OGH 4Ob1114/95

OGH4Ob1114/9516.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß und Dr. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr.Gunther Granner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei prot. Firma A*****, vertreten durch Dr.Emmerich Welzl und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000; Revisionsrekursinteresse S 100.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtsgerichtes Wien als Rekursgericht vom 16.November 1995, GZ 1 R 159/95-8, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat nach den eigenen Rechtsmittelausführungen des Klägers entgegen der in seiner Zulassungsbeschwerde vertretenen Meinung nicht gegen § 405 ZPO verstoßen:

Der Kläger hat sein Begehren, dem Beklagten den Verkauf von Orientteppichen zu untersagen, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein, sowohl damit begründet, daß dem Beklagten die Gewerbeberechtigung für den Detailhandel mit Orientteppichen fehle, als auch damit, daß er keine Gewerbeberechtigung für den Standort in W*****, besitze. Soweit das Rekursgericht nur den Verstoß gegen § 46 GewO (Betrieb außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung) bejaht und dementsprechend das Verbotsbegehren formuliert hat, hat es dem Kläger weder mehr noch etwas anderes zugesprochen, als dieser begehrte (§ 405 ZPO), sondern - unter Berücksichtigung des Vorbringens - dem Spruch eine deutlichere und insofern engere Fassung gegeben, als nun der Kläger nicht etwa deshalb Exekution führen könnte, weil der Beklagte allenfalls einmal in Hinkunft ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung tätig wird. Gegen die Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß die Gewerbeberechtigung des Beklagten für den "Einfuhrhandel" auch den Einzelhandel mit (eingeführten) Teppichen umfasse, führt der Kläger keinerlei Argumente ins Treffen.

Daß das vom Kläger begehrte - und ausdrücklich auch mit dem Fehlen einer entsprechenden Gewerbeberechtigung für den Einzelhandel begründete - Verbot weitergeht als das vom Rekursgericht Zugesprochene, liegt auf der Hand; insoweit liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO vor.

Selbst wenn man sich aber der Meinung des Klägers anschließen wollte, daß das vom Rekursgericht erlassene Verbot inhaltlich ohnehin mit dem Begehren übereinstimme, so daß kein Platz für eine Abweisung eines Mehrbegehrens verblieben wäre, müßte der Revisionsrekurs zurückgewiesen werden:

Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 49/22; SZ 53/86; SZ 61/6 uva; Heller/Berger/Stix 648; Fasching LB2 Rz 1709 ff). Das in der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ersetzt werden (SZ 37/84; SZ 61/6 mwN), weil die Entscheidung der Gerichte zweiter Instanz im Kostenpunkt unanfechtbar ist (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO). Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung in einem Nebenpunkt kann nicht die weitertragende Entscheidung in der Hauptsache nur deshalb anfechtbar machen, damit über die Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Nebenpunkt hinweggekommen wird (JBl 1956, 183; SZ 61/6 ua).

Läge in der Entscheidung des Rekursgerichtes in Wahrheit eine Maßgabebestätigung - mit deren Formulierung sich der Kläger einverstanden erklärt -, dann hätte der Kläger ohnehin sein Prozeßziel voll erreicht. Die Abweisung eines - in diesem Fall in Wahrheit nicht vorhandenen - Mehrbegehrens kann seine Rechtstellung nicht beeinträchtigen. Daß dadurch die Kostenentscheidung für ihn ungünstiger ausgefallen ist, begründet nach dem Gesagten sein Anfechtungsinteresse nicht.

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