Kläger für die Beiträge, die aufgrund von wesentlich bergmännischen oder ihnen gleichgestellten Arbeiten geleistet wurden, im Ausmaß von 5,5 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage keine Gegenleistung erhält. Ein solches Ergebnis ist aber dem ASVG immanent und in dem den Sozialversicherungsgesetzen innewohnenden Versicherungsprinzip begründet. So liegt etwa allen Fällen, in denen letztlich die Wartezeit nicht erfüllt ist, eine Beitragsleistung zugrunde, der kein Leistungsanspruch gegenübersteht; auch eine Rückerstattung der Beiträge sieht das Gesetz nicht vor.
Das Berufungsgericht ist daher im Ergebnis zu Recht zu einer abweisenden Entscheidung gelangt. Da der Kläger bereits vor dem 31.10.1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden ist, könnte das geltend gemachte Begehren aus § 248 b ASVG auch dann nicht abgeleitet werden, wenn man zum Ergebnis gelangte, daß die Bestimmung auch auf Fälle anwendbar ist, in denen bereits eine Pension aufgrund eines vor dem 1.7.1993 gelegenen Stichtages bezogen wird. Eine Auseinandersetzung mit den Fragen des Übergangsrechtes ist daher entbehrlich.
Für einen Kostenzuspruch an den Kläger aus Billigkeit ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte im Akt.
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