Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Zwischenurteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 21.4.1995 wurde dem Beklagtenvertreter am 2.5.1995 zugestellt, die Berufung dagegen wurde verspätet (am 2.6.1995) eingebracht. Das Oberlandesgericht Graz wies mit Beschluß vom 7.7.1995 dieses Rechtsmittel wegen Verspätung zurück.
Gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung der Berufung brachte die beklagte Partei am 7.8.1995 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Dieser wurde vom Erstgericht mit Beschluß vom 11.8.1995 abgewiesen.
Dem dagegen erhobenen Rekurs der beklagten Partei gab das Rekursgericht nicht Folge, weil der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet und auch verspätet sei. Es wurde ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, daß dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben werde. Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses vertritt die beklagte Partei die Ansicht, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage, der erhebliche Bedeutung zukomme, abhänge.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aber, unabhängig vom Vorliegen einer erheblichern Rechtsfrage deshalb unzulässig, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluß vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt worden ist (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO); die angefochtene Entscheidung betrifft nicht die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen.
Es war daher das Rechtsmittel der beklagten Partei zurückzuweisen ohne daß auf die Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt und ob diese unrichtig gelöst wurde, einzugehen ist.
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