Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG ist, weil er noch auf die Tätigkeit eines Telefonisten verwiesen werden kann, ist richtig (§ 48 ASGG). Er gehört der Berufsgruppe der technischen Angestellten an, war in der eisenerzeugenden Industrie beschäftigt und nach der Art seiner vorwiegend ausgeübten Tätigkeit nach dem Verwendungsgruppenschema des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie in die Verwendungsgruppe III eingestuft. Angestellte dieser Verwendungsgruppe erledigen nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig. Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs kann der Kläger ohne unzumutbaren sozialen Abstieg auf seiner Leistungsfähigkeit entsprechende Tätigkeiten der nächstniedrigeren Verwendungsgruppe II verwiesen werden. Dazu gehören Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist. Dazu zählen zB Telefonisten mit Auskunftserteilung oder solche, die zehn oder mehr Nebenstellen bedienen. Solche Angestellte werden zwar im Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1.11.1991 als kaufmännische bzw administrative Angestellte bezeichnet, im vom Berufungsgericht genannten Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs vom 25.11.1994 hingegen zu den technischen Angestellten, also zur Berufsgruppe des Klägers gezählt. Sowohl für kaufmännische und administrative als auch für technische Angestellte gilt nicht nur ein Kollektivvertrag. Ihre Zugehörigkeit zu einer für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG entscheidenden Berufsgruppe ist deshalb nicht davon abhängig, welchem Kollektivvertrag sie angehören, sondern von der Ähnlichkeit der Ausbildung und der Gleichwertigkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten. Die E SSV-NF 8/49 steht dieser Rechtsansicht nicht entgegen. Der Oberste Gerichtshof sprach dort aus, daß die Lohntafel für die Betriebe der Gastronomie und des Hotel- und Beherbergungsgewerbes kein für Zwecke der Einstufung zur Prüfung der Verweisbarkeit geeignetes Verwendungsgruppenschema enthalte, weil sie von einer Einteilung der Dienstnehmer in Garantielöhner, Festlöhner, Lehrlinge und Angestellte ausgehe. Dabei seien in den einzelnen Kategorien Dienstnehmer völlig unterschiedlicher Qualifikationsebenen zusammengefaßt. ZB fänden sich in der Gruppe 4 die Angestellten vom Hoteldirektor bis zum Telefonisten. Die Einreihung in ein Verwendungsgruppenschema könne daher diesem Kollektivvertrag nicht entnommen werden. Deshalb könne auf den Kollektivvertrag für Handelsangestellte zurückgegriffen werden. Die analoge Heranziehung seiner Leitlinien für die Einstufung sei unter Beachtung vergleichbarer Tätigkeitsmerkmale gerechtfertigt. Im Sinne der letztgenannten Überlegungen kann somit auch im Falle des nunmehrigen Klägers auf den Kollektivvertrag für Handelsangestellte zurückgegriffen werden. Der Kläger wurde daher vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum auf die Tätigkeit eines Telefonisten verwiesen. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob er auch auf die Tätigkeit eines Kopisten verwiesen werden könnte, die als einfache Hilfsarbeit zu werten ist und zur Verwendungsgruppe I des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie zählt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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