OGH 13Os169/95

OGH13Os169/9520.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Dezember 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bernhard O***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Michael M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 28.März 1995, GZ 27 Vr 1145/94-123, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen (auch rechtskräftige Schuldsprüche gegen andere Angeklagte enthaltenden) Urteil wurde Michael (teils auch irrig: Richard) M***** des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil er im Frühjahr 1994 im Auftrag eines mitangeklagten Hehlers gestohlene Heiligenfiguren und original Barockvasen in einem 25.000 S übersteigenden Wert, einem Schweizer Antiquitenhändler zum Kauf anbot, wobei er in bezug auf die Herkunft der Gegenstände (bedingt) vorsätzlich handelte (2.).

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die Abweisung des Antrages auf Vernehmung jener Zeugin, die den Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem Schweizer Antiquitätenhändler hergestellt hatte. Die Zeugin wurde dafür beantragt, daß der Angeklagte keineswegs versteckt und heimlich versuchte, die Figuren zu verkaufen, sondern mit dem Händler ganz offen Kontakt aufnahm und ihm zeigte, was dies für Figuren sind und "daher" nicht gewußt habe, daß sie gestohlen wären (S 293). Das Erstgericht konnte jedoch von dieser Beweisaufnahme absehen (S 299), weil es einerseits ohnehin nicht von einem anderen als dem im Antrag umschriebenen Geschehen ausgegangen ist (US 8 und 9) und andererseits keineswegs Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) dem Angeklagte vorwarf (US 3 und 4). Im übrigen hätte die Zeugin nur über Tatsachen aussagen können, Schlüsse ("daher") hatte allein das Schöffengericht zu ziehen.

Die Mängelrüge (Z 5) wirft dem Urteil unvollständige und widersprüchliche Begründung der erstgerichtlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite vor. Dazu haben sich die Tatrichter beweiswürdigend (§ 258 Abs 2 StPO) auf den festgestellten äußeren Sachverhaltsablauf im Zusammenhang mit der wechselnden und zu anderen Aussagen in Widerspruch stehenden Verantwortung des Angeklagten gestützt (US 7 ff; insbes 15 ff). Der daraus abgeleitete Schluß auf den (bedingten) Vorsatz des Angeklagten (nochmals US 3, 4, auch 16 und 17) widerspricht nicht den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung (EvBl 1972/17), ein formaler Begründungsmangel ist dem Schöffengericht somit nicht unterlaufen. Es ist auch keineswegs über den Umstand hinweggegangen, daß der Auftraggeber des Angeklagten sich damit verantwortet hatte, die Figuren in seinem Geschäft aufgestellt gehabt zu haben (US 15), hat diesen Umstand aber ersichtlich nicht jene Bedeutung beigemessen, die die Beschwerde dafür reklamiert. Der Umstand, daß ein Altwarenhändler (wie der Auftraggeber des Angeklagten) Kunstgegenstände in seinem Geschäft aufstellt, steht grundsätzlich nicht der Annahme entgegen, daß diese aus einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen stammen. Auch der Schluß, daß der Angeklagte sich aus finanziellen Gründen mit der Verkaufsvermittlung der Kunstgegenstände beschäftigte, ist mit seiner Forderung eines beträchtlichen Kaufpreises ausreichend begründet (vgl US 17). Letztlich spricht auch die Tatsache, daß der Kontakt des Angeklagten zum präsumtiven Käufer im Wege seines mit seiner Telefonnummer versehenen Fotos hergestellt worden ist, keineswegs gegen die Annahme des vom Erstgericht festgestellten Vorsatzes.

Die mangelnde Feststellung zur subjektiven Tatseite behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich prozeßordnungswidrig nicht an den im Spruch des angefochtenen Urteils getroffenen sowie in den Entscheidungsgründe enthaltenen Feststellungen, die gerade jene Kriterien bedingten Vorsatzes beschreiben, welche die Beschwerde leugnet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils aber als nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 2 StPO), weshalb über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte