OGH 10NdS2/95

OGH10NdS2/9529.11.1995

Der Oberste Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien Sanija, mj Sanela, mj Avzira, mj Sabina und mj Elsan N*****, alle *****, alle vertreten durch Dr.Dipl.Dolm.Johann Zivic, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Hinterbliebenenleistungen in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der vom Arbeits- und Sozialgericht Wien dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag der Kläger vorgelegte Akt 29 Cgs 185/95y wird samt Beiakt dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Kläger, die ihren Wohnsitz in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien haben, brachten beim Arbeits- und Sozialgericht Wien gegen die Beklagte, die ihren Sitz in Wien hat, eine Klage auf Witwenrente und Bestattungskostenbeitrag sowie Waisenrenten ein. Das angerufene Gericht wies die Kläger auf die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz hin (§ 7 Abs 2 Z 4 ASGG) und ersuchte sie, sich binnen acht Tagen dazu zu äußern, andernfalls die Rechtssache von Amts wegen an das genannte Gericht überwiesen würde. In ihrer Äußerung beantragten die Kläger, die Sozialrechtssache vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz an das Arbeits- und Sozialgericht Wien zu delegieren. Nachdem die Beklagte in der Klagebeantwortung unter Berufung auf die zit Gesetzesstelle die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben und die Überweisung der Sozialrechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz beantragt hatte, legte das Arbeits- und Sozialgericht Wien den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag der Kläger vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof kann über den Delegierungsantrag noch nicht entscheiden.

Delegation ist die Übertragung einer Rechtssache vom zuständigen

Gericht an ein anderes (§ 31 Abs 1 Satz 1 JN: "Auch kann ... von dem

Oberlandesgerichte, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen

ist, an Stelle desselben ein anderes ... bestimmt werden." § 31 Abs 3

Satz 3 leg cit: "Vor der Entscheidung sind jedoch dem Gerichte, welches zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre"). Voraussetzung der Entscheidung über einen Delegierungantrag ist daher die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Deshalb darf ein Delegierungsantrag erst nach Erledigung eines allfälligen Zuständigkeitsstreites vor dem Gerichte, "welches zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre" (§ 31 Abs 3 Satz 3 JN) dem zur Delegation zuständigen Gerichtshof vorgelegt und von diesem darüber entschieden werden (EvBl 1956/27; JBl 1961, 639; 7 Ob 558/91; 9 Nd A 3/95 ua; Fasching, ZPR2 Rz 209; Mayr in Rechberger, ZPO § 31 JN Rz 2).

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