OGH 5Ob13/96

OGH5Ob13/9629.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag.Hannes S*****, wider die Antragsgegnerin W***** Gesellschaft m. b.H., ***** vertreten durch Dr.Raimund Gehart, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 3 MRG iVm § 5 Abs 2 MRG, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. September 1995, GZ 39 R 453/95-17, womit der Rekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 29.März 1995, GZ 3 Msch 95/94s-12, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Erstgerichtes vom 29.März 1995, GZ 3 Msch 95/94s-12, unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht hat den Rekurs des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluß vom 29.3.1995 in der Annahme zurückgewiesen, daß der Rechtsmittelwerber die vierwöchige Rekursfrist des § 37 Abs 3 Z 17 lit b MRG versäumt habe. Letzter Tag der Rechtsmittelfrist für die Anfechtung des dem früheren Vertreter des Antragstellers am 4.4.1995 zugestellten erstinstanzlichen Sachbeschlusses sei nämlich der 2.5.1995 gewesen; der Rekurs sei jedoch - laut Aktenvermerk - erst am 3.5.1995 zur Post gegeben worden.

Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs behauptet und belegt der Antragsteller die Postaufgabe des Rekurses mittels Spätlingssendung am 2.5.1995. Er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die Sachentscheidung über seinen Rekurs vom 2.5.1995 unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, daß die zweite Instanz mit der Anfechtung eines Sachbeschlusses befaßt war, den Rekurs des Antragstellers also in einer dem Berufungsgericht gleichkommenden Funktion zurückgewiesen hat. Der Zurückweisungsbeschluß ist daher gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anfechtbar, ohne daß es auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) oder auf einen den Betrag von S 50.000,-- übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO) ankäme (vgl RZ 1994, 92/33; 5 Ob 77/95 ua; Kodek in Rechberger, Rz 3 zu § 519 ZPO). Der Ausspruch des Rekursgerichtes, wonach der Wert seines Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, war daher entbehrlich, jener über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses unbeachtlich.

Der Antragsteller hat die Zurückweisung seines Rekurses durch die zweite Instanz auch fristgerecht angefochten. Da für die Anfechtung eines dem zweiten Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zu unterstellenden Zurückweisungsbeschlusses kein zweiseitiges Rekursverfahren vorgesehen ist (vgl Kodek aaO; 5 Ob 77/95), hatte der Antragsteller für die Anfechtung des ihm am 23.11.1995 zugestellten Beschlusses gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 521 Abs 1 ZPO bis zum 7.12.1995 Zeit; tatsächlich hat er den vorliegenden Revisionsrekurs noch am letzten Tag dieser Frist zur Post gegeben.

In der Sache selbst ist auf Grund der vorgelegten Fotokopie des Postaufgabescheins als erwiesen anzunehmen, daß der Antragsteller seinen Rekurs gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluß vom 29.3.1995 nicht erst am 3.5.1995, sondern noch am 2.5.1995 zur Post gegeben hat. Das Rekursgericht ging daher - wenn auch durch die seinerzeitige Aktenlage gedeckt - zu Unrecht von einer Verspätung des Rekurses aus. Es wird sich neuerlich mit dem Rechtsmittel zu befassen haben.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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