Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei wird gemäß (§§ 78, 402 EO iVm) § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Daß das Nachmachen der Werbemittel der Klägerin durch die Erstbeklagte wegen der glatten Übernahme fremder, mit Mühe und Kosten erzielter Arbeitsergebnisse durch Vervielfältigungsmethoden und durch Abschreiben gegen § 1 UWG verstößt, hat das Rekursgericht im Einklang mit der dazu ergangenen Rechtsprechung bejaht (SZ 53/35 = ÖBl 1980, 97 - Österreichisches Lebensmittelbuch; ÖBl 1981, 16 - Isoliermaterial- Werbebilder; ÖBl 1987, 95 - Dentsoft-Computerprogramm, ÖBl 1993, 156 - Loctite; ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten). Die Verwendung nachgemachter fremder Werbemittel beim Vertrieb von Waren ist Gegenstand des Sicherungsantrags, hat doch die Klägerin nicht bloß das Vertreiben nachgemachter Werbeständer, sondern auch die Verwendung darauf bezugnehmender Druckerzeugnisse beanstandet, welche denen der Klägerin nachgemacht sind, insbesondere durch Übernahme von Lichtbildern und graphischen Darstellungen aus ihren Werbemitteln (Katalogen und Preislisten). Warum ein Verbot des Verwendens derartiger Werbemittel sinnwirdig sein soll, wenn gleichzeitig der auf ein Verbot des Vertriebs der nachgemachten Erzeugnisse gerichtete Sicherungsantrag (mangels wettbewerblicher Eigenart dieser Produkte) abgewiesen wurde, ist nicht ersichtlich.
Der von der Beklagten angebotene vollstreckbare Vergleich hätte der Klägerin insbesondere keinen Anspruch auf die Unterlassung der Verwendung dieser Werbemittel mit den im einzelnen näher dargelegten Gestaltungselementen ihrer Werbemittel gebracht. Die Ablehnung des Vergleichsanbots hat daher auf die Beurteilung der Wiederholungsgefahr keinen Einfluß.
Die Reklamemittel der Klägerin sind nach den vom Rekursgericht getroffenen Feststellungen mit Mühen und Kosten entwickelt worden. Die glatte Übernahme liegt in den festgestellten Vervielfältigungsmethoden und der identischen Übernahme der von der Klägerin entwicklten Gestaltungselemente. Daß unter diesen Umständen auch fremde Werbemittel gegen Nachahmung geschützt sind, wurde in der Rechtsprechung bereits wiederholt ausgesprochen (ÖBl 1991, 217 - Umwelt-Spezialist für Tiefbau-Produkte; ÖBl 1993, 156 - Loctite; ÖBl 1995, 14 - Hallo Pizza). Die auf den Preislisten der Klägerin enthaltenen Geschäftsbedingungen wurden ebenfalls mit einem nicht unerheblichen Kostenaufwand erstellt und haben im Hinblick auf ihre nicht alltägliche Formulierung durchaus wettbewerbliche Eigenart.
Daß die auf § 1 UWG gestützte einstweilige Verfügung auf den geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eingeschränkt ist, ergibt sich auch ohne ausdrückliche spruchmäßige Einschränkung aus den Feststellungen, wonach die Erstbeklagte die beanstandeten Werbemittel beim Vertrieb ihrer Erzeugnisse verwendet hat. Spruch und Begründung bilden eine Einheit. Das Fehlen einer ausdrücklichen Einschränkung begründet daher hier keine erhebliche Rechtsfrage.
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