OGH 2Nd501/96

OGH2Nd501/969.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und antragstellenden Partei L***** AG, ***** vertreten durch Dr.Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Antragsgegnerin F***** Shipping A/S, ***** Dänemark, wegen DM 1.905,49 s.A. (umgerechnet öS 13.395,59 s.A.) folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei bringt vor, die beklagte Partei verweigere die Bezahlung des vereinbarten Entgelts für einen der CMR unterliegenden LKW-Gütertransport von Österreich nach Deutschland (Gelsenkirchen), und beantragt die Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN.

Der Antrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Da nach dem Vorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und der Ort der Übernahme des Gutes in Österreich lag, ist die inländische Gerichtsbarkeit für diesen Rechtsstreit gegeben. Wegen Fehlens eines örtlichen Zuständigkeitstatbestandes ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411 mwN). In Stattgebung des Ordinationsantrages ist daher für den Rechtsstreit das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständig zu bestimmen.

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