OGH 2Ob94/95

OGH2Ob94/957.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rene F*****, vertreten durch Dr.Othmar Slunsky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing.Johann N*****, vertreten durch Dr.Günther Klepp, Dr.Peter Nöbauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen S

91.450 sA und Feststellung (S 15.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 12.Juni 1995, GZ 22 R 191/95-47, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 18.Jänner 1995, GZ 9 C 152/93-36, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

7.605 (darin S 1.267,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte vom Beklagten Schadenersatz mit der Begründung, der Beklagte habe als für die Baustellenabsicherung verantwortlicher Bauleiter eine 13 bis 15 m tiefe Baugrube nur unzureichend abgesichert, sodaß der Kläger, nachdem er mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen war, in die Baugrube gestürzt sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil der Entscheidung im Hinblick auf den konkreten Umfang der Verkehrssicherungspflichten bei Baustellen, deren Gefahren auf öffentliche Straßen wirken, sowie im Hinblick auf deren Einhaltung durch den Bauführer bzw dessen Bedienstete eine erhebliche rechtliche Bedeutung auch über den Einzelfall hinaus zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Klägers, die unzulässig ist.

Die Zulässigkeit der Revision hängt vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab. Bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an den diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden (§ 508 a Abs 1 ZPO). Ist eine ordentliche Revision - wie hier - wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen, so kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Der Kläger erblickt eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht darin, daß die Baugrube nur durch einen Bauzaun aus Holz und nicht auch durch Betonabweiser, wie sie nach dem Unfall aufgestellt wurden, abgesichert war.

Hiezu ist zunächst zu bemerken, daß die Beantwortung der Frage, wie eine bestimmte, neben einer Fahrbahn befindliche Baustelle abzusichern ist, von den Umständen des Einzelfalles abhängt, weshalb dieser Frage grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung zukommt.

Die schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht wurde schon vom Erstgericht zutreffend verneint: Nach seinen Feststellungen entsprach der hergestellte Bauzaun (einschließlich der anschließenden, mindestens gleichwertigen Plakatwand) den behördlichen Vorschriften; er wurde fachgerecht und entsprechend der üblichen Ausführung errichtet. Die vorgeschriebene Absicherung wurde insofern aufwendiger ausgeführt, als die Pflöcke nicht nur eingestampft, sondern einbetoniert wurden und eine zweite Pfostenreihe angefügt wurde. Der Bauzaun stellte daher aus damaliger Sicht eine ordnungsgemäße Absicherung der eine Gefahrenquelle bildenden Baugrube (vgl SZ 52/5) dar. Die Anbringung von Betonabweisern wurde von der Behörde nicht vorgeschrieben. Zwar muß die Erfüllung behördlicher Auflagen die allgemein gebotene Sorgfalt nicht erschöpfen (SZ 60/256 = JBl 1988, 318 mwN), jedoch bestand auch bei Anwendung dieser Sorgfalt keine Verpflichtung zu einer solchen Maßnahme, weil mit von der Fahrbahn abkommenden Fahrzeugen nicht von vornherein gerechnet werden mußte (ZVR 1979/154). Daß nach dem Unfall Betonabweiser aufgestellt wurden, bedeutet noch nicht, daß die Unterlassung einer früheren Aufstellung pflichtwidrig war. Auch aus der besonderen Tiefe der Baugrube ergibt sich keine andere Beurteilung, zumal von der Fahrbahn abkommenden Fahrzeugen etwa auch auf Bergstraßen keine durchgängige durchbrechungssichere Abgrenzung geboten wird.

Auf die vom Berufungsgericht nicht abschließend beurteilte Frage, ob im vorliegenden Fall, in dem eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h verordnet war und der Kläger von der Fahrbahn abkam und daraufhin den Bauzaun durchstieß, eine Absicherung jenes Bereiches vor der Baugrube, in dem eine angrenzende Wiesenböschung vorhanden war, erfolgen hätte müssen, kommt der Kläger in der Revision nicht ausdrücklich zurück. Es genügt daher der Hinweis, daß es unter den gegebenen Umständen eine Überspannung der Sorgfaltspflichten bedeuten würde, eine Verlängerung des gegenständlichen Bauzaunes (um ca. 22 m) über die Baustelle hinaus zu verlangen, damit allenfalls vor der Baustelle von der Fahrbahn abkommende Fahrzeuge wiederum auf diese rückgeführt werden.

Mangels Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kann es auf sich beruhen, ob den Beklagten als Bauleiter und Dienstnehmer eines ARGE-Bauunternehmens solche Pflichten überhaupt selbst treffen konnten (vgl hiezu auch Koziol, Haftpflichtrecht II2 65 ff).

Da es somit der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war die Revision des Klägers ungeachtet des Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO; der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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