Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Dorner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Darmstädter (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ludwig R*****, Arbeiter, *****
vertreten durch Dr.Birgitt Breinbauer, Rechtsanwältin in Dornbirn, als Verfahrenshelferin, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, 5010 Salzburg, Dr.Franz-Rehrl-Platz 5, wegen Gewährung einer Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.September 1995, GZ 5 Rs 70/95-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10.Dezember 1991, GZ 35 Cgs 65/91-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO); soweit der Kläger die Unterlassung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens rügt, macht er einen Verfahrensmangel geltend, der bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung war. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Dieser kann daher nicht (mehr) mit Erfolg neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN sowie ausführlicher Auseinandersetzung mit dem diesbezüglich teilweise kontroversiellen Schrifttum; jüngst auch 10 ObS 216/95 28.11.1995).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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