OGH 6Ob574/95(6Ob575/95)

OGH6Ob574/95(6Ob575/95)7.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dominik C*****, vertreten durch Dr.Betram Grass, Rechtsanwalt in Bregenz, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Dipl.Ing.Kurt S*****, vertreten durch Dr.Reinhard Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Unterhaltes und einstweiligen Unterhaltes (Streitwert S 540.000,-), infolge der Revision und des Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungs- und Rekursgericht vom 14.März 1995, AZ 1 R 122-123/95(ON 14), womit das Urteil und der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 28.Dezember 1994, GZ 7 C 138/94-6, abgeändert wurden in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1.) Der Revision wird Folge gegeben, die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

2.) Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben, die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Beschlußfassung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der am 25.6.1969 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit Monika C*****.

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten war bereits zu 7 C 52/92i des Bezirksgerichtes Bregenz ein Unterhaltsprozeß anhängig. Der Kläger begehrte damals mit der Behauptung, er besuche seit März 1989 in Wien die Maturaschule Roland und werde zwischen 18. und 22.5.1992 vor einer Externistenprüfungskommission die Matura ablegen, von seinem Vater einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 12.000,-. Dieses Verfahren wurde am 12.3.1992 mit einem gerichtlichen Vergleich abgeschlossen, der folgenden Wortlaut hat:

"Der Beklagte, Dipl.Ing.S*****, verpflichtet sich, für die Monate März 1992 bis einschließlich September 1992 an seinen Sohn Dominik S***** einen monatlichen Unterhaltsbetrag (wie bisher) von S 10.000,-

zu bezahlen.

Die Beträge sind monatlich im vorhinein bis spätestens 5. eines jeden Monates zu entrichten.

Ab Oktober 1992 ruht die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger bis zur erfolgreich abgelegten Matura, die zu einem Hochschulstudium berechtigt."

Der Kläger hat in der Folge und bis heute die Matura nicht abgelegt. Er hat sich jedoch am 24.10.1994 der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz BGBl 1985/292 unterzogen und nach dem Inhalt des am 27.10.1994 von der Universität Wien ausgestellten Studienberechtigungszeugnisses nach Maßgabe der Studienvorschriften die Berechtigung zur Durchführung des ordentlichen Studiums der "Publizistik- und Kommunikationswiss. Philosophie" erlangt.

Mit der am 8.11.1994 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger unter Berufung auf die abgelegte Studienberechtigungsprüfung, seine Inskription als ordentlicher Hörer der Publizistik und die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen von seinen Vater, der als Direktor der V***** AG ein monatliches Einkommen von mindestens S 120.000,- habe, einen monatlichen Unterhalt von S 15.000,-. Mit der Klage verband der Kläger einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Begehren, den Beklagten "bis zur Rechtskraft des Unterhaltsstreites" zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes in gleicher Höhe zu verpflichten.

Der Beklagte wandte ein, der Kläger habe die Matura, bis zu deren Ablegung nach dem Vergleich vom 12.3.1992 die Unterhaltspflicht ruhen sollte, nicht abgelegt. Der Beklagte sei daher nicht unterhaltspflichtig. Nach dem bisherigen Lernverhalten des 25 1/2 Jahre alten Klägers sei nicht davon auszugehen, daß er künftig die für das Studium notwendige Strebsamkeit an den Tag legen werde. Im übrigen verfüge der Kläger über eigenes Vermögen. Er habe am 1.1.1992 eine Liegenschaft geschenkt erhalten, welche er mit Kaufvertrag vom 7./21.10.1992 um S 4,734.000,- verkauft habe. Am 25.11.1992 habe er eine Liegenschaft mit darauf errichtetem Wohnhaus um S 2,700.000,-

gekauft, sodaß er neben der Liegenschaft mindest noch über einen Bargeldbetrag von mehr als S 2,000.000,- habe verfügen können. Allein aus den erzielbaren Zinserträgenissen von jährlich rund S 130.000,-

und der möglichen Vermietung der Liegenschaft um einen monatlichen Mietzins von S 10.000,- könne er seinen Unterhalt decken. Überdies sei er journalistisch tätig gewesen und auch deshalb selbsterhaltungsfähig.

Mit Urteil und einstweiliger Verfügung (ohne zeitliche Befristung) vom 28.12.1994 verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes von S 15.000,- und eines vorläufigen Unterhaltes von S 15.000,-.

Das Erstgericht ging dabei neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt von folgenden Feststellungen aus:

Bei Abschluß des Vergleiches studierte der Kläger an der Maturaschule Roland in Wien und hatte die - erklärte - Absicht, dort die Matura abzulegen. Damals war ihm noch nicht bekannt, daß ein Hochschulstudium auch ohne Matura begonnen werden kann. Davon erlangte er erst im Juli 1994 Kenntnis. Nach Ablegung der Studienberechtigungsprüfung inskribierte der Kläger am 4.11.1994 an der Universität Wien als ordentlicher Hörer, besuchte Lehrveranstaltungen über Grundprobleme journalistischer Vermittlung und Einführung in die Medien- und Kommunikationsgeschichte und erwarb in beiden Fächern Zeugnisse mit der Note sehr gut.

Am 1.1.1992 schenkte die Mutter des Klägers diesem eine Liegenschaft in Lustenau, welche der Kläger mit Kaufvertrag vom 7./21.10.1992 um einen Kaufpreis von S 4,734.000,- verkaufte. Am 25.11.1992 erwarb der Kläger eine Liegenschaft in Schwarzach samt darauf errichtetem Wohnhaus um einen Kaufpreis von S 2,700.000,-. Für die Fertigstellung dieses Hauses benötigte der Kläger Geldmittel in Höhe von S 1,700.000,-. Er räumte in diesem Haus seiner Mutter und seinem Bruder das Wohnrecht ein. Vom Kaufpreis verblieben lediglich noch zirka S 300.000,-, welche der Kläger zur Bestreitung von Anwaltskosten seiner Mutter und für Kosten im Zuge der Umsiedlung benötigte. Aus seinem Haus in Schwarzach erzielt der Kläger keine Mieteinkünfte. Er verfügt auch über keine Ersparnisse. Seit Ende August 1994 ist der Kläger journalistisch nicht mehr tätig, sodaß er seit September 1994 kein Einkommen mehr hat, er hat allerdings im Zusammenhang mit der Herausgabe eines Buches Tantiemen in Höhe von zirka S 25.000,- zu erwarten. Für eine Einzimmer-Garconniere in Wien zahlt der Kläger eine monatliche Miete von S 6.810,-.

Der Beklagte hat als Prokurist der V***** AG ein jährliches Nettoeinkommen von S 1,120.000,-. Er ist seiner geschiedenen Ehefrau Monika C***** gegenüber mit monatlich S 26.822,- unterhaltspflichtig. Für seinen zweiten, jüngeren Sohn aus dieser Ehe zahlt er S 10.000,-

und ist sorgepflichtig für seine nicht berufstätige nunmehrige Ehefrau.

Das Erstgericht führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, daß anläßlich des Vergleichsabschlusses zwar davon ausgegangen worden sei, der Kläger werde die Matura ablegen, um die Berechtigung zu einem Hochschulstudium zu erreichen, der Begriff "Matura" dürfe aber nicht zu eng gesehen werden, wie dies der Beklagte auslege, nämlich die Unterhaltspflicht nur wieder aufleben zu lassen, wenn der Kläger tatsächlich ein Maturazeugnis vorweisen könne, denn dem Kläger sei es darum gegangen, ein Studium an einer Universität antreten zu können, um dadurch eine entsprechende Ausbildung zu erreichen. Bei Abschluß des Vergleiches sei den Parteien nicht bekannt gewesen, daß ein Studienberechtigungszeugnis die Matura ersetzen könne. Durch Ablegung von zwei Prüfungen über zwei Lehrveranstaltungen mit der Note sehr gut habe der Kläger gezeigt, daß er ernsthaft sein Studium betreiben wolle. Der Unterhaltsanspruch des Klägers sei daher gegeben und auch der Höhe nach im Hinblick auf das Einkommen des Beklagten und dessen weitere Sorgepflichten angemessen. Aus den gleichen Erwägungen seien auch die Voraussetzungen für die beantragte einstweilige Verfügung gegeben, der Kläger habe seine Einkommenslosigkeit nachgewiesen und sei auf den Unterhalt des Beklagten angewiesen.

Das Berufungsgericht gab sowohl der Berufung des Beklagten gegen das Urteil als auch seinem Rekurs gegen die erlassene einstweilige Verfügung Folge und änderte beide Entscheidungen im Sinne einer Abweisung der Begehren ab.

Entscheidend sei, ob die vom Kläger abgelegte Studienberechtigungsprüfung der Ablegung der Matura gleichzuhalten sei oder nicht. Dies sei nicht der Fall. Die Matura stelle einen selbständigen Schulabschluß dar, der ein breites Spektrum an Berufsmöglichkeiten eröffne, während die Studienberechtigungsprüfung für sich allein kein qualifizierter Schulabschluß sei und die Reifeprüfung nur unter der Voraussetzung ersetzen könne, daß das angestrebte Studium, zu dessen Absolvierung diese Prüfung berechtige, auch erfolgreich abgeschlossen werde. Ohne Hochschulabschluß vermittle die Studienberechtigungsprüfung allein keine der Matura vergleichbare Qualifikation.

Bei Abschluß des Vergleiches sei der Kläger bereits volljährig gewesen und habe daher selbständig über seine Unterhaltsansprüche disponieren können. Da im Vergleich einvernehmlich die erfolgreich abgelegte Matura als Voraussetzung für ein Wiederaufleben der Unterhaltspflicht des Beklagten festgelegt worden sei, müsse sich der Beklagte entgegenhalten lassen, daß er die einvernehmlich festgelegte Bedingung für das Wiederaufleben seines Unterhaltsanspruches nicht erfüllt habe und die von ihm abgelegte Studienberechtigungsprüfung, die im Vergleich ausdrücklich festgelegte Voraussetzung einer erfolgreich abgelegten Matura nicht zu ersetzen vermöge. Der Unterhaltsanspruch des Klägers sei daher schon mangels Erfüllung der im Vergleich festgelegten Bedingung zu verneinen. Wollte man die Ansicht des Erstgerichtes teilen, wäre eine Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidungen mangels ausreichender Feststellungen zur Bestimmung der Höhe des Unterhaltes erforderlich.

Das Berufungs- und Rekursgericht sprach aus, daß die Revision gegen sein Urteil und der Revisionsrekurs gegen seinen Beschluß zulässig seien, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage fehle, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung der erfolgreich abgelegten Matura gleichzuhalten sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision und der Revisionsrekurs des Klägers sind zulässig und im Sinne der gestellten Aufhebungsanträge auch berechtigt.

Entscheidend ist im vorliegenden Fall der Inhalt des zwischen dem bereits volljährigen Kläger und dem Beklagten geschlossenen Vergleiches vom 12.3.1992.

Nach den bis zum Vergleichsabschluß jahrelangen schulischen Mißerfolgen des Klägers und seiner "eidesstattlichen Erklärung" vom 28.2.1992 (Beilage D), in welcher die noch offenen Zulassungsprüfungen zur Externistenreifeprüfung angeführt sind und erklärt wird, daß der Kläger in der Zeit vom 18. bis 22.5.1992 in Wien die Matura ablegen werde und beabsichtige, nach den Sommerferien im Herbst 1992 an der Universität Wien ein Jus-Studium zu beginnen, könnte aus dem Vergleichstext "ab Oktober 1992 ruht die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger bis zur erfolgreichen abgelegten Matura, die zu einem Hochschulstudium berechtigt", wie dies das Berufungsgericht getan hat, geschlossen werden, ein erfolgreicher Maturaabschluß sei jedenfalls Voraussetzung für das Wiederaufleben einer Unterhaltspflicht des Beklagten für den Fall gewesen, daß der Kläger ein Hochschulstudium daran anschließe. Denn die Matura ist ein qualifizierter Schulabschluß, der auch ohne abgeschlossenes Universitätsstudium ein breites Berufsspektrum eröffnet, so etwa im gesamten öffentlichen Dienst für die Gehaltseinstufung maßgeblich und für viele Tätigkeiten auch Voraussetzung ist. Demgegenüber stellt die Studienberechtigungsprüfung inhaltlich nur eine Nachsicht von der Reifeprüfung zum Beginn eines bestimmten Studiums dar, wird dieses nicht abgeschlossen, kommt der abgelegten Berechtigungsprüfung für die Berufsmöglichkeiten keine selbständige entscheidende Bedeutung zu. Das Erstgericht hat die im Vergleich verwendete Formulierung "abgelegte Matura, die zu einem Hochschulstudium berechtigt", dahin ausgelegt, daß wesentlich für das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht die Möglichkeit zum Ergreifen eines Studiums und dessen tatsächliche Aufnahme ausreichend sei.

Maßgeblich für einen Unterhaltsanspruch des Klägers ist aber nicht eine objektive Auslegung der gewählten Formulierung im Vergleich, sondern der übereinstimmende Parteiwille, der bisher noch nicht erforscht und festgestellt wurde. Schon deshalb erweist sich nicht nur der endgültige, sondern auch der im Provisorialverfahren (hier mangels Anspruchsbescheinigung) geltend gemachte Unterhaltsanspruch als noch nicht spruchreif.

Sollte sich ergeben, daß nach dem Parteiwillen über den Wortlaut des gerichtlich protokollierten Vergleiches hinaus schon die Berechtigung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums und dessen tatsächlicher Beginn für das Wiederaufleben des Unterhaltsanspruches ausreichend sein sollte, dann ist dem Berufungsgericht in seinen - obiter - gemachten Ausführungen zur Höhe zuzustimmen. Auch der erkennende Senat ist der Ansicht, daß die Rechtsprechung, einem Unterhaltsberechtigten sei neben dem Hochschulstudium eine Nebenbeschäftigung nicht zumutbar, nicht ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles auf einen nach abgelegter Studienberechtigungsprüfung Studierenden angewendet werden kann: Durch das Studienberechtigungsgesetz soll gerade Erwachsenen, - § 2 Abs 1 Z 2 verlangt die Vollendung des 22. Lebensjahres - die schon erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte (erste) Studienrichtung nachweisen müssen, ein Studium wegen der schon erworbenen Kenntnisse auch neben der beruflichen Tätigkeit ermöglichen. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß sich das vom Kläger angestrebte Studium der Publizistik - Kommunikationswissenschaften als berufsbegleitendes Studium geradezu anbietet, weil es die Verbindung von Praxis und Theorie ermöglicht und durchaus zeitliche Freiräume für eine zumindest eingeschränkte Berufsausübung ermöglicht. Der zum Zeitpunkt der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung bereits 25 jährige Kläger war nach dem Abbruch der Studien an einer AHS im Schuljahr 1987/88 seit dem Sommer 1988 immer wieder als freier Mitarbeiter in verschiedenen Medien tätig. Es wäre daher zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem Kläger die Fortsetzung einer journalistischen Nebentätigkeit zumutbar wäre und welches Eigeneinkommen er daraus erzielen könnte. Insoweit wäre unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des Klägers seine Selbsterhaltungsfähigkeit allenfalls als gegeben anzusehen.

Der Anspruch eines Kindes auf Unterhalt mindert sich aber überdies insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat. Auch hier hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß für den Fall der Bejahung eines Anspruches dem Grunde nach der Sachverhalt hinsichtlich der tatsächlich erzielten (aber darüber hinaus auch in Ansehung der zumutbarer Weise erzielbaren) Einkünfte aus journalistischer Tätigkeit sowie des eigenen Vermögens des Klägers, dessen Verwendung und der daraus erzielbaren und tatsächlich erzielten Einkünfte keineswegs ausreichend erhoben und festgestellt wurden.

Da der Kläger nicht im Haushalt seiner Mutter lebt, wäre auch diese nach ihrer Leistungsfähigkeit ebenso wie der Vater geldunterhaltspflichtig. Sollte die Mutter daher über den ihr zustehenden gesetzlichen Unterhalt gegenüber dem Beklagten hinaus über Mittel verfügen, die ihr die Leistung eines Unterhaltsbeitrages ermöglichten, wären auch diese anteilig zu berücksichtigen.

Mangels ausreichender Beurteilungsgrundlagen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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