OGH 6Ob1505/96

OGH6Ob1505/9625.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Kellner, Dr.Schwarz und Dr.Prückner als weitere Richter in der Familienrechtssache der antragstellenden Partei Dr.Franz E*****, praktischer Arzt, ***** vertreten durch Dr.Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Erika E*****, Kauffrau, ***** wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der antragstellenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 15.November 1995, GZ 45 R 904/95-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 6. Juli 1995, GZ 10 F 59/95m-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Antragsteller begehrt mit seinem am 28.4.1995 beim Erstgericht eingelangten Antrag die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG. Er strebt ua die gerichtliche Anordnung an, daß ein im Eigentum der Antragsgegnerin stehender 1/4-Anteil an einer Liegenschaft sowie ganz bestimmt bezeichnete Gegenstände in sein Eigentum übertragen werden. Die Ehe der Parteien sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 17.2.1995, 3 C 75/91f, aus dem überwiegenden Verschulden des Antragstellers geschieden worden. Er habe das Urteil nur in seinem Verschuldensausspruch bekämpft. Die Antragsgegnerin habe ebenfalls nur den Verschuldensausspruch bekämpft, ihre Berufung sei jedoch verspätet eingebracht worden.

Mit Beschluß vom 6.7.1995 verfügte das Erstgericht, daß mit dem Aufteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verschuldensfrage im Scheidungsverfahren 3 C 75/91f (des Bezirksgerichtes Döbling) innegehalten werde und daß danach die Fortführung des Verfahrens von Amts wegen erfolgen werde. Der Verschuldensausspruch sei für das Aufteilungsverfahren präjudiziell.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Auch im außerstreitigen Verfahren könne der Ausgang eines über eine Vorfrage bereits anhängigen Verfahrens abgewartet werden. Die Innehaltung sei eine Ermessensentscheidung. Der Verschuldensausspruch im Rahmen eines Scheidungsverfahrens sei für das Aufteilungsverfahren nicht gänzlich irrelevant. Dem Aufteilungswunsch des an der Auflösung der Ehe schuldlosen Ehegatten sei entgegenzukommen, solange nicht schwererwiegende Umstände entgegenstünden.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Antragsteller die Abänderung dahin, daß der Beschluß des Erstgerichtes ersatzlos behoben werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Ob ein noch ausstehender Ausspruch über das Verschulden an der Eheauflösung eine Innehaltung des nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs eingeleiteten Aufteilungsverfahrens nach §§ 81 ff EheG rechtfertigt, ist hier aus dem Grund nicht zu entscheiden, weil in der Zwischenzeit im Scheidungsstreit der vom Berufungsgericht vorgenommene Ausspruch eines gleichteiligen Mitverschuldens der Eheleute in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 5.12.1995 AZ 4 Ob 1671, 1672/95, womit die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 13.Juli 1995 GZ 45 R 2082/95-110 mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wurde, wurde den Parteien am 15.1.1996 zugestellt. Der Revisionsrekurswerber kann sich daher durch die bekämpfte Innehaltung des Aufteilungsverfahrens (das vom Erstgericht nunmehr von Amts wegen fortzuführen ist) nicht mehr beschwert erachten. Da auch im außerstreitigen Verfahren die Beschwer Voraussetzung der Rechtsmittellegitimation ist (EFSlg 73.442 uva), war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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