OGH 6Ob1699/95

OGH6Ob1699/9523.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof.Ernst F*****, vertreten durch Dr.Rose-Marie Rath, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Josef B*****, vertreten durch Dr.Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert: 500.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30.August 1995, AZ 6 R 517/95 (ON 14), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In dem der Entscheidung SZ 55/83 zugrundeliegenden Fall hat der Unternehmer dem Kunden auf dessen Frage nach den voraussichtlichen Reparaturkosten des schwer havarierten Pkws erklärt, daß die Reparatur "zwischen 20.000 S und 25.000 S" kosten werde, wobei sich aber das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt schon einige Tage in der Werkstätte des Unternehmens befunden hatte, so daß es diesem mit einem Unsicherheitsfaktor von 10 % möglich gewesen wäre, die Reparaturkosten zu ermitteln.

Im Unterschied dazu hat aber hier der Beklagte das Fahrzeug des Klägers in dessen Beisein nach der Überstellung in die Werkstätte erstmals besehen und ihm sofort mitgeteilt, daß er die genauen Reparaturkosten nicht abschätzen kann; es seien zB die Reparaturkosten des Motors ohne dessen Zerlegung nicht abschätzbar, im Falle des Getriebes sei unklar, ob dieses nicht überhaupt nach England geschickt werden müsse; für manche Arbeiten müßten Drittunternehmer beigezogen werden, für deren Kostenabschätzung dem Beklagten die Erfahrungswerte fehlten; auch das Ausmaß der bereits eingetretenen Oxidationsschäden der Aluminiumkarrosserie könne derzeit noch nicht festgestellt werden; die Arbeiten könnten daher lediglich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand verrechnet werden.

Wenn der Beklagte dann doch einen zum damaligen Zeitpunkt abschätzbaren Betrag von "etwa 400.000 S " nannte, in diesem Zusammenhang aber neuerlich ausdrücklich darauf hinwies, daß der Gesamtumfang der Arbeiten eben noch nicht abgeschätzt werden könne, und der Kläger ihn dennoch aufgefordert hat, mit den Arbeiten zu beginnen, so kann in der Meinung des Berufungsgerichtes, daß hier kein Schätzungsanschlag vorliegt, auf den § 1170a Abs 2 ABGB sinngemäß anzuwenden sei, keine Fehlbeurteilung erblickt werden. Vielmehr mußte dem Kläger bei dieser Sachlage klar sein, daß der genannte Betrag (nur) ein völlig unverbindlicher Richtwert in Bezug auf die Mindestreparaturkosten ist, die aber nur nach dem tatsächlichen Zeitaufwand verrechnet werden können. Dafür spricht auch die zwischen den Streitteilen festgestellte Vorgangsweise während der rund zweijährigen Reparaturzeit.

Von der Eventualbegründung des Berufungsgerichtes hängt daher die Entscheidung des Rechtsfalles nicht mehr ab.

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