OGH 9ObA192/95

OGH9ObA192/956.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter und Dipl.Ing.Raimund Tschulik als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johanna W*****, Arbeiterin, ***** vertreten durch Dr.Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Wolfgang W*****, Facharzt für physikalische Medizin, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Millauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 67.999,05 S netto zuzüglich 17.851,65 S brutto sA (Revisionsstreitwert 49.415 S sA), infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.August 1995, GZ 8 Ra 96/95-38, womit infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.Jänner 1995, GZ 4 Cga 251/93x-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte der Klägerin erklärt, ihren Urlaubswunsch für Juni 1992 im Hinblick auf die Erkrankung der anderen Reinigungskraft nicht erfüllen zu können; die Klägerin müsse - statt an sechs Tagen pro Woche - mindestens zwei bis drei Tage pro Woche kommen. Die Klägerin sagte dem Beklagten dies auch zu. Dennoch ist sie nach dem Ende ihres Krankenstandes am 5.Juni 1992 von Dienstag (nach Pfingsten), dem 9. bis Freitag, dem 12.Juni 1992, nicht zum Dienst erschienen, worauf der Beklagte mit Schreiben vom 12. Juni 1992, Beilage 9, ihre Entlassung wie folgt aussprach:

"Sie sind heute nicht zum Dienst erschienen. Wegen Arbeitsverweigerung spreche ich die fristlose Entlassung aus."

Mit den Ausführungen, die Klägerin hätte sich im Zeitpunkt der Entlassung noch vereinbarungskonform verhalten können, geht die Klägerin daher - ebenso wie mit ihren gleichlautenden Ausführungen in der Berufung - nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach sie auch am 12.Juni 1992 nicht zum Dienst erschien und übersieht, daß die schriftliche Entlassungserklärung erst mit Zugang an die Arbeitnehmerin wirksam wurde. Als unbefugtes Verlassen der Arbeit im Sinne des ersten Tatbestandes des § 82 lit f GewO ist jedes pflichtwidrige und schuldhafte Nichteinhalten der pflichtgemäßen Arbeitszeit anzusehen, wobei das Dienstversäumnis erheblich sein muß (siehe Kuderna, Entlassungsrecht2 137 mwH).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

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