OGH 2Ob519/94

OGH2Ob519/947.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Walter H*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma W***** Baugesellschaft mbH, ***** wider die beklagte Partei Raiffeisenkasse T*****reg.Gen.mbH, T***** vertreten durch Dr.Manfred Opperer, Rechtsanwalt in Telfs, wegen S 3,300.000 sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 30.November 1993, GZ 1 R 268/93-23, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4.August 1993, GZ 14 Cg 28/92-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 26.629,20 (darin enthalten S 4.438,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Über das Vermögen der Firma W***** Baugesellschaft mbH wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.6.1991, S 79/91, der Konkurs eröffnet. Der Kläger ist Masseverwalter. Er begehrt die Zahlung eines Betrages von S 3,300.000; hilfsweise die Zahlungsanweisung des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin Heinrich P***** an Rechtsanwalt Dr.Wolfgang W***** am 3.1.1991 über den Betrag von S 2,900.000 und am 24.1.1991 über S 400.000 an die beklagte Partei für ungültig zu erklären und den Betrag von S 3,300.000 auf das Massekonto zu überweisen und brachte dazu vor, die Gemeinschuldnerin sei außerbücherliche Eigentümerin zweier Liegenschaften gewesen. Sie habe mit einer Pfandbestellungsurkunde vom 28.11.1989 der beklagten Partei für deren Forderungen gegenüber der Gemeinschuldnerin bis zum Höchstbetrag von S 6,000.000 Pfandrechte eingeräumt. Diese Pfandbestellungsurkunde sei nie verbüchert worden und gebe daher der beklagten Partei kein Absonderungsrecht. Dennoch habe Dr.Martin O***** als Vertreter der beklagten Partei Dr.Wolfgang W***** die Originalverträge und die Pfandbestellungsurkunde, die zur Verbücherung des Eigentums der Firma S***** benötigt worden seien, nur unter der Bedingung ausgefolgt, daß aus dem Kaufpreis die Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin gegenüber der beklagten Partei abgedeckt werden. In der Folge sei der Kaufpreis von S 3,500.000 an Dr.W***** ausbezahlt worden. Heinrich P***** habe als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Dr.W***** die Weisung erteilt, am 3.1.1991 einen Betrag von S 2,900.000 und am 24.1.1991 einen weiteren Betrag von S 400.000, insgesamt sohin S 3,300.000, an die beklagte Partei zu überweisen. Dr.W***** habe diesem Auftrag entsprochen. Gegenstand der Anfechtung sei sowohl die Weisung des Geschäftsführers P***** an Dr.W*****, die angeführten Beträge auszuzahlen, als auch die Zahlungen selbst. Die Errichtung einer Pfandbestellungsurkunde allein ohne Einverleibung des Pfandrechtes stehe einer Anfechtung nicht entgegen. Es sei unrichtig, daß durch die angefochtenen Zahlungen nur durch Pfandrechte abgesicherte Verbindlichkeiten des Hans W***** bei der beklagten Partei abgerechnet worden seien, weil sie zum Zeitpunkt der angefochtenen Überweisungen bereits bezahlt gewesen seien. Die Gemeinschuldnerin sei seit 1989 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen, was der beklagten Partei bekannt gewesen sei. Die Zahlungen seien in Benachteiligungs- und Begünstigungsabsicht erfolgt sowie in Kenntnis der beklagten Partei von der Zahlungsunfähigkeit.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, daß sie aufgrund der Pfandbestellungsurkunden vom 28.11.1989 und vom 23.2.1990 eine anfechtungsfeste Befriedigung erhalten habe. Zug um Zug mit der Finanzierung des Verkaufes der Liegenschaften, spätestens mit der Unterfertigung des Kaufvertrages, habe die beklagte Partei ein nicht mehr entziehbares Recht erworben. Sie wäre spätestens im Dezember 1990 in der Lage gewesen, ein Pfandrecht grundbücherlich eintragen zu lassen. Aufgrund des Weiterverkaufes der Liegenschaften sei aber dieses Recht der beklagten Partei vom neuen Käufer mit dem Betrag von S 3,300.000 eingelöst worden. Der Grundbuchsantrag auf Eintragung des Eigentumsrechtes der Firma S***** sei am 12.12.1991, also außerhalb der sechsmonatigen Anfechtungsfrist bei Gericht überreicht worden. Hätte Dr.W***** die angefochtenen Beträge nicht überwiesen, wäre das Eigentum der Gemeinschuldnerin verbüchert und aufgrund der vorliegenden Pfandbestellungsurkunden auch das Pfandrecht im Höchstbetrag von S 6,000.000 zugunsten der beklagten Partei erstrangig sichergestellt worden. Der Klagsbetrag bestehe jedenfalls mit mindestens S 1,800.000 nicht zu Recht, weil die angefochtenen Zahlungen auch zur Abdeckung der offenen Kreditforderungen der beklagten Partei gegenüber Hans W***** gedient hätten. Diese Forderungen seien durch ein Pfandrecht gesichert und jedenfalls anfechtungsfest gewesen. Dr.W***** seien vom Vertreter der beklagten Partei mit Schreiben vom 22.10.1990 die notwendigen Urkunden zu treuen Handen mit der ausdrücklichen Auflage ausgefolgt worden, daß diese nur verwendet werden dürften, wenn die aushaftende Forderung der beklagten Partei erledigt werde. Dr.W***** habe in Erfüllung seiner Treuhänderpflicht den beanspruchten Betrag von S 3,300.000 überwiesen. Diesbezüglich habe es keines Auftrages des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin bedurft, weil Dr.Walser als Treuhänder bereits Eigentümer des bei ihm erliegenden Geldes gewesen sei.

Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren statt. Es ist dabei von nachstehenden Feststellungen ausgegangen:

Die Firma W*****-Baugesellschaft mbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 2.2.1987 mit Sitz in Innsbruck gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens war die Ausübung des Baumeistergewerbes, die Schaffung von Wohnungseigentum und die Raumgestaltung. Die Gemeinschuldnerin hatte vorerst drei Gesellschafter. Heinrich P***** übernahm 1988 gleichzeitig zwei Gesellschaftsanteile und drei Monate später auch noch den letzten Anteil, womit er alleiniger Gesellschafter und auch Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin wurde. Bereits im Dezember 1988 wurden gegen die Gemeinschuldnerin zwei Exekutionen wegen Forderungen in Höhe von insgesamt S 176.996,40 bewilligt, in der Folge jedoch wieder eingestellt. 1989 wurden weitere 13 Exekutionen gegen die Gemeinschuldnerin wegen Forderungen in Höhe von insgesamt S 1,095.277 an Hauptsache bewilligt. Hievon wurden drei Exekutionsverfahren nicht eingestellt. Forderungen in Höhe von insgesamt S 990.656,69 haften noch aus. Ebenfalls 1989 wurden gegen die Gemeinschuldnerin zwei Konkursanträge wegen Forderungen von insgesamt S 77.762,55 gestellt, in der Folge jedoch wieder zurückgezogen. 1990 nahmen die Exekutionen gegen die Gemeinschuldnerin zu. Es wurden insgesamt weitere 28 Exekutionen wegen Forderungen in einer Gesamthöhe von S 1,053.441,10 bewilligt. Hievon wurden zwölf Exekutionen wegen Forderungen in der Gesamthöhe von S 690.318,76 nicht mehr eingestellt. Weiters wurden 1990 insgesamt fünf Konkursanträge wegen Forderungen in der Gesamthöhe von S 631.726,16 gestellt, in der Folge jedoch wieder zurückgezogen bzw abgewiesen. Bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen wurde noch eine weitere Exekution wegen einer Forderung in Höhe von S 8.493,56 bewilligt.

Am 11.3.1991 war die Gemeinschuldnerin Eigentümer von 608/852-Anteilen an der Liegenschaft in EZ ***** GB *****, BG *****. Es handelte sich dabei um vier Eigentumswohnungen. Die Liegenschaftsanteile der Gemeinschuldnerin waren bereits 1989 über ihren Wert hinaus belastet und wurden 1993 nach Konkurseröffnung um rund S 2,800.000 versteigert. Für die Gemeinschuldnerin blieb kein Überling. Weiters war die Gemeinschuldnerin Eigentümerin von 450/2004-Anteilen an der Liegenschaft in EZ ***** GB *****, nämlich drei Wohnungen und drei Garagen. Diese Liegenschaftsanteile waren schon 1990 mit Pfandrechten in der Höhe von mehr als S 7,000.000 überbelastet. Darüberhinaus war die Gemeinschuldnerin Eigentümerin der Liegenschaft in EZ ***** GB *****, einem unbebauten Grundstück. Diese Liegenschaft war ebenfalls bereits 1990 mit Pfandrechten in einer Gesamthöhe von mehr als S 3,000.000 belastet. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 21.6.1991 hatte die Gemeinschuldnerin mehrere Forderungen in Höhe von insgesamt ca S 5,300.000, denen jedoch eine Reihe von Gegenforderungen gegenüberstand, sodaß die Masse bis zum 24.3.1993 einen Stand von lediglich S 2,010.734,43 erreichte. Bis zur Prüfungstagsatzung meldeten die Gläubiger der Gemeinschuldnerin Forderungen in Höhe von insgesamt S 34,410.770 an. Bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen beliefen sich die zu Recht bestehenden und fälligen Forderungen der Gemeinschuldnerin nur mehr auf einen Bruchteil ihrer Schulden. Bereits zum Zeitpunkt der ersten der angefochtenen Zahlungen am 3.1.1991 bestanden für die Gemeinschuldnerin keinerlei Aussichten mehr auf Fortbestand. Eine künftige positive Unternehmensentwicklung war nicht mehr zu erwarten. Im Liquidationsfall hätte das Vermögen der Gemeinschuldnerin bei weitem nicht mehr zur Befriedigung aller Gläubiger ausgereicht.

Im Jahre 1989 fand zwischen der Gemeinschuldnerin und der Firma I*****-Baugesellschaft mbH eine starke wirtschaftliche, finanzielle und organisatorische Verflechtung statt. Die Gemeinschuldnerin beauftragte die Firma I*****-Baugesellschaft mbH als Generalunternehmer mit der Errichtung von Eigentumswohnungen. Aus Krediten, die die Gemeinschuldnerin bei der Landes-hypothekenbank Tirol aufgenommen hatte, leistete sie Zahlungen von ca S 6,000.000 an die Firma I*****-Baugesellschaft mbH, obwohl diese bereits zu Beginn des zweiten Quartals 1989 zahlungsunfähig war. Da diese Forderungen der Gemeinschuldnerin gegenüber der Firma I*****-Baugesellschaft mbH zum Großteil nie einbringlich waren, war die Gemeinschuldnerin spätestens um die Jahresmitte 1989 nicht mehr in der Lage, binnen angemessener Frist und bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung ihre Schulden ganz oder zumindest teilweise im wesentlichen zu begleichen. Überdies fehlte der Gemeinschuldnerin die erforderliche Eigenkapitalausstattung. Das ursprünglich einbezahlte Stammkapital in Höhe von S 250.000 bildete die gesamte Eigenkapitalbasis. Der Gemeinschuldnerin fehlte auch eine ordnungsgemäße Rechnungslegung sowie eine Kostenrechnung.

Hans W***** war Eigentümer der Liegenschaften EZ ***** und *****, beide GB *****. Auf beiden Liegenschaften waren Forderungen der beklagten Partei bis zum Höchstbetrag von S 1,800.000 durch Simultanhypothek besichert. Hans W***** beabsichtigte den Verkauf dieser Liegenschaften. Er wandte sich daher an den ihm persönlich bekannten Alois K*****, einen Prokuristen der beklagten Partei, und bot ihm die Liegenschaften zum Erwerb an. Am 16.8.1988 richtete er an Alois K***** ein vom nunmehrigen Beklagtenvertreter entworfenes Schreiben nachstehenden Inhalts: "Ich räume Ihnen bzw einem von Ihnen namhaft zu machenden Dritten, sei es eine natürliche oder juristische Person, das Recht ein, die oben angeführten Liegenschaften zu erwerben. Der Kaufpreis beträgt S 2,800.000. Für den Fall der Annahme des Anbotes ist der entsprechende grundbuchsfähige Kaufvertrag innerhalb eines Monates ab Annahme des Anbotes zu errichten, in diesem Kaufvertrag ist die Fälligkeit des Kaufpreises mit 50 % bei Unterfertigung des Kaufvertrages und mit 50 % bei grundbücherlicher Eintragung festzulegen. ... Aus dem Kaufpreis sind die pfandrechtlich sichergestellten Belastungen abzulösen bzw freizustellen, sodaß der Käufer das Grundstück frei von Belastungen erwirbt, ausgenommen die wechselseitige Dienstbarkeit bzw Berechtigung des Zusammenbaues der Grundstücke 1603/1 und Pkt 527 mit dem Grundstück 1603/4. Für die Annahme meines Anbotes räume ich Ihnen oder dem von Ihnen namhaft zu machenden Dritten eine Frist bis 20.10.1988 ein. ...".

Alois K***** nahm dieses Anbot an. Mit Schreiben vom 18.10.1988 teilte der nunmehrige Vertreter der beklagten Partei in seinem Namen mit: "Herr Alois K***** nimmt Ihr Anbot vom 16.8.1988 in offener Frist an, er macht als Dritten, der die Liegenschaft in EZ ***** und EZ ***** erwerben wird, die Firma I*****-Baugesellschaft mbH, vertreten durch Herrn Ing.Heinrich P*****, namhaft. Im Sinn des Inhaltes der Option wird der grundbuchsfähige Kaufvertrag innerhalb eines Monates errichtet werden, der auch alle in der Option enthaltenen Bestimmungen enthalten wird. ...".

Am 1.12.19*****/9.12.19***** wurde ein vom Beklagtenvertreter verfaßter Kaufvertrag von Hans W***** einerseits und von Heinrich P***** als Geschäftsführer der I*****-Baugesellschaft mbH andererseits unterfertigt. Gegenstand dieses Kaufvertrages waren die vorgenannten Liegenschaften, Verkäufer war Hans W*****, Käufer die Firma I*****-Baugesellschaft mbH. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von S 2,800.000 vereinbart. Unter Punkt III wurde ua vereinbart:

"Dieser Kaufpreis ist mit 50 % mit allseitiger Vertragsunterfertigung, mit 50 % mit Vorliegen sämtlicher für die grundbücherliche Durchführung erforderlichen Genehmigungen bzw Freistellungserklärungen zur Zahlung fällig. Der Vertragsverfasser verpflichtet sich, den Grundbuchsantrag erst dann zu stellen, wenn der vereinbarte Kaufpreis zur Gänze bezahlt ist. Aus dem Kaufpreis sind die Pfandrechte zugunsten der Raiffeisenkasse T***** ***** abzulösen bzw die Liegenschaften von diesen Pfandrechten freizustellen. Ein allfällig verbleibender Restkaufpreis ist zugunsten des Verkäufers auf dessen Konto bei der Raika T***** zu überweisen".

Der Kauf dieser Liegenschaften wurde von der beklagten Partei finanziert. Am 1.12.19***** wurde daher eine Pfandbestellungsurkunde errichtet und von Heinrich P***** als Geschäftsführer der Firma I*****-Baugesellschaft mbH unterfertigt. Mit dieser Urkunde willigte diese ein, daß auf den vorgenannten Liegenschaften zur Sicherung aller Forderungen der beklagten Partei ihr gegenüber bis zum Höchstbetrag von S 6,000.000 Simultanhypotheken einverleibt werden. Hans W***** erhielt den Kaufpreis von S 2,800.000 in zwei gleichen Raten am 14.12.1988 und am 12.5.1988. Beide Zahlungen leistete die Firma I*****-Baugesellschaft mbH, und zwar aus Mitteln, die dieser von der beklagten Partei aufgrund jener Darlehenszusage zur Verfügung gestellt wurden, die durch die Pfandbestellungsurkunde vom 1.12.1988 besichert wurde. Soweit Verbindlichkeiten des Hans W***** gegenüber der beklagten Partei bestanden, erfolgte die Zahlung durch Verrechnung mit diesen Verbindlichkeiten. Ab 12.5.1989 schuldete Hans W***** der beklagten Partei daher nichts mehr. Auf offene Verbindlichkeiten des Hans W***** bei der beklagten Partei entfiel ein Betrag von ca S 400.000; der Restbetrag von ca S 2,400.000 wurde Hans W***** auf ein Konto gutgeschrieben.

Am 20.12.1988 wurde eine Löschungsquittung errichtet, die dazu dienen sollte, die Löschung der Höchstbetragshypotheken auf den verkauften Liegenschaften zu erreichen. Diese Löschungsquittung erhielt der nunmehrige Beklagtenvertreter zu treuen Händen, eine Löschung wurde aber vorerst nicht durchgeführt.

Die Firma I*****-Baugesellschaft mbH beabsichtigte, auf den erworbenen Liegenschaften das Wohnungseigentumsprojekt "K*****" zu verwirklichen. In weiterer Folge wollte aber Heinrich P*****, der sowohl Geschäftsführer der I*****-Baugesellschaft mbH als auch der Gemeinschuldnerin war, dieses Projekt nicht mehr mit der Firma I*****-Baugesellschaft mbH, sondern mit der Gemeinschuldnerin durchführen. Der Kaufvertrag vom 1.12.1988 wurde daher zwischen Hans W***** und der Firma I*****-Baugesellschaft mbH einvernehmlich aufgelöst. Hans W***** hatte dagegen keine Einwände, weil der Kaufpreis an ihn bereits bezahlt war. Am 19.12.1989 wurde ein weiterer Kaufvertrag, diesmal zwischen Hans W***** als Verkäufer und der Gemeinschuldnerin als Käuferin, errichtet. Der Inhalt dieses Kaufvertrages stimmt in den wesentlichen Punkten mit dem Inhalt des Kaufvertrages vom 1.12./9.12.1988 überein. Bei Abschluß dieses Vertrages war der Beklagtenvertreter bereits als Rechtsanwalt für die beklagte Partei tätig. Dr.Manfred O***** vertrat auch die Gemeinschuldnerin und die Firma I*****-Baugesellschaft mbH. Um den Kauf der beiden Liegenschaften zu finanzieren, übernahm die Gemeinschuldnerin die Verbindlichkeiten der Firma I*****-Baugesellschaft mbH aus dem dieser für die Anschaffung der Liegenschaften gewährten Kredit. Die Gemeinschuldnerin wurde kontomäßig belastet, die Firma I*****-Baugesellschaft mbH wurde auf ihrem Konto entlastet. Die Belastung und Entlastung beliefen sich auf einen Betrag von S 2,892.696. Am 28.11.1989 wurde eine neue Pfandbestellungsurkunde errichtet, wobei Pfandbesteller die Gemeinschuldnerin war. Die Gemeinschuldnerin übernahm die Verpflichtung, für alle Forderungen der beklagten Partei bis zum Höchstbetrag von S 6,000.000 die vorgenannten Liegenschaften der beklagten Partei zu verpfänden. In beiden Urkunden willigte sie ausdrücklich und unwiderruflich in die Einverleibung des Pfandrechtes ein.

Auch diese Urkunden wurden grundbücherlich nicht durchgeführt; sie verblieben beim Beklagtenvertreter.

Auch die Gemeinschuldnerin sah sich in weiterer Folge nicht in der Lage, das Wohnungseigentumsprojekt "K*****" allein zu realisieren. Der Geschäftsführer Heinrich P***** suchte nach einem wirtschaftlich potenten Partner und fand diesen schließlich in der Firma S***** Baugesellschaft mbH. Diese und die Gemeinschuldnerin gründeten eine ARGE mit dem Ziel der Errichtung der Wohnungseigentumsanlage "K*****". Da die Gemeinschuldnerin dringend liquide Geldmittel benötigte, veräußerte sie das gesamte Projekt an die Firma S***** Baugesellschaft mbH, die dieses ihrerseits wiederum in die ARGE einbringen sollte. Das Gesamtprojekt bestand aus den oben genannten Liegenschaften und diversen Vorleistungen der Gemeinschuldnerin. Diese Vorleistungen umfaßten im wesentlichen die Herstellung des Projektes, die Planung und die Baureifmachung der Liegenschaften. Der Gesamtkaufpreis für das Projekt betrug ca S 8,900.000. Darin war ein Betrag von S 3,500.000 als Kaufpreis für die Liegenschaften enthalten.

Dr.Wolfgang W*****, der mittlerweile anstelle von Dr.Manfred O***** als Vertreter der Gemeinschuldnerin auftrat, trat in Verhandlungen mit der Firma S***** Baugesellschaft mbH einerseits und mit der beklagten Partei andererseits, deren Vertreter Dr.Manfred O***** im Besitz der Urkunden war, die für eine allfällige Verbücherung des Eigentumsrechtes der Firma S***** Baugesellschaft mbH benötigt wurden. Die beklagte Partei war zur Herausgabe dieser Urkunden nur unter der Bedingung bereit, daß aus dem Kaufpreis für die Liegenschaften von S 3,500.000 jene Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin abgedeckt werden, die dieser gegenüber der beklagten Partei aus der Finanzierung des seinerzeitigen Liegenschaftskaufes entstanden waren.

Dr.Manfred O***** richtete als Vertreter der beklagten Partei an Dr.Wolfgang W*****, der zwischenzeitlich von der Firma S***** Baugesellschaft mbH mit der Errichtung des Kaufvertrages beauftragt worden war, das Schreiben vom 22.10.1990 und übermittelte gleichzeitig die in diesem Schreiben angeführten Urkunden. Dieses Schreiben lautet auszugsweise:

"Im Sinne unseres heutigen Gespräches übermittle ich Dir zu treuen Handen nachstehende Urkunden:

1) Kaufvertrag W*****-Firma I*****-Baugesellschaft mbH vom 1./9.12.1988 im Original;

2) Anzeige an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern Innsbruck vom 30.8.1990, betreffend Stornierung dieses Kaufvertrages in Kopie;

3) Kaufvertrag W*****-Firma W***** Baugesellschaft mbH vom 19.12.1989/12.1.1990 im Original;

4) Antrag an den Stadtmagistrat, Grundverkehrsbehörde, in Kopie;

5) Abgabenerklärungs-AV;

6) Sterbeurkunde der Pfandgläubigerin Maria W***** im Original;

7) Löschungsquittung der Pfandgläubigern R***** T***** im Original;

8) Rangordnungsbeschluß BG I*****, im Original;

9) Pfandbestellungsurkunde der R***** T*****-Firma W***** vom 28.11.1989 inn Kopie.

Wie besprochen, wirst Du diese Urkunden erst dann verwenden, wenn sichergestellt ist, daß die aushaftenden Forderungen erledigt werden."

Dr.Wolfgang W***** war mit dem Inhalt dieses Schreibens einverstanden. Die Firma S***** Baugesellschaft mbH beauftragte Dr.Wolfgang W***** mit der lastenfreien Verbücherung ihres Eigentums an den genannten Liegenschaften. Er verpflichtete sich, der Firma S***** Baugesellschaft mbH gegenüber, über den an ihn auszuzahlenden Kaufpreis erst zu verfügen, wenn die lastenfreie Verbücherung des Eigentums der Firma S***** Baugesellschaft mbH sichergestellt ist. Auch der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, Heinrich P*****, war mit dieser Vorgangsweise letztlich einverstanden, weil ihm in Anbetracht der desolaten Finanzlage der Gemeinschuldnerin nichts anderes übrig blieb. Heinrich P***** erklärte dem Vertreter der Gemeinschuldnerin vorerst, er sei mit der Zahlung des Betrages von S 2,900.000 an die beklagte Partei einverstanden und werde versuchen, die beklagte Partei auf diesen Betrag "herunterzudrücken". Da ihm dies nicht gelang, wurde letztlich in die Zahlung des Betrages von S 3,300.000 an die beklagte Partei zur Abdeckung der Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin gegenüber der beklagten Partei in dieser Höhe das Einverständnis erklärt.

Dr.Wolfgang W***** errichtete den Kaufvertrag vom 4.12./14.12.1990, der sowohl von der Firma S***** Baugesellschaft mbH durch ein befugtes Organ, als auch durch den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Heinrich P***** unterfertigt wurde. In weiterer Folge wurde an Dr.Wolfgang W***** seitens der Firma S***** Baugesellschaft mbH ua ein Betrag von S 3,500.000 bezahlt. Aufgrund eines Antrages Dris Wolfgang W***** bewilligte das Bezirksgericht I***** am 21.12.1990 die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob den vorgenannten Liegenschaften für die Firma S***** Baugesellschaft mbH und ua auch unter Punkt 4 "die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes für die Raiffeisenkasse T*****reg.Gen.mbH im Höchstbetrag von S 1,800.000, jedoch nur hinsichtlich der Haupteinlage EZ ***** und der Nebeneinlage EZ *****, sodaß das Pfandrecht in EZ *****, haften bleibt."

Die Bewilligung des Grundbuchsantrages erfolgte aufgrund der von Dr.W***** vorgelegten Urkunden, ua der Rangordnungsbeschlüsse vom 21.12.1989 und 27.11.1990 und der Löschungsquittung der Raiffeisenkasse T***** vom 20.12.1988.

Am 3.1.1991 überwies Dr.Wolfgang W***** der beklagten Partei den Betrag von S 2,900.000 und am 24.1.1991 S 400.000. Die beklagte Partei hatte zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Gemeinschuldnerin Forderungen in der Höhe von mindestens S 3,300.000. Für Forderungen der beklagten Partei bis zum Höchstbetrag von S 6,000.000 war am 23.2.1990 eine neuerliche Pfandbestellungsurkunde errichtet worden; auch aufgrund dieser Urkunde wurde kein Pfandrecht auf den Liegenschaften grundbücherlich einverleibt.

Der Geschäftsführer willigte in die Auszahlung des Betrages von insgesamt S 3,300.000 deshalb ein, weil die bereits konkursreife Gemeinschuldnerin dringendst liquide Mittel benötigte. Ohne Zahlung des Betrages von S 3,300.000 hätte die beklagte Partei die zur Verbücherung des Eigentumsrechtes der Firma S***** Baugesellschaft mbH benötigten Urkunden nicht ausgefolgt, sodaß auch eine Verbücherung des Eigentumsrechtes der Firma S***** Baugesellschaft mbH an den Liegenschaften nicht möglich gewesen wäre.

Heinrich P***** kannte die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowohl der Firma I*****-Baugesellschaft mbH als auch der Gemeinschuldnerin. Er war deren alleiniger Geschäftsführer. Er nahm es bewußt in Kauf und war damit einverstanden, daß Gläubiger gleich alter oder älterer Forderungen schlechter gestellt werden als die beklagte Partei und daß diese später oder gar keine Befriedigung erhielten. So führte Dr.Karl S***** in Klagenfurt zu 25 E 7929/90 des BG Innsbruck Fahrnisexekution gegen die Gemeinschuldnerin zur Hereinbringung einer vom 3.9.1990 stammenden Forderung von S 75.935. Die Exekutionsbewilligung wurde am 17.12.1990 erteilt. Dr.S***** erlangte keine Befriedigung, sondern mußte seine Forderung im Konkurs der Gemeinschuldnerin anmelden. Die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Innsbruck erwirkte am 17.12.1990 zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 450 zu E 5493/90 des BG Telfs die Bewilligung einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung. Auch sie mußte ihre Forderung im Konkurs anmelden. Der Firma S***** & Co OHG wurde zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung in Höhe von S 8.493,56 zu 25 E 8043/90 des BG Innsbruck die Fahrnisexekution am 2.1.1991 bewilligt. Auch sie erlangte keine Befriedigung.

In den Jahren 1989/1990 nahm die Gemeinschuldnerin zunehmend Kredite in Anspruch, die von der Landes-Hypothekenbank Tirol gewährt wurden. Die Finanzierungsvorhaben der Gemeinschuldnerin wurden immer größer. Die beklagte Partei sah sich nicht mehr in der Lage, diese Vorhaben zu finanzieren und war dazu nicht mehr bereit. Die Gemeinschuldnerin blieb allerdings auch in der Folge Kundschaft der beklagten Partei, allerdings nur in jenen Projekten, die von der beklagten Partei bereits finanziert worden und die noch abzuwickeln waren. Dazu zählte insbesondere das Wohnungseigentumsprojekt "K*****". Zum Zeitpunkt der Zahlungen tätigte die Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei keine Umsätze mehr; ihr standen auch keine Bilanzen zur Verfügung. Alois K***** und auch Dr.Manfred O*****, der sowohl die beklagte Partei als auch die Gemeinschuldnerin vertreten hatte, wußten aber, daß diese ständig Zahlungsschwierigkeiten hatte. Nicht festgestellt werden konnte, welche Kenntnisse Alois K***** im Detail von den anhängigen Exekutionsverfahren und den wiederholten Konkursanträgen gegen die Gemeinschuldnerin hatte. An die beklagte Partei wurden aber mehrere Nachfragen über die Bonität der Gemeinschuldnerin gerichtet. Die beklagte Partei stellte jedoch keine detaillierten Nachforschungen an, weder als die Gemeinschuldnerin mit ihr in Geschäftsbeziehung trat, noch als die Pfandbestellungsurkunde vom 28.11.1989 errichtet wurde. Zum Zeitpunkt der Zahlungen betrug der Schuldenstand der Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei S 7,981.409. Die beklagte Partei war mit einer Höchstbetragshypothek bis S 3,500.000 auf der Liegenschaft EZ ***** erstrangig sichergestellt. Bis 1991 hatte die Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei zwei Kreditkonten, jedes für ein Bauvorhaben. In diesem Jahr wurden diese Konten zusammengefaßt und das Konto auf Abstattung umgestellt. Eine Frist zur Abstattung wurde nicht gestellt. Es war vereinbart, daß die Gemeinschuldnerin, sobald sie größere Eingänge hatte, zahlen sollte, um das Konto abzustatten. Außer den angefochtenen Zahlungen gingen keine Beträge ein.

Das Erstgericht führte rechtlich aus, daß der beklagten Partei die ständigen Zahlunsschwierigkeiten der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen seien. Sie hätte durch entsprechende Erhebungen die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen erkennen müssen. Die geleisteten Zahlungen seien daher sowohl nach § 30 Abs 1 Z 3 KO als auch nach § 31 Abs 1 Z 2 KO anfechtbar. Die beklagte Partei habe eine konkursfeste Sicherheit für ihre Forderungen nicht erworben, weil die Gemeinschuldnerin nie Eigentümerin der Liegenschaften, auf denen die Forderungen der beklagten Partei sichergestellt hätten werden sollen, gewesen sei. Eine Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung sei nicht angemerkt worden. Beim Erwerb von Rechten an Liegenschaften komme es nicht auf die Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde, sondern auf den Tag des entsprechenden Grundbuchsgesuches an. Die Verpflichtung der Gemeinschuldnerin habe der beklagten Partei gegenüber unabhängig von der Herausgabe der Urkunden bestanden. Es sei auch nicht der Fall, daß die beklagte Partei erst durch ein von der Gemeinschuldnerin eingegangenes Rechtsgeschäft deren Gläubiger wurde und sogleich durch dasselbe Rechtsgeschäft zur Deckung gelangt sei. Schließlich treffe nicht zu, daß aus den an die beklagte Partei geleisteten Zahlungen pfandrechtlich sichergestellte Forderungen gegen Hans Walcher abgedeckt worden seien.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen Rechtsmeinung, daß die der beklagten Partei zuteil gewordene Befriedigung ihrer Kreditforderung im Ausmaß der bei ihr eingegangenen Zahlungen über insgesamt S 3,300.000 der Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 3 KO und § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO unterlägen. Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis der Begünstigungsabsicht bzw der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners und zumindest der verschuldeten Unkenntnis der beklagten Partei von der Begünstigungsabsicht bzw Zahlungsunfähigkeit erbracht. Auch der Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO sei erfüllt, zumal die beklagte Partei nicht behauptet oder bewiesen habe, durch die erlangte Sicherstellung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden zu sein. Die Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin sei unbekämpft festgestellt worden. Zudem sei die Anweisung auf Schuld seitens der Gemeinschuldnerin im Bewußtsein der eigenen Zahlungsunfähigkeit getätigt worden, sodaß schon daraus hinreichend auf die Begünstigungsabsicht geschlossen werden müßte. Auch bei der beklagten Partei wäre von einer verschuldeten Unkenntnis von der Begünstigungsabsicht auszugehen. Sie hätte im Zeitpunkt der Vereinbarung des Liegenschaftskaufes an die Firma S***** Baugesellschaft mbH bereits Kenntnis von der Überschuldung der Gemeinschuldnerin haben und zwangsläufig damit rechnen müssen, daß die vorgesehene Befriedigung ihrer Kreditforderung in Begünstigungsabsicht erfolge. Der Rechtsmeinung der beklagten Partei, durch die Abwicklung des Kaufvertrages im Wege der Treuhandschaft sei die deshalb erfolgte Befriedigung anfechtungsfest geworden, könne nicht gefolgt werden. Zwar bewirke auch eine Anweisung auf Schuld im Fall der Annahme durch den Angewiesenen eine Sicherstellung des Anweisungsempfängers und würde die Anweisung mit dem Zugang der Annahmeerklärung an den Anweisungsempfänger unwiderruflich. Somit wurde bereits mit dem Zugang der Annahme und nicht erst mit der Zahlung die im Deckungsverhältnis bestehende Forderung dem Zugriff der Gläubiger des Anweisenden entzogen. Dennoch seien auch die zu dieser Sicherstellung führenden Rechtshandlungen nach den §§ 30 und 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils erster Fall KO anfechtbar. Selbst bei Annahme einer akzeptierten Anweisung auf Schuld durch den Rechtsanwalt Dr.W***** als Angewiesenen und Beklagtenvertreter bzw die beklagte Partei als Anweisungsempfänger wäre für sie nichts gewonnen, weil die Anfechtung dieser Rechtshandlung auch die in Ausführung der Anweisung vorgenommener Zahlung erfasse und das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen nach § 30 KO auf jeden Fall auch im Zeitpunkt der Perfektion der Sicherstellung zu bejahen wäre. Nach den Feststellungen sei der Vertreter der beklagten Partei aufgrund der übernommenen mehrseitigen Treuhandschaft lediglich ermächtigt und verpflichtet gewesen, die ihm vom (früheren) Beklagtenvertreter ausgefolgten Urkunden nur dann zu verwenden, wenn sichergestellt sei, daß die aushaftenden Forderungen erledigt würden. Andererseits der Vertreter der Gemeinschuldnerin nur verpflichtet gewesen, für eine lastenfreie Übertragung des Eigentums an den verkauften Liegenschaften der Gemeinschuldnerin zu sorgen. Er habe jedoch nicht die Verpflichtung gegenüber der beklagten Partei übernommen, ihre Forderungen im eigenen Namen abzudecken. Wenn daher der Vertreter der Gemeinschuldnerin in Ausübung seiner mehrseitig übernommenen Treuhandschaft und der dieser zugrunde liegenden erteilten Ermächtigung der Gemeinschuldnerin, den bei ihm eingelangten Kaufpreis im Ausmaß von S 3,300.000 an die beklagte Partei zu überweisen, diesen Betrag auch tatsächlich überweise, so sei die Abdeckung des Kontokorrentkredites in diesem Umfang als inkongruent zu beurteilen, weil die beklagte Partei einen klagbaren materiellrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung der gewährten Kontokorrentkredites nicht hatte.

Der Hinweis der beklagten Partei auf das bereits außerhalb der maßgeblichen Fristen erworbene Recht auf Sicherstellung durch Einverleibung der Höchstbetragshypothek bis zu S 6,000.000 vermöge am Ergebnis nichts zu ändern. Es stehe fest, daß die beklagte Partei einen Ranganmerkungsbeschluß für die beabsichtigte Verpfändung nicht erwirkt habe, wozu sie entgegen ihren Ausführungen bei der üblichen Abwicklung bei Schaffung von Eigentumswohnungen durch Einholung einer Zustimmung des früheren Verkäufers rechtlich in der Lage gewesen wäre. Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung und Lehre (JBl 1993, 46) sei eine Sicherstellung erst im Zeitpunkt des Erwerbes durch den Anfechtungsgegner "vorgenommen", wobei beim Erwerb von Rechten an Liegenschaften der Tag der Übergabe des Grundbuchsgesuches maßgeblich sei. Dies sei für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, weil hier nicht die Anfechtung einer Sicherstellung, sondern lediglich einer Befriedigung bzw Anweisung Streitgegenstand sei.

Auch unter der Annahme des für die beklagte Partei günstigsten Sachverhaltes, daß bei Abschluß des Kaufvertrages zwischen W***** und der späteren Gemeinschuldnerin bereits durch die unwiderrufliche Einschaltung des Beklagtenvertreters als Treuhänder die Kreditschuld zu Lasten der späteren Gemeinschuldnerin hinsichtlich der durch den Treuhänder zu erwerbenden Liegenschaft sichergestellt worden sei, weil die spätere Gemeinschuldnerin keine Möglichkeit gehabt habe, ohne Rückzahlung der Kreditschuld Eigentümer der Kaufliegenschaft zu werden, ohne gleichzeitig mit der Höchstbetragshypothek belastet zu werden, sei daraus nichts gewonnen. Im vorliegenden Fall sei das Eigentum der Gemeinschuldnerin an der Liegenschaft und das Höchstbetragspfandrecht nicht einverleibt worden. Die beklagte Partei habe lediglich einen unwiderruflichen obligatorischen Anspruch darauf erworben, daß auf dem mit der Kreditvaluta erworbenen Betriebsgrundstück gleichzeitig mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Kreditnehmers das Pfandrecht der beklagten Partei für einen Höchstbetrag von S 6,000.000 einverleibt werde. Die nachfolgende Befriedigung durch Überweisung des Kaufpreises in der Höhe von S 3,300.000 durch den Treuhänder an die beklagte Partei stelle sich als inkongruente Deckung dar, weil sie keinen obligatorischen Anspruch auf Auszahlung des Verkaufserlöses gehabt habe.

Auch durch die zwischen der beklagten Partei und der Gemeinschuldnerin getroffene Vereinbarung, die Einverleibung des Eigentumsrechtes habe nur unter der Voraussetzung der Einverleibung der Höchstbetragshypothek über S 6,000.000 erfolgen dürfen, liege ein anfechtungsfestes "Zug-um-Zug-Geschäft" nicht vor, weil die Gemeinschuldnerin ihr Vermögen verkauft und die beklagte Partei innerhalb der kritischen Frist des § 31 Abs 4 KO befriedigt worden sei. Mangels erwirkten Ranganmerkungsbeschlusses für die Verpfändung sei im Zeitpunkt der Befriedigung ein objektiv und subjektiv erkennbarer Nachteil für die Gläubiger seitens der beklagten Partei gegeben.

Schließlich schade es nicht, daß das Leistungsbegehren kein Rechtsgestaltungsbegehren enthalte, weil im Hinblick auf den Anfechtungssachverhalt als einzig denkbare Folge der Rechtsgestaltung die Zahlung des begehrten Betrages auf das Massekonto in Frage käme.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil hinsichtlich der Fassung des Anfechtungsbegehrens divergierende Entscheidungen vorliegen und im übrigen auch der Frage im Zusammenhang mit der treuhändischen Abwicklung des Kaufvertrages und der damit behaupteten Anfechtungsfestigkeit ein über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukomme.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin verweist darauf, daß der Beklagtenvertreter anläßlich des Kaufvertrages zwischen Walcher und der späteren Gemeinschuldnerin von dieser mit der Verbücherung ihres Eigentumsrechtes an der Liegenschaft und von der beklagten Partei mit der Verbücherung der Höchstbetragshypothek in der Höhe von S 6,000.000 beauftragt gewesen sei. Er habe über die dazu erforderlichen Urkunden verfügt. In der Zwischenzeit habe sich die Firma S***** Baugesellschaft mbH entschlossen, der Gemeinschuldnerin das Projekt "Wohnungseigentumsanlage K*****" um einen Betrag von S 8,900.000 abzukaufen und habe den Kaufpreis Rechtsanwalt Dr.W***** treuhändig mit dem Auftrag zur Verfügung gestellt, für eine lastenfreie Einverleibung des Eigentumsrechtes Sorge zu tragen. Dr.W***** habe den Beklagtenvertreter um Überlassung der für die Verbücherung notwendigen Urkunden ersucht und sich verpflichtet, aus den bei ihm befindlichen Treuhanderlag die aushaftenden Forderungen der beklagten Partei zu bezahlen und habe ihr daher der Betrag von S 3,300.000 überlassen. Da Dr.W***** als Treuhänder im eigenen Namen gehandelt und eigene Rechte ausgeübt habe, gehe das Anfechtungsbegehren schon aus diesen Gründen fehl.

Dieser Auffassung kann allerdings nicht gefolgt werden.

Zunächst muß im vorliegenden Fall nicht geprüft werden, ob durch die angefochtene Anweisung des Treuhänders Dr.W*****, aus dem bei ihm erlegten Verkaufserlös einen Betrag von insgesamt S 3,300.000 auf das Kontokorrentkonto der Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei zu bezahlen, der Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs 1 Z 1 KO verwirklicht wurde, weil jedenfalls die Anfechtungsgründe der §§ 30 Abs 1 Z 3 und 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO erfüllt wurden.

Auszugehen ist nämlich davon, daß der beklagten Partei zur Zeit der Anweisung und im Zahlungszeitpunkt sowohl die Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin als auch deren Zahlungsunfähigkeit bekannt gewesen sein mußten. Die Anweisung des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin an den Treuhänder, aus dem bei ihm erliegenden Verkaufserlös einen Betrag von S 3,300.000 an die beklagte Partei zu überweisen, erfolgte nämlich im Bewußtsein der desolaten Finanzlage und weil sonst liquide Mittel nicht zur Verfügung gestanden wären. Damit wurde die Begünstigungsabsicht des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin bindend festgestellt (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 257). Beizupflichten ist den Vorinstanzen auch, daß der beklagten Partei diese Begünstigungsabsicht bekannt sein mußte. Sie wußte durch ihren gewillkürten Vertreter, daß die Gemeinschuldnerin die Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Bauprojekt veräußern wollte, weil dieser die für die Verbücherung erforderlichen Urkunden hatte. Ihr mußte auch angesichts der desolaten Finanzlage bewußt sein, daß eine Abdeckung des Kontokorrentkredites der Gemeinschuldnerin nur durch den von der letzten Käuferin zu zahlenden Kaufpreis möglich ist. Dieses Wissen ihres Vertreters ist ihr zuzurechnen (König aaO Rz 260 mwN).

Soweit die Revision darauf verweist, daß Dr.W***** im eigenen Namen und als wirklicher Eigentümer des Treugutes den Betrag von S 3,300.000 an die beklagte Partei überwiesen habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Treuhänder ist zwar nach außen hin unbeschränkt Verfügungsberechtigter, jedoch im Innenverhältnis dem Treugeber obligatorisch verpflichtet, das ihm übertragene Recht im Interesse des Treugebers auszuüben. Er handelt daher im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung (SZ 45/21; 6 Ob 640/84; SZ 44/13).

Dr.W***** als mehrseitiger Treuhänder war verpflichtet für die lastenfreie Verbücherung des Eigentums zugunsten des Käufers Sorge zu tragen. Durch die Anweisung des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin, aus dem ihr zustehenden Kaufpreiserlös einen Betrag von S 3,300.000 der beklagten Partei zu überweisen, folgt aber nicht, daß dies auch auf Rechnung des Treuhänders Dr.W***** geschehen solle. Durch diese Anweisung wurde aber die beklagte Partei auf Kosten der nachmaligen Konkursmasse befriedigt (JBl 1981, 157, JBl 1982, 380; BankArch 1988, 1113). Da die Gemeinschuldnerin Anspruch auf Auszahlung des Verkaufserlöses hatte, kann daher nicht gesagt werden, daß die Befriedigung der beklagten Partei aus dem Vermögen des Treuhänders erfolgte.

Auch der Meinung der Revision, die beklagten Partei habe durch die Unterfertigung einer Pfandbestellungsurkunde eine anfechtungsfeste Sicherheit erlangt, kann nicht gefolgt werden. Nach der jüngeren, von der Lehre gebilligten Rechtsprechung (JBl 1993, 46; König aaO Rz 255) reicht die Unterfertigung einer verbücherungsfähigen Pfandbestellungsurkunde zur Annahme einner konkursfesten Sicherstellung nicht aus. Erst dann, wenn der Antrag auf Einverleibung des Pfandrechtes vom Gläubiger beim Grundbuchsgericht anhängig gemacht wird, ist anzunehmen, daß die Deckung "vorgenommen" wurde. Entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin hat diese aber keinen Rangordnungsbeschluß für die beabsichtigte Verpfändung - wozu sie in der Lage gewesen wäre - erreicht, sondern lediglich für die beabsichtigte Veräußerung. Abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall nicht die Sicherstellung, sondern die Befriedigung einer Forderung angefochten wird, ist daher davon auszugehen, daß durch die bloße Unterfertigung einer verbücherungsfähigen Pfandbestellungsurkunde ein der beklagten Partei nicht mehr entziehbares Recht nicht entstanden ist.

Schließlich bestehen auch gegen die Fassung des Klagebegehrens keine bedenken.

Der Oberste Gerichtshof hat sich in der Entscheidung SZ 59/216 ausführlich unter Wiedergabe des bisherigen Meinungsstandes mit der Frage befaßt und ist zur Ansicht gekommen, daß ein formelles Rechtsgestaltungsbegehren dann nicht mehr erforderlich ist, wenn die Rechtsgestaltung schon in der Geltendmachung des Leistungsbegehrens liegt und das Fehlen eines Rechtsgestaltungsbegehrens das bloße Leistungsbegehren nicht unschlüssig macht. Auch der erkennende Senat sieht sich nach den Umständen dieses Einzelfalles nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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