Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte der Klägerin erklärt, ihren Urlaubswunsch für Juni 1992 im Hinblick auf die Erkrankung der anderen Reinigungskraft nicht erfüllen zu können; die Klägerin müsse - statt an sechs Tagen pro Woche - mindestens zwei bis drei Tage pro Woche kommen. Die Klägerin sagte dem Beklagten dies auch zu. Dennoch ist sie nach dem Ende ihres Krankenstandes am 5.Juni 1992 von Dienstag (nach Pfingsten), dem 9. bis Freitag, dem 12.Juni 1992, nicht zum Dienst erschienen, worauf der Beklagte mit Schreiben vom 12. Juni 1992, Beilage 9, ihre Entlassung wie folgt aussprach:
"Sie sind heute nicht zum Dienst erschienen. Wegen Arbeitsverweigerung spreche ich die fristlose Entlassung aus."
Mit den Ausführungen, die Klägerin hätte sich im Zeitpunkt der Entlassung noch vereinbarungskonform verhalten können, geht die Klägerin daher - ebenso wie mit ihren gleichlautenden Ausführungen in der Berufung - nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach sie auch am 12.Juni 1992 nicht zum Dienst erschien und übersieht, daß die schriftliche Entlassungserklärung erst mit Zugang an die Arbeitnehmerin wirksam wurde. Als unbefugtes Verlassen der Arbeit im Sinne des ersten Tatbestandes des § 82 lit f GewO ist jedes pflichtwidrige und schuldhafte Nichteinhalten der pflichtgemäßen Arbeitszeit anzusehen, wobei das Dienstversäumnis erheblich sein muß (siehe Kuderna, Entlassungsrecht2 137 mwH).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
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