OGH 3Ob1111/95

OGH3Ob1111/9529.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Walter N*****,***** ***** vertreten durch Dr.Helmut Meindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Margarete B*****, ***** ***** vertreten durch Dr.Paul Appiano ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgerichtes vom 20.September 1995, GZ 13 R 167/95-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 23.Mai 1995, GZ 5 C 194/95y-7, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Im Zuge einer von der beklagten Partei gegen einen Dritten zur Hereinbringung der Forderung von S 288.046,08 sA geführten Exekution wurde ein Superädifikat gepfändet.

Der Kläger erhob gegen die Exekution Widerspruch und machte in seiner Klage geltend, daß er das gepfändete Superädifikat gekauft habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung des Klägers das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene, am 25.10.1995 zur Post gegebene außerordentliche Revision ist unzulässig.

Die Exekution, gegen die der Kläger Widerspruch erhob, wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 2.8.1995 auf Antrag der Beklagten als betreibender Partei gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt. Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers weggefallen, weil er auch bei einem Erfolg der Klage nur die Einstellung der Exekution erreichen kann (vgl § 37 Abs 4 EO). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist aber ein Rechtsschutzinteresse, das auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein muß (WBl 1992, 267; ÖBl 1991, 38; SZ 61/6 uva). Da das Rechtsschutzinteresse des Klägers schon vor Einbringung der Revision und somit nicht nachträglich im Sinn des § 50 Abs 2 ZPO weggefallen ist, hat die andernfalls notwendige Prüfung der Frage, ob das Rechtsmittel in der Sache Erfolg gehabt hätte (3 Ob 125/93), zu entfallen.

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