OGH 9ObA177/95

OGH9ObA177/956.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter und Dipl.Ing.Raimund Tschulik als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm.Dr.Dieter W*****, Vertragsbediensteter, ***** vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M***** AG, ***** vertreten durch Cerha, Hempel und Spiegelfeld, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, und der Nebenintervenientin auf seiten der beklagten Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 2,915.823,20 brutto und S 191.265.00 netto sA und Zwischenantrages auf Feststellung (Streitwert S 1,000.000,-), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Juni 1994, GZ 7 Ra 39/95-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.Juni 1994, GZ 4 Cga 53/94f-13, mit der Maßgabe bestätigt wurde, daß der Zwischenantrag auf Feststellung nicht ab-, sondern zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der von der Beklagten gestellte Zwischenantrag auf Feststellung wegen Fehlens einer über den Rechtsstreit hinausreichenden Bedeutung zurückzuweisen ist (Fasching ZPR2 Rz 1083), zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Rekurswerberin entgegenzuhalten:

Der Kläger hat bereits einen Vorprozeß geführt, in dem rechtskräftig festgestellt wurde, daß zwischen ihm und der Beklagten ein aufrechtes Dienstverhältnis mit den gleichen Rechten und Pflichten, wie es zwischen ihm als Gesamtleiter des Hauptmünzamtes und der Republik Österreich bis 31.12.1988 bestanden hat, bestehe (9 ObA 256, 257/93). Mit der vorliegenden Klage erhebt er die entsprechenden Ansprüche auf das fällige Entgelt bis einschließlich Juni 1994.

Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen und stellte den Zwischenantrag auf Feststellung, daß das Vertragsverhältnis der Streitteile jedenfalls nicht über den 31.12.1993 hinaus fortbestehe. Bei nachträglicher Zustimmung des Behindertenausschusses müßte die ungerechtfertigte Entlassung als Kündigung gewertet werden, so daß das Dienstverhältnis des Klägers bis längstens 31.12.1988 bestanden hätte. Da die Beklagte eine Aktiengesellschaft sei, komme für die Übernahme des Dienstverhältnisses des Klägers lediglich die Position eines Vorstandsmitgliedes in Betracht, dessen Funktionsdauer mit höchstens 5 Jahren befristet sei. In diesem Fall hätte das Dienstverhältnis sohin spätestens zum 31.12.1993 geendet.

Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, reicht es für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages nicht aus, daß das festzustellende Recht präjudiziell ist; die Bedeutung des Präjudizialrechts muß vielmehr über den konkreten Rechtsstreit hinausreichen. Ist das nicht der Fall, besteht kein Bedürfnis nach selbständiger urteilsmäßiger Feststellung des präjudiziellen Rechtsverhältnisses, weil die in den Entscheidungsgründen vorgenommene Beurteilung des Präjudizialverhältnisses zur Erledigung des konkreten Rechtsstreites ausreicht und sich in ihm erschöpft (Fasching aaO 1079; Rechberger ZPO § 236 Rz 3 ff mwH).

Da der Kläger Entgeltansprüche bis einschließlich Juni 1994 erhebt, ist als eine der Vorfragen ohnehin zu prüfen, ob er bis dahin auch in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stand oder dieses, wie die Beklagte einwendet, vorher geendet hat. Diesbezüglich ist es weder erforderlich noch zweckmäßig, dem Prozeß gewissermaßen ein weiteres Verfahren vorauszuschicken, um etwa für den noch nicht vorhersehbaren Fall der Feststellung der Beendigung des Dienstverhältnisses einen Teilaspekt der Rechtsfrage vorweg klären zu lassen, der über den konkreten Rechtsstreit nicht hinausgeht. Abgesehen davon ist aber nicht allein auf die Möglichkeit einer allfälligen Stattgebung des Antrages abzustellen. Welche weiteren Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien mit der begehrten Zwischenfeststellung pro futuro klargestellt werden sollen, ist weder dem bisherigen Vorbringen noch den Rekursausführungen zu entnehmen. Eine allfällige Ausdehnung des Klagebegehrens auf die weiter fällig werdenden Entgelte ist schon deshalb ohne weiterführenden Belang, weil durch eine Feststellung der Entgeltpflicht der Beklagten bis Juni 1994 der beantragten Feststellung, das Vertragsverhältnis habe bereits am 31.12.1993 geendet, der Boden entzogen ist. Anders wäre es lediglich, wenn die begehrte Feststellung auf ein weiterbestehendes Dienstverhältnis pro futuro gerichtet wäre. In diesem Fall wäre das Feststellungsinteresse durch das Leistungsbegehren noch nicht erschöpft. Die im Rekurs angeführte Entscheidung Arb 8.824 betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte