OGH 3Ob1612/95

OGH3Ob1612/9529.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helene G*****, vertreten durch Dr.Peter Jesch, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Hermann W*****,***** ***** vertreten durch Dr.Günther Stanonik, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 7,000.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 30. März 1995, GZ 6 R 212/94-32, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob eine Klagsänderung vorliegt, ist nicht zu lösen. Die Klägerin hat nämlich in der Revision den Rechtsgrund des § 951 ABGB ausdrücklich fallengelassen. Daran war der Oberste Gerichtshof gebunden und er durfte auf diesen Rechtsgrund nicht Bedacht nehmen (vgl Miet 38.776; RdW 1986, 271; JBl 1986, 537 uva). Dieser Fall kann aber nicht anders behandelt werden, wie wenn der Oberste Gerichtshof über diesen Rechtsgrund in seiner Entscheidung abschließend entschieden hätte, weil der Rechtsgrund, wenngleich deshalb, weil er von der Klägerin fallengelassen wurde, zur Zeit des Aufhebungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofes als erledigt anzusehen war. Abschließend erledigte Streitpunkte können aber in dem auf Grund eines Aufhebungsbeschlusses fortzusetzenden Verfahren nicht neu aufgerollt werden (SZ 58/182; SZ 55/164; SZ 46/16 ua). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist somit jedenfalls im Ergebnis durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt.

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