Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Gericht zweiter Instanz den erstinstanzlichen Beschluß ON 17, mit dem der Antrag der betreibenden Partei, über den Verpflichteten im Rahmen der bewilligten Exekution gemäß § 354 EO die angedrohte Geldstrafe zu verhängen, abgewiesen und die Exekution eingestellt wurde. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dessen ungeachtet erhobene, als außerordentlicher bezeichnete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist aus den Gründen des gemäß § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO ohne Rücksicht darauf unzulässig, ob mit ihm relevante Rechtsfragen von der Qualifikation des § 528 Abs 1 ZPO geltendgemacht werden oder solche Fragen unzutreffend gelöst wurden. Der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes ist auch bindend, weil § 502 Abs 3 ZPO im Exekutionsverfahren nicht (auch nicht sinngemäß) anzuwenden ist (EFSlg 69.992; 64.287 ua).
Eine (Um-)Deutung der vorliegenden vorinstanzlichen Entscheidungen als eine von den Prozeßrechtsbestimmungen losgelöste, diese gravierend verletzende Sacherledigung der zwischen den Parteien behängenden Feststellungs- bzw Impugnationsverfahren, wie dies die betreibende Partei zur Begründung ihres "außerordentlichen" Rechtsmittels darstellt, scheidet angesichts des klar erkennbar auf die Erledigung des vorliegenden Exekutionsverfahrens gerichteten Entscheidungswillens der Vorinstanzen aus.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)