Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Wels das Landesgericht Innsbruck bestimmt.
Text
Begründung
Die beklagte Partei widerspricht der von der klagenden Partei beantragten Delegierung, das Erstgericht befürwortet diese als zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 31 Abs 1 JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Nur wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer der Parteien beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegierung widerspricht, so ist dieser der Vorzug zu geben (Fasching I, 232). Wenn aber mindestens eine Partei und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen, ist die Delegierung zweckmäßig (vgl EvBl 1966/380). Letzteres trifft hier zu, weil von den beantragten vier Zeugen drei im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck wohnen und in diesem Sprengel auch der beantragte Lokalaugenschein durchgeführt werden müßte.
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