Spruch:
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu den Revisionsrekursen gegen die Beschlüsse ON 747 und 748:
Der Revisionsrekurswerber hat in einer vor dem Erstgericht abgegebenen Erklärung (ON 756) sämtliche Anträge mit Ausnahme des Antrages ON 81 zurückgezogen. Dies gilt somit auch für diejenigen Anträge, über die mit den angeführten Beschlüssen entschieden wurde. Dem Revisionsrekurs fehlt unter diesen Umständen das Rechtschutzinteresse, das auch im Verfahren außer Streitsachen Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist (EF 73.447, 67.332, 64.553 ua).
Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluß ON 872:
Dieser den - nicht zurückgezogenen - Antrag ON 81 betreffende Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
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