OGH 13Os186/95

OGH13Os186/952.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Archan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ewald P***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ewald P***** und Christine W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.September 1995, GZ 12 b Vr 8967/95-76, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 65 Abs 1 OGHG) zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Christine W***** wird Folge, jener des Ewald P***** wird teilweise Folge gegeben, und es wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt,

1. im Schuldspruch der Christine W***** (B II 1-3),

2. bezüglich Ewald P***** in den Aussprüchen,

zu A und B I 1-3, daß die Taten gewerbsmäßig begangen wurden und

zu B I 1-3, daß die mit Strafe bedrohten Handlungen durch die die Sachen erlangt worden sind, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und Ewald P***** (und Christine W*****) die Umstände kannten, die diese Strafdrohung begründen,

sohin in der rechtlichen Beurteilung des Diebstahls auch nach § 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB (A) sowie der Hehlerei auch nach § 164 Abs 4 erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz StGB (B I 1-3),

3. demgemäß auch im gesamten Strafausspruch,

aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Ewald P***** zurückgewiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten Ewald P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ewald P***** der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB (A) und der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 4 erster Satz (ergänze: zweiter Fall) und zweiter Satz StGB (B I 1-3) sowie Christine W***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 4 zweiter Satz StGB (B II 1-3) schuldig erkannt.

Danach haben in Wien

A. Ewald P***** am 27.Juni 1995 als Mittäter des abgesondert verfolgten Robin L***** mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen, und zwar ca 1.000 US-Dollar, ca 20.000 S, französische und belgische Francs, Peseten, eine Filmkamera Marke Blaupunkt, einen silberfarbenen Koffer und zwei Flaschen Champagner in nicht mehr exakt festzustellendem, insgesamt jedenfalls 25.000 S eindeutig übersteigenden Wert dem Ing.Heinz P***** durch Einbruch in der Absicht weggenommen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

B. Ewald P***** und Christine W***** den abgesondert verfolgten Robin L***** bei den von diesem begangenen, mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen dadurch unterstützt, daß sie Gegenstände verwerteten, die er durch die Taten erlangt hat, wobei die mit Strafe bedrohten Handlungen, durch die die Sachen erlangt worden sind, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und Ewald P***** und Christine W***** diese Umstände kannten, die diese Strafdrohung begründen, wobei Ewald P***** gewerbsmäßig handelte, und zwar

I. Ewald P*****

1. am 2.Juni 1995 durch Verkauf von Schmuck an die Ö*****-Filiale in 1090 Wien um 4.722,63;

2. am 7.Juni 1995 durch Verkauf von Schmuck an die Ö*****-Filiale in 1090 Wien um 8.289,08 S;

3. am 6.Juni 1995 durch Verkauf einer Goldmünze an das Münzenzentrum um 1.070 S;

II. Christine W*****

1. am 11.Mai 1995 durch Verkauf von 36,58 Gramm Gold an die Firma Ö***** um 1.277,36 S;

2. am 19.Juni 1995 durch Verkauf von 31,16 Gramm Gold an die Firma Ö***** um 1.118,06 S;

3. im Mai 1995 durch Versetzen von einer Gold- und einer Perlenkette im Dorotheum in Wien 22 um 2.500 S.

Rechtliche Beurteilung

Die Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten mit ihren getrennt ausgeführten, auf die Z 5 und 5 a (Christine W*****) bzw Z 5, 5 a und 10 (Ewald P*****) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Christine

W*****:

Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z 5) eine relevante Aktenwidrigkeit auf: Das Erstgericht führt zur Begründung des Hehlereivorsatzes der Angeklagten W***** u.a. aus, sie habe sich (ebenso wie der Angeklagte P*****) schuldig bekannt, gewußt zu haben, daß die verwerteten Gegenstände aus strafbaren Handlungen stammen (US 10). Dies steht jedoch im Widerspruch mit der Aktenlage, weil die Angeklagte demgegenüber mehrmals, teilweise auch über direkte Frage des Vorsitzenden erklärte, nicht gewußt zu haben, daß die Sachen aus strafbaren Handlungen bzw Diebstählen stammen (S 153 unten, 159, 182 unten). Diese unrichtige Wiedergabe der Verantwortung der Angeklagten die zugleich Grundlage für entscheidungswesentliche Tatsachen ist, muß zur Aufhebung des Urteils führen, zumal dieses auch keine Ausführungen über einen allfälligen (bedingten) Vorsatz der Beschwerdeführerin in Ansehung irgend einer der in § 164 StGB genannten strafbaren Handlungen enthält.

Zufolge der schon hiedurch erforderlichen Kassation des Schuldspruches (samt Strafausspruch) bedurfte es keines weiteren Eingehens auf die sonstigen Beschwerdeausführungen (Z 5 bzw Z 5 a).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Ewald P*****:

Zu Unrecht bekämpft die Mängelrüge (Z 5) die Feststellung der Qualifikation des § 128 Abs 1 Z 4 StGB als nicht ausreichend begründet. Die mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden Gründe nehmen nämlich ausdrücklich Bezug auf die im Tenor genannten gestohlenen Gegenstände, von denen bereits ein Teil (1.000 US-Dollar und 20.000 S Bargeld) den Wert von 25.000 S übersteigt. Insoweit liegt ein Begründungsmangel daher nicht vor.

Hingegen macht die Mängelrüge zutreffend eine unzureichende Begründung der diesem Angeklagten angelasteten Kenntnis von der Herkunft des verhehlten Gutes aus durch Einbruch qualifizierten Diebstählen (§ 164 Abs 4 zweiter Satz StGB) und der gewerbsmäßigen Tatbegehung sowohl des Einbruchsdiebstahles als auch der Hehlerei (§ 130 zweiter Satz zweiter Fall, § 164 Abs 4 erster Satz zweiter Fall StGB) geltend.

Daß der Angeklagte zugestanden hat, aus den Verwertungserlösen ca 3.000 S erhalten zu haben und er bei Nichtannahme der ihm vom Arbeitsamt zugewiesenen Arbeitsstellen damit rechnen mußte, in Hinkunft keine Notstandshilfe mehr zu erhalten, kann nämlich allein nicht als ausreichender Grund für die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der Hehlerei und in weiterer Folge eines Einbruchsdiebstahls angesehen werden, zumal es dem Beschwerdeführer zu den Tatzeiten noch freistand, die Streichung der Notstandshilfe und somit eine allfällige Notlage durch Arbeitsannahme hintanzuhalten. Der Schluß, die Hehlereien und in deren Folge der Diebstahl seien in der Absicht vorgenommen worden, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme (als Ersatz für die allenfalls wegfallende Notstandshilfe) zu verschaffen, ist daher zwar nicht geradezu denkunmöglich, aber doch so weit hergeholt, daß der logische Zusammenhang kaum noch zu erkennen ist.

Das gleiche gilt für die Kenntnis des Angeklagten von der Herkunft des Diebsgutes aus Einbruchsdiebstählen. Die bloß engen persönlichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten Ewald P***** und dem abgesondert verfolgten Robin L***** allein lassen, ohne Hinzutreten zusätzlich dafür sprechender Argumente noch keinen logischen Schluß zu, der Angeklagte hätte (mit zumindest bedingtem Vorsatz), die inkriminierte Kenntnis hinsichtlich der einbruchsqualifizierten Herkunft konkret verhehlten Sachen besessen.

Diese Begründungsmängel zwingen daher das angefochtene Urteil auch in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Ewald P***** im aufgezeigten Umfange aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen; im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Ewald P***** als unberechtigt zurückzuweisen.

Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf die den Strafausspruch kassierenden Entscheidungen zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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