OGH 4Nd515/95

OGH4Nd515/9521.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr.Walter Nimführ, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Norbert D****, vertreten durch Dr.Heinz-Wilhelm Stenzel, Rechtsanwalt in Wien, infolge Antrages des Beklagten auf Delegierung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag, zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache an Stelle des Bezirksgerichtes Salzburg das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin hat ihren Sitz in Salzburg, der Beklagte hat seinen Sitz in Wien. Die Klägerin begehrt S 11.220,-- an Werklohn. Das Bezirksgericht Salzburg sei zuständig, weil Salzburg als Erfüllungsort vereinbart worden sei.

Der Beklagte erhob Einspruch gegen den Zahlungsbefehl. Die Klägerin habe die Werbetafel nicht an werbewirksamer Stelle angebracht. Ein Honorar stehe ihr erst und nur dann zu, wenn sie die Tafel im Eingangsbereich des Magistratischen Bezirksamtes für den 12. Bezirk anbringe.

Der Beklagte beantragt, das Verfahren dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu übertragen. Vier der Zeugen hätten ihren Wohnsitz in Wien; ein weiterer Zeuge wohne zwar in Sankt Pölten, arbeite aber in Wien. Auch der Beklagte wohne in Wien. Es werde notwendig sein, in Wien einen Lokalaugenschein vorzunehmen.

Die Klägerin sprach sich gegen die Delegierung aus und verwies auf die Gerichtsstandsvereinbarung. Der Beklagte bestreite das Klagebegehren mit tatsachenwidrigen Behauptungen; die von ihm genannten Zeugen könnten auch im Rechtshilfeweg vernommen werden. Ein Lokalaugenschein sei nicht erforderlich.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Die Klägerin hat sich - vom Beklagten unbekämpft - auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 88 Abs 1 JN berufen. Nach herrschender Lehre (Fasching I 232 und ders, LB**2 Rz 209) und ständiger Rechtsprechung (RZ 1989/107 mwN; 4 Nd 502/92 uva) ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes durch Parteienvereinbarung begründet wurde. Etwas anderes gilt nur, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf welche die Parteien bei ihrer Übereinkunft nicht Bedacht nehmen konnten (SZ 33/7; EvBl 1967/31; RZ 1989/107; 4 Nd 502/92 ua).

Das trifft für den vorliegenden Fall nicht zu:

Gerichtsstandsvereinbarungen werden bei einem Vertragsabschluß gerade für den Streitfall getroffen. Die vom Beklagten behauptete Schlechterfüllung ist für Streitigkeiten aus Verträgen typisch. Daß nach der Zuständigkeitsvereinbarung wesentliche Umstände hervorgekommen seien, auf die vorher nicht Bedacht genommen werden konnte, hat der Beklagte nicht behauptet. Die Auffassung von Mayr (Die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren, JBl 1983, 293ff [299]), daß der Vereinbarung des Gerichtsstandes oder des Erfüllungsortes kein größeres Gewicht beizumessen sei als der gesetzlichen Zuständigkeit, hat der Oberste Gerichtshof bereits in 4 Nd 502/92 abgelehnt. Daran ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten.

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